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Wirtschaftsprivatrecht II
Inhalt der Verträge
Teil 8: Vertragliche Drittbeziehungen
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Verträge sind besondere Rechtsverhältnisse üblicherweise zwischen zwei Personen. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag betreffen nur diese beiden Vertragsparteien. Dieser Grundsatz der Relativität von Vertragsverhältnissen wird aber in einigen, abschließenden Fällen durchbrochen (zur schadensersatzrechtlichen Drittschadensliquidation s. unten). |
A. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Besonderheiten |
Bei jedem Vertrag können nach seiner jeweiligen Zielrichtung neben den beiden Vertragsparteien noch weitere Personen in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen sein. Für den Vertragspartner führt diese Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Schuldvertrages zu einer Risikohäufung: er hat jetzt nicht nur für Schäden seines unmittelbaren Vertragspartners einzustehen, sondern noch für weitere Personen. Aus diesem Grund kann ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden, um nicht die Lasten eines Vertrags unbillig zu verschieben:
Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen: BGH, U. v. 10.11.1994 – III ZR 50/94 BGH, U. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74 – Gemüseblatt-Fall: |
Fall 77: M bewohnt mit seiner Ehefrau E eine schicke Altbauwohnung des Hauseigentümers H. Vertragsparteien des Mietvertrags sind M und H. Eines Tages erscheint der Angestellte A des H, um einen Defekt in der Deckenverkabelung des Wohnzimmers zu beheben. Er steigt auf eine Leiter und löst den an der Decke hängenden Kronleuchter, um an die Verkabelung zu gelangen. Aufgrund seines unachtsamen Verhaltens rutscht ihm die Lampe aus den Händen und fällt der anwesenden E auf den Kopf. E muss zur Heilung 3000,- € zahlen. Hat E gegen H einen Schadensersatzanspruch? Anmerkung: Deliktsrechtliche Ansprüche sind nicht zu prüfen. |
B. Vertrag zugunsten Dritter
§ 328 ff. |
Im Gegensatz zum stets unwirksamen „Vertrag zu Lasten Dritter“ (zwei Vertragsparteien können sich nicht auf Kosten eines Dritten gegenseitig Leistungen versprechen) ist der Vertrag zugunsten Dritter in §§ 328 ff. BGB geregelt. Der Vertrag zugunsten Dritter ist kein eigenständiger Vertragstyp, sondern steht immer in Verbindung mit einem Kauf-, Miet-, Werk- oder sonstigem Vertrag. Bei ihm vereinbaren der Schuldner (sog. Versprechender) und der Gläubiger (Versprechensempfänger), dass ein Dritter in den Genuss der versprochenen Leistung kommen soll. Man unterscheidet hierbei drei Rechtsbeziehungen: Die Vertragsvereinbarung zugunsten des Dritten, das Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger, wird Deckungsverhältnis genannt. Der Versprechende wird regelmäßig nicht grundlos einem Dritten eine Leistung zukommen lassen, sondern aufgrund einer diese Leistung deckenden Gegenleistung des Versprechensempfängers. Die vertragliche Leistungsbeziehung, z.B. die Übergabe und Eigentumsverschaffung an einer Kaufsache, also das Verhältnis zwischen Versprechendem und Drittem, heißt Zuwendungsverhältnis. Das Verhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem, das Valutaverhältnis, spielt für den Vertrag zugunsten Dritter eigentlich keine Rolle. Der Versprechensempfänger wird aber dem Dritter regelmäßig keine Leistung zukommen lassen wollen, wenn hier nicht eine vertragliche oder sonstige, z.B. familiäre, Rechtsbeziehung besteht. Man unterscheidet den echten Vertrag zugunsten Dritter(§ 328 BGB), bei dem der Dritte ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden auf Leistung an sich hat, und den unechten Vertrag zugunsten Dritter (§ 329 BGB), bei dem nur der Versprechensempfänger an Forderungsrecht hat, aber auf Leistung nicht an sich, sondern an den Dritten. Um welche Art es sich handelt, entscheidet sich nach den Umständen und dem Zweck des Vertrags. Nach § 334 BGB kann der Versprechende auch bei echten Vertrag zugunsten Dritter dem Dritten Einwendungen (z.B. Verjährung) aus dem Deckungsverhältnis entgegenhalten. |