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Wirtschaftsprivatrecht II
Inhalt der Verträge
Teil 1: Der Vertrag als Schuldverhältnis
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A. Schuldverhältnis
Entstehung |
„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen“, § 241 Abs. 1 BGB. Leistung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen (z.B. Wettbewerbsverbote) sein. Schuldverhältnis im engen Sinn ist die einzelne Leistungspflicht, Schuldverhältnis im weiten Sinne der Komplex von Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrags.
Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des § 311 Abs. 1 BGB), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.
Das Schuldverhältnis durchläuft folgende Stadien:
Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d) eine Rolle, Schutz- (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein z.B. Brötchenkauf). |
1. Vertragsfreiheit
a. Vorvertragliche Schuldverhältnisse
((4)) Nachvertragliche Pflichten
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