Revision history for WIPRILoesungDarlehen
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Hier könnte der Darlehensvertrag ({{du przepis="§ 488 BGB"}}) wegen Verstoßes gegen Verbotsgesetz ({{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm {{du przepis="§ 291 StGB"}} – Wucher) und/oder wegen Wuchers nach {{du przepis="§ 138 Abs. 2 BGB"}} nichtig sein. Die Anforderungen von {{du przepis="§ 291 StGB"}} sind ähnlich hoch wie die nach {{du przepis="§ 138 Abs. 2 BGB"}}. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden kann aber dahingestellt bleiben, wenn bereits der Tatbestand des {{du przepis="§ 138 Abs. 1 BGB"}} verwirklicht ist.
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Hier könnte der Darlehensvertrag ({{du przepis="§ 488 BGB"}}) wegen Verstoßes gegen Verbotsgesetz ({{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm § 291 StGB – Wucher) und/oder wegen Wuchers nach § 138 II nichtig sein. Die Anforderungen von § 291 StGB sind ähnlich hoch wie die nach {{du przepis="§ 138 Abs. 2 BGB"}}. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden kann aber dahingestellt bleiben, wenn bereits der Tatbestand des {{du przepis="§ 138 Abs. 1 BGB"}} verwirklicht ist.
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CategoryWIPR1Faelle
CategoryWIPR1Faelle
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Hier könnte der Darlehensvertrag ({{du przepis="§ 488 BGB"}}) wegen Verstoßes gegen Verbotsgesetz ({{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm § 291 StGB – Wucher) und/oder wegen Wuchers nach § 138 II nichtig sein. Die Anforderungen von § 291 StGB sind ähnlich hoch wie die nach § 138 II BGB. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden kann aber dahingestellt bleiben, wenn bereits der Tatbestand des § 138 I BGB verwirklicht ist.
Ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht.
Ein 200% höherer Zinssatz als üblich stellt ein auffälliges Missverhältnis dar, sodass der Kreditvertrag nichtig ist.
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Hier könnte der Darlehensvertrag ({{du przepis="§ 488 BGB"}}) wegen Verstoßes gegen Verbotsgesetz ({{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm § 291 StGB – Wucher) und/oder wegen Wuchers nach § 138 II nichtig sein. Die Anforderungen von § 291 StGB sind ähnlich hoch wie die nach § 138 II BGB. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden kann aber dahingestellt bleiben, wenn bereits der Tatbestand des § 138 I BGB verwirklicht ist.
Ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht.
Ein 200% höherer Zinssatz als üblich stellt ein auffälliges Missverhältnis dar, sodass der Kreditvertrag nichtig ist.
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