Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 15 - Zahnarzt
M ist Zahnarzt. M und V schließen einen Mietvertrag über Praxisräume, die sich im 3. Stock eines Bürokomplexes befinden. 2 Wochen nach Eröffnung seiner Praxis erfährt M, dass V die Räumlichkeiten im 1. Stock an D, einen anderen Zahnarzt vermieten will. Kann M etwas gegen den Vertragsschluss unternehmen? |
LösungM hat gegen V einen Unterlassungsanspruch aus § 535 BGB. Der Vermieter muss alle Handlungen unterlassen, die den vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters stören, sowie fremde Störungen im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten abwehren. |
CategoryWIPR2Faelle