Revision history for WIPRIILoesungKamera
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**2.** Außerdem könnte P gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 223 Abs. 1 StGB"}}, {{du przepis="§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB"}}, {{du przepis="§ 303 Abs. 1 StGB"}} haben. Zunächst müsste ein Schutzgesetz im Sinne des {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} verletzt worden sein. In Betracht kommt eine Verletzung des § 223 Abs. 1 StGB wegen des Schlages. Der Körper bzw. die Gesundheit des P ist vorsätzlich verletzt worden. Demnach ist § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht. Dies geschah mittels eines Regenschirmes. Fraglich ist daher, ob der Regenschirm ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Regenschirm kann, benutzt als Schlaggegenstand, zu gefährlichen Verletzungen führen und stellt daher ein gefährliches Werkzeug dar. E handelte bei dessen Einsatz als Schlagmittel vorsätzlich, sodass auch § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht ist. Außerdem hat E durch den Schlag bewirkt, dass die Kamera hinfiel. Dadurch jedoch, dass er dies nicht vorhergesehen hat, ist ihm diesbezüglich nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. § 303 StGB ist daher nicht verwirklicht. Eine fahrlässige Sachbeschädigung istnicht strafbar. Also sind nur durch die Verwirklichung der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Schutzgesetze i.S.d. {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}}.
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Der Prominente E wird auf einer Gala ohne seine Zustimmung durch den Papparazi P fotografiert. Über diese Unannehmlichkeit ist E sehr verärgert und beschließt kurzerhand mit seinem Regenschirm, den er nur für solche Fälle bei sich führt, dem P Manieren beizubringen. Getroffen von einem heftigen Schlag, fällt P zu Boden. Dabei entgleitet ihm seine neue Multi-Reflex-Kamera im Wert von 1250,- €, was E allerdings nicht vorhersehen konnte, und wird irreparabel zerstört. Außerdem erleidet P eine Gehirnerschütterung, für deren Behandlung er 450,- € aufbringen muss. Bei der Untersuchung im Krankenhaus wird durch den behandelnden Arzt bei P zudem eine Zuckerkrankheit festgestellt, die zukünftig zu einer solch erheblichen Einschränkung des P führen wird, dass dieser gehindert sein wird, seinen Beruf weiter auszuüben und enorme Kosten für Medikamente zu erwarten hat.