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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 11 - Einzug



M mietet von W ein Haus. Als M mit seiner Ehefrau E und seinem Vater V einziehen will, verweigert W dem V den dauernden Einzug.

Können V oder M die Einwilligung zum Einzug V von W verlangen?



Lösung


V hat keine Ansprüche gegen W. Der Vertrag besteht nur zwischen M und W. Der Umfang des Gebrauchsrechts ist aber durch Auslegung zu ermitteln. Der Mieter darf in der Wohnung, soweit sie nicht überbelegt wird, Personen, insbesondere Familienangehörige und Haushaltspersonal zum dauernden Wohnen aufnehmen. Der Mieter darf Besuche empfangen und für angemessene Dauer mit anderen Personen zusammenleben, soweit nicht Gebrauchsüberlassung vorliegt oder eine Beeinträchtigung des Vermieters oder anderer Mieter entsteht. Damit darf der Vater die Wohnung mitbenutzen.













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