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Wirtschaftsprivatrecht II
Inhalt der Verträge
Teil 1: Der Vertrag als Schuldverhältnis
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A. Schuldverhältnis
Entstehung |
„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen“, § 241 Abs. 1 BGB. Leistung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen (z.B. Wettbewerbsverbote) sein. Schuldverhältnis im engen Sinn ist die einzelne Leistungspflicht, Schuldverhältnis im weiten Sinne der Komplex von Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrags.
Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des § 311 Abs. 1 BGB), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.
Das Schuldverhältnis durchläuft folgende Stadien:
Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d)eine Rolle, Schutz- (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein (z.B. Brötchenkauf). |
1. Vertragsfreiheit
Verträge sui generis |
Verträge, die keinem der Vertragstypen des besonderen Schuldrechts zugeteilt werden können (Kaufvertrag § 433 BGB, Werkvertrag § 631 BGB, Mietvertrag § 535 BGB etc.), sind damit als Verträge sui generis (eigener Art) grundsätzlich zulässig (§§ 241, 311 BGB). Sie dürfen jedoch nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit finden sich in gesetzlich normierten Einschränkungen zum Ausgleich wirtschaftlicher und intellektueller Ungleichheiten. |
a. Vorvertragliche Schuldverhältnisse
Verträge sui generis |
Bereits vor dem Abschluss eines Vertrages entsteht ein Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB). Allerdings ist mangels vertraglicher Vereinbarung in diesem vorvertraglichen Stadium kein Anspruch auf eine vertragliche Leistung (z.B. die Kaufsache, die Mietwohnung) gegeben. Das vorvertragliche Schuldverhältnis verpflichtet lediglich beide Teile darauf, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74 – Gemüseblatt-Fall |
. Nachvertragliche Pflichten
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