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Wirtschaftsprivatrecht II

Inhalt der Verträge

Teil 6: Werkvertrag
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A. Gegenstand der Einigung

§ 631 BGB
Die Einigung i.S.d. § 631 BGB beinhaltet die Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes und die Verpflichtung des Bestellers zur Errichtung der vereinbarten Vergütung. Gegenstand des Werkvertrages kann jeder Erfolg sein, so beispielsweise Herstellung einer unbeweglichen Sache, geistige Tätigkeiten, Reparaturarbeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen oder unkörperliche Arbeitserfolge wie Theatervorstellungen oder Informationsbeschaffungen.

B. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Dienstvertrag und Weitere
Auch der Dienstvertrag (§ 611 BGB) betrifft eine entgeltliche Arbeitsleistung. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird hier jedoch nicht der Erfolg selbst, sondern das vertragsgemäße Bemühen um den Erfolg geschuldet. Ein Erfolg wird mit der Lieferung der Sache auch beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschuldet, hier ist aber die Herstellung des Gegenstandes nicht Inhalt des Vertrages. Beim Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) ist – wie beim Werkvertrag auch - die Herstellung eines Arbeitserfolges geschuldet, im Gegensatz dazu steht beim Werklieferungsvertrag aber die dem Kaufvertrag nahestehende Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund. Der Auftrag (§ 662 BGB) ist genau wie der Werkvertrag ein Tätigkeitsvertrag, unterscheidet sich aber von diesem durch seine Unentgeltlichkeit. Der Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) beinhaltet entgeltliche Dienst- oder Werkleistungen, die in der selbstständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bestehen. Ist hierbei ein Erfolg geschuldet, handelt es sich um einen Unterfall des Werkvertrages.

C. Die Vergütung

§ 632 BGB
Sollten sich die Parteien über die Vergütung nicht geeinigt haben, so gilt diese gem. § 632 BGB als stillschweigend vereinbart, sofern ein Werkvertrag zustande gekommen und die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dann nach einer hoheitlichen Preisfestsetzung (Taxe), wie z.B. der BRAGO oder, wenn eine solche nicht existiert, nach der Üblichkeitin vergleichbaren Fällen. Kostenvoranschläge sind gem. § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vergüten, es sei denn, dass hierüber zwischen den Parteien ausdrückliche Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Vereinbarung in AGB soll dafür nicht ausreichend sein. Nach anderer Ansicht ist eine entsprechende Klausel dann nicht „überraschend“ i. S. d. § 305 c BGB, wenn eine solche Kostenabwälzung aufgrund individueller Vereinbarungen in der Branche üblich geworden ist. Fällig wird der Anspruch auf Vergütung mit Abnahme des Werkes (§ 641 BGB), mit Fertigstellungsbescheinigung (§ 641 a BGB) oder mit Vollendung (§ 646 BGB).

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D. Die Abnahmepflicht des Bestellers

§ 640 BGB
Der Besteller ist gem. § 640 BGB verpflichtet das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, wenn nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist (dann § 646 BGB). Mit der Abnahme wandelt sich das gesamte Schuldverhältnis (s. zu den Rechtsfolgen sogleich). Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werkes verbunden mit der Anerkennung des Werkes als vertragsgemäße Leistung.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 27.2.1996 – X ZR 3/94

Allein die Anerkennung ist ausreichend, wenn sich das Werk (z.B. ein Grundstück) schon im Besitz des Bestellers befindet. Ist eine Billigung nicht möglich oder sinnlos bzw. unüblich (z.B. Theateraufführung, Konzert, Beförderung) wird die Abnahme durch die Vollendung (§ 646 BGB) ersetzt.

Rechtsfolgen der Abnahme:

  • Der Vergütungsanspruch wird fällig (§ 641 BGB).
  • Der allgemeine Erfüllungsanspruch erlischt; dem Besteller verbleibt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Vergütungspflicht geht auf den Besteller über, §§ 644, 645 BGB.
  • Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 634 a Abs. 2 BGB).
  • Der Besteller verliert die Gewährleistungsansprüche nach § 634 Nr. 1-3 BGB, wenn er trotz Kenntnis der Mängel die Sache vorbehaltlos entgegennimmt; er kann dann nur noch Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche geltend machen (§ 640 Abs. 2 BGB nennt die Ansprüche aus § 634 Nr. 4 BGB nicht!)..
  • Die Beweislast wird umgekehrt. Ist das Werk mangelhaft, so obliegt es nach der Abnahme dem Besteller, dies zu beweisen.

E. Dingliche Sicherung des Vergütungsanspruches

§ 647 BGB
Da der Werkunternehmer bei dieser Sachlage – Fälligkeit des Vergütungsanspruchs erst bei Abnahme/Vollendung – grundsätzlich vorleistungspflichtig ist und damit verbundene Risiken zu tragen hat, werden zum Ausgleich seine Ansprüche durch Pfandrechte gesichert. Gem. § 647 BGB entsteht an Sachen des Bestellers, die aufgrund des Werkvertrages in den Besitz des Unternehmers gelangt sind, ein gesetzliches Pfandrecht, das sog. Werkunternehmerpfandrecht. Hierauf sind gem. § 1257 BGB die Vorschriften über das vertraglich entstandene Pfandrecht entsprechend anzuwenden.
Umstritten ist, ob ein gutgläubiger Erwerbdes Werkunternehmerpfandrechts möglich ist, wenn die Sache dem Besteller nicht gehört. § 1257 BGB setzt jedoch ein bereits „entstandenes“ Pfandrecht voraus. Eine analoge Anwendung des § 1257 BGB ist abzulehnen, weil der Gesetzgeber in § 366 HGB den gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte geregelt hat und somit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt (hierzu BGHZ 87, 274).

BGH, U. v. 21.12.1960 – VIII ZR 85/59

Gem. § 648 BGB kann der Unternehmer, der ein Bauwerk oder Teile eines Bauwerkes herstellt, die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück des Bestellers verlangen. Im Gegensatz zum Werkunternehmerpfandrecht, das automatisch per Gesetz entsteht, hat der Unternehmer hinsichtlich der Sicherungshypothek lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung.


F. Gefahrtragung

§ 644 ff. BGB
Der Werkunternehmer schuldet den Eintritt des Erfolges und trägt damit die Leistungsgefahr. Wird also das Werk vor der Abnahme zerstört oder beschädigt muss der Unternehmer die Sache neu herstellen oder reparieren. Der Besteller muss bei einer Zerstörung oder Beschädigung vor Abnahme jedoch die Vergütung zahlen, wenn die Preisgefahr zuvor auf ihn übergegangen ist.

Ein Übergang der Preisgefahr findet statt:

  • bei Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB),
  • bei Annahmeverzug(§ 644 Abs. 1 S.2 BGB),
  • bei Versendungauf Verlangen des Bestellers (§ 644 Abs. 2 BGB),
  • bei Untergang oder Zerstörung infolge eines mangelhaften, vom Besteller gelieferten Stoffes (z.B. Baugrund) oder infolge einer Anweisung des Bestellers ohne dass der Unternehmer dies zu vertreten hätte (§ 645 Abs. 1 BGB),
  • bei vergleichbaren, vom Besteller geschaffenen Risiken gem. § 645 Abs. 1 BGB analog. Dies ist bislang für folgende Fallgruppen entschieden worden:
    • der Untergang des Werkes wird durch Handlungen des Bestellers herbeigeführt, auch wenn diesen kein Verschulden trifft (BGHZ 136, 303; 137, 35),
    • Besteller kann den Gegenstand nicht zur Verfügung stellen, an dem die Leistung vorgenommen werden soll (OLG München NJW-RR 92, 348),
    • Unmöglichkeit der Herstellung beruht auf besondere politische Umstände im Land des Bestellers (BGHZ 83, 197),
    • der Zweckdes Werkes wurde bereits vorher erreicht (Bsp.: Abzuschleppendes Auto wird noch vor Eintreffen des Abschleppunternehmers vom Fahrer weggefahren).

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 6.11.1980 – VII ZR 47/80

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G. Mängelgewährleistung im Werkvertragsrecht

§ 633 BGB
Der Werkunternehmer schuldet gem. § 633 BGB die Herstellung des Werkes frei von Sach- und Rechtsmängeln. Genau wie im Kaufrecht ist gem. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB Mangelfreiheit dann gegeben, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, für die vertraglich vorausgesetzte (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB) bzw. die gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Stellt der Unternehmer ein anderes als das vereinbarte Werk oder das Werk in zu geringer Menge her, so steht dies gem. § 633 Abs. 2 S. 3 BGBeinem Sachmangel gleich. Ein Rechtsmangel ist gem. § 633 Abs. 3 BGB genau wie im Kaufrecht (§ 435 S. 1 BGB) zu bestimmen.

1. Nacherfüllungsanspruch
2. Selbstvornahmerecht
3. Rücktritt oder Minderung
4. Schadens- oder Aufwendungsersatz
5. Gewährleistungsausschluss
6. Verjährung
H. Kündigung
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