Version [38529]
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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Gegenstand der Einigung
B. Abgrenzung zu anderen Ve...
C. Die Vergütung
D. Die Abnahmepflicht des B...
E. Dingliche Sicherung des ...
F. Gefahrtragung
G. Mängelgewährleistung im ...
1. Nacherfüllungsanspruch
2. Selbstvornahmerecht
3. Rücktritt oder Minderung
4. Schadens- oder Aufwendun...
5. Gewährleistungsausschluss
6. Verjährung
H. Kündigung
B. Abgrenzung zu anderen Ve...
C. Die Vergütung
D. Die Abnahmepflicht des B...
E. Dingliche Sicherung des ...
F. Gefahrtragung
G. Mängelgewährleistung im ...
1. Nacherfüllungsanspruch
2. Selbstvornahmerecht
3. Rücktritt oder Minderung
4. Schadens- oder Aufwendun...
5. Gewährleistungsausschluss
6. Verjährung
H. Kündigung
Wirtschaftsprivatrecht II
Inhalt der Verträge
Teil 6: Werkvertrag
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A. Gegenstand der Einigung
§ 631 BGB |
Die Einigung i.S.d. § 631 BGB beinhaltet die Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes und die Verpflichtung des Bestellers zur Errichtung der vereinbarten Vergütung. Gegenstand des Werkvertrages kann jeder Erfolg sein, so beispielsweise Herstellung einer unbeweglichen Sache, geistige Tätigkeiten, Reparaturarbeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen oder unkörperliche Arbeitserfolge wie Theatervorstellungen oder Informationsbeschaffungen. |
B. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen
Dienstvertrag und Weitere |
Auch der Dienstvertrag (§ 611 BGB) betrifft eine entgeltliche Arbeitsleistung. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird hier jedoch nicht der Erfolg selbst, sondern das vertragsgemäße Bemühen um den Erfolg geschuldet. Ein Erfolg wird mit der Lieferung der Sache auch beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschuldet, hier ist aber die Herstellung des Gegenstandes nicht Inhalt des Vertrages. Beim Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) ist – wie beim Werkvertrag auch - die Herstellung eines Arbeitserfolges geschuldet, im Gegensatz dazu steht beim Werklieferungsvertrag aber die dem Kaufvertrag nahestehende Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund. Der Auftrag (§ 662 BGB) ist genau wie der Werkvertrag ein Tätigkeitsvertrag, unterscheidet sich aber von diesem durch seine Unentgeltlichkeit. Der Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) beinhaltet entgeltliche Dienst- oder Werkleistungen, die in der selbstständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bestehen. Ist hierbei ein Erfolg geschuldet, handelt es sich um einen Unterfall des Werkvertrages. |
C. Die Vergütung
§ 631 BGB |
Sollten sich die Parteien über die Vergütung nicht geeinigt haben, so gilt diese gem. § 632 BGB als stillschweigend vereinbart, sofern ein Werkvertrag zustande gekommen und die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dann nach einer hoheitlichen Preisfestsetzung (Taxe), wie z.B. der BRAGO oder, wenn eine solche nicht existiert, nach der Üblichkeitin vergleichbaren Fällen. Kostenvoranschläge sind gem. § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vergüten, es sei denn, dass hierüber zwischen den Parteien ausdrückliche Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Vereinbarung in AGB soll dafür nicht ausreichend sein. Nach anderer Ansicht ist eine entsprechende Klausel dann nicht „überraschend“ i. S. d. § 305 c BGB, wenn eine solche Kostenabwälzung aufgrund individueller Vereinbarungen in der Branche üblich geworden ist. Fällig wird der Anspruch auf Vergütung mit Abnahme des Werkes (§ 641 BGB), mit Fertigstellungsbescheinigung (§ 641 a BGB) oder mit Vollendung (§ 646 BGB). |
D. Die Abnahmepflicht des Bestellers
E. Dingliche Sicherung des Vergütungsanspruches
F. Gefahrtragung
G. Mängelgewährleistung im Werkvertragsrecht
1. Nacherfüllungsanspruch
2. Selbstvornahmerecht
3. Rücktritt oder Minderung
4. Schadens- oder Aufwendungsersatz
5. Gewährleistungsausschluss
6. Verjährung
H. Kündigung