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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 17 - Wasserschaden



In der von M angemieteten Wohnung des V kommt es zu einem Wasserschaden. V beauftragt die Firma D, den Schaden zu beheben. Als der Angestellte der Firma D den Schaden reparieren will, verweigert ihm M mit dem Argument, der Wasserschaden störe ihn gar nicht sonderlich, den Zutritt. Firma D berechnet dem V für den vergeblichen Reparaturversuch 200 €. V fragt, ob er die Duldung der Reparatur sowie den Ersatz der Kosten des vergeblichen Versuchs von M verlangen kann.



Lösung


M muss gem. § 554 BGB die vorübergehenden Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs dulden. V hat gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB für die ihm entstandenen Kosten. Ferner kann die Weigerung Schadensersatzansprüche des V gegen M gem. § 280 Abs. 1 BGB begründen, wenn dadurch weiterer Schaden für die Sache des V entsteht.













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