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Wirtschaftsprivatrecht II
Inhalt der Verträge
Teil 8: Vertragliche Drittbeziehungen
Verträge sind besondere Rechtsverhältnisse üblicherweise zwischen zwei Personen. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag betreffen nur diese beiden Vertragsparteien. Dieser Grundsatz der Relativität von Vertragsverhältnissen wird aber in einigen, abschließenden Fällen durchbrochen (zur schadensersatzrechtlichen Drittschadensliquidation s. unten). |
A. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Besonderheiten |
Bei jedem Vertrag können nach seiner jeweiligen Zielrichtung neben den beiden Vertragsparteien noch weitere Personen in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen sein. Für den Vertragspartner führt diese Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Schuldvertrages zu einer Risikohäufung: er hat jetzt nicht nur für Schäden seines unmittelbaren Vertragspartners einzustehen, sondern noch für weitere Personen. Aus diesem Grund kann ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden, um nicht die Lasten eines Vertrags unbillig zu verschieben:
Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen: BGH, U. v. 10.11.1994 – III ZR 50/94 BGH, U. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74 – Gemüseblatt-Fall: |
Fall 77: M bewohnt mit seiner Ehefrau E eine schicke Altbauwohnung des Hauseigentümers H. Vertragsparteien des Mietvertrags sind M und H. Eines Tages erscheint der Angestellte A des H, um einen Defekt in der Deckenverkabelung des Wohnzimmers zu beheben. Er steigt auf eine Leiter und löst den an der Decke hängenden Kronleuchter, um an die Verkabelung zu gelangen. Aufgrund seines unachtsamen Verhaltens rutscht ihm die Lampe aus den Händen und fällt der anwesenden E auf den Kopf. E muss zur Heilung 3000,- € zahlen. Hat E gegen H einen Schadensersatzanspruch? Anmerkung: Deliktsrechtliche Ansprüche sind nicht zu prüfen. |
B. Vertrag zugunsten Dritter
C. Sachwalter - Haftung
D. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten