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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 14 - Miethoehe



M und V schließen schriftlich einen Mietvertrag über eine Wohnung. Die Miethöhe vereinbaren sie dabei nicht.

Ist der Vertrag wirksam?



Lösung


Der Vertrag ist trotz der fehlenden Vereinbarung wirksam. Die angemessene Miethöhe wird geschuldet. Begründung streitig:
h.M.: §§ 315, 316 anwendbar, so dass das Gericht die Höhe der angemessenen Miete bestimmt.
a.A.: entsprechend § 612 II, 632 II wird ortsübliche Miete geschuldet.













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