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Revision [40748]

Last edited on 2014-06-18 21:15:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Mietvertrag kam zunächst zwischen M und V zustande. Das Mietverhältnis könnte jedoch durch ordentliche Kündigung des M vom, 02.08.2004 gem. {{du przepis="§ 550 BGB"}}, {{du przepis="§ 573c Abs. 1 BGB"}} zum 31.10.2004 beendet worden sein. Fraglich ist ob eine ordentliche Kündigung mit Frist des {{du przepis="§ 573c Abs. 1 BGB"}} möglich war. Der Mietvertrag sollte nach dem Willen der Vertragsparteien bis zum 31.05.2004 befristet sein. Mietverträge, die auf Zeit geschlossen wurden, sind jedoch nicht ordentlich kündbar, {{du przepis="§ 542 Abs. 2 BGB"}}. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn gar kein befristeter Mietvertrag zustande kam. Gem. {{du przepis="§ 550 BGB"}} gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, für unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er nicht in schriftlicher Form geschlossen wird. V und M haben die Vereinbarung lediglich mündlich getroffen. Damit ist ein unbefristeter Vertrag geschlossen worden, der ordentlich kündbar war. Kündigungsfrist war gem. {{du przepis="§ 573c Abs. 1 BGB"}} der 31.10.2004. Die Jahresfristdes {{du przepis="§ 550 S. 2 BGB"}} wurde eingehalten.
Deletions:
Der Mietvertrag kam zunächst zwischen M und V zustande. Das Mietverhältnis könnte jedoch durch ordentliche Kündigung des M vom, 02.08.2004 gem. {{du przepis="§ 550 BGB"}}, {{du przepis="§ 573c Abs. 1 BGB"}} zum 31.10.2004 beendet worden sein. Fraglich ist ob eine ordentliche Kündigung mit Frist des {{du przepis="§ 573c Abs. 1 BGB"}} möglich war. Der Mietvertrag sollte nach dem Willen der Vertragsparteien bis zum 31.05.2004 befristet sein. Mietverträge, die auf Zeit geschlossen wurden, sind jedoch nicht ordentlich kündbar, § 542 Abs. 2BGB. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn gar kein befristeter Mietvertrag zustande kam. Gem. {{du przepis="§ 550 BGB"}} gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, für unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er nicht in schriftlicher Form geschlossen wird. V und M haben die Vereinbarung lediglich mündlich getroffen. Damit ist ein unbefristeter Vertrag geschlossen worden, der ordentlich kündbar war. Kündigungsfrist war gem. {{du przepis="§ 573c Abs. 1 BGB"}} der 31.10.2004. Die Jahresfristdes {{du przepis="§ 550 S. 2 BGB"}} wurde eingehalten.


Revision [40747]

Edited on 2014-06-18 21:15:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Mietvertrag kam zunächst zwischen M und V zustande. Das Mietverhältnis könnte jedoch durch ordentliche Kündigung des M vom, 02.08.2004 gem. {{du przepis="§ 550 BGB"}}, {{du przepis="§ 573c Abs. 1 BGB"}} zum 31.10.2004 beendet worden sein. Fraglich ist ob eine ordentliche Kündigung mit Frist des {{du przepis="§ 573c Abs. 1 BGB"}} möglich war. Der Mietvertrag sollte nach dem Willen der Vertragsparteien bis zum 31.05.2004 befristet sein. Mietverträge, die auf Zeit geschlossen wurden, sind jedoch nicht ordentlich kündbar, § 542 Abs. 2BGB. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn gar kein befristeter Mietvertrag zustande kam. Gem. {{du przepis="§ 550 BGB"}} gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, für unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er nicht in schriftlicher Form geschlossen wird. V und M haben die Vereinbarung lediglich mündlich getroffen. Damit ist ein unbefristeter Vertrag geschlossen worden, der ordentlich kündbar war. Kündigungsfrist war gem. {{du przepis="§ 573c Abs. 1 BGB"}} der 31.10.2004. Die Jahresfristdes {{du przepis="§ 550 S. 2 BGB"}} wurde eingehalten.
Deletions:
Der Mietvertrag kam zunächst zwischen M und V zustande. Das Mietverhältnis könnte jedoch durch ordentliche Kündigung des M vom, 02.08.2004 gem. §§ 550, 573 c Abs. 1 zum 31.10.2004 beendet worden sein. Fraglich ist ob eine ordentliche Kündigung mit Frist des § 573 c Abs. 1 möglich war. Der Mietvertrag sollte nach dem Willen der Vertragsparteien bis zum 31.05.2004 befristet sein. Mietverträge, die auf Zeit geschlossen wurden, sind jedoch nicht ordentlich kündbar, § 542 Abs. 2. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn gar kein befristeter Mietvertrag zustande kam. Gem. § 550 gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, für unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er nicht in schriftlicher Form geschlossen wird. V und M haben die Vereinbarung lediglich mündlich getroffen. Damit ist ein unbefristeter Vertrag geschlossen worden, der ordentlich kündbar war. Kündigungsfrist war gem. § 573 c Abs. 1 der 31.10.2004. Die Jahresfristdes § 550 S. 2 wurde eingehalten.


Revision [40718]

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