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Wirtschaftsprivatrecht II

Durchführung und Beendigung von Verträgen

Teil 2: Beendigung von Verträgen

Jeder Vertrag hat das Ziel eines Leistungsaustauschs. Mit Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen soll dieser Leistungsaustausch zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führen. Der beendigende Leistungsaustausch heißt Erfüllung. Durch Erfüllung (§ 362 BGB) enden die allermeisten Verträge und sonstigen Schuldverhältnisse. Allerdings tritt in wenigen Fällen an die Stelle der Erfüllung eine andere Form der Vertragsbeendigung: Leistung erfüllungshalber und an Erfüllungs statt (§ 364 BGB), durch Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB; wird nicht näher behandelt), Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), Erlass (§ 397 BGB), Rücktritt (z.B. § 323 BGB; dazu die Regelungen in §§ 346 ff. BGB) und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB). Neben diesen gesetzlich vorgesehenen Beendigungsgründen tritt aufgrund der Vertragsfreiheit die Möglichkeit des Aufhebungsvertrags: wenn die Parteien einen Vertrag schließen können, können sie ihn auch aus eigener Entscheidung mit dinglicher Wirkung wieder aufheben, jedenfalls soweit keine Interessen Dritter hierdurch betroffen werden.

A. Erfüllung

Voraussetzungen
Erfüllung heißt Bewirken der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB). Dafür muss

  • der Schuldner oder ausnahmsweise ein Dritter gem. § 267 BGB
  • die versprochene Leistung (§§ 243 ff. BGB)
  • an den Gläubiger oder ausnahmsweise einen gem. §185 BGB berechtigten Dritten
  • am richtigen Ort (§§ 269, 270 BGB)
  • zur richtigen Zeit (§ 271 BGB)
  • in vertragsgemäßer Art und Weise
  • vollständig oder bei entsprechender Befugnis nach § 266 BGB teilweise erbringen.

Ob ein Bewirken vorliegt, richtet sich danach, ob nur eine Handlung oder die Herbeiführung eines Erfolgs geschuldet war (s. zum Beispiel der Banküberweisung oben). Nicht ausreichend ist, dass der versprochene Erfolg auf andere Art und Weise eintritt (z.B. freizuschleppendes Schiff kommt von alleine frei).

B. Erfüllungsurrogate
C. Aufrechnung
D. Erlass und Vergleich
E. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
F. Rechtsfolgen bei Rücktritt
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