Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 23 - Tapete
Der Hotelier H hat den Festsaal seines Hotels renovieren lassen. Die Malerarbeiten hat M ausgeführt. Unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten besichtigt H den Saal und stellt dabei fest, dass die Seidentapete sich an drei Stellen löst und bereits leicht verfärbt ist. Der H verlangt, dass der ganze Festsaal neu tapeziert wird. M will nur die Mängel beseitigen, weil die Neuherstellung unverhältnismäßig kostspielig sei. Hat H Anspruch auf Neuherstellung? |
LösungAnspruch auf Nacherfüllung aus § 635 BGB besteht, da wirksamer Werkvertrag und Sachmangel vorliegen. Die Wahl der Nacherfüllungsvariante, Neuherstellung oder Mangelbeseitigung, obliegt jedoch dem Unternehmer M. H hat lediglich ein Recht auf mangelfreie Herstellung. Er kann daher eine Neuherstellung nicht verlangen. |
CategoryWIPR2Faelle