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Revision [40911]

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J könnte gegen A einen Schadensersatzanspruch stattder Leistung gem. § 280 Abs. 1, 3, {{du przepis="§ 283 S. 1 BGB"}} haben.
Ein wirksames Schuldverhältnis in Form des Kaufvertrages liegt vor. Des Weiteren müsste der Schuldner gem. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB von seiner Leistung befreit sein. Vorliegend handelt es sich um eine Stückschuld. Die Bücher sind entwendet und später vernichtet worden. Niemand kann daher die Bücher noch übereignen. Es ist daher eine objektive Unmöglichkeit gegeben. Diese Unmöglichkeit dürfte jedoch auch erst nach Vertragsschluss entstanden sein (Umkehrschluss aus {{du przepis="§ 311a Abs. 2 BGB"}} i.V.m. Abs. 1 BGB). Hier ist die Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss eingetreten.
Zudem müssten die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} erfüllt sein. Der Anspruchsgegner müsste eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Aus dem Kaufvertrag resultiert die Pflicht, die Sache an den Gläubiger zu übereignen, {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}. A hat hier die Bände aber nicht übereignet undsomit seine Primärleistungspflicht verletzt. Außerdem müsste A die Nichtleistung zu vertreten haben, {{du przepis="§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB"}}. Dies richtet sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}. Es wird angenommen, soweit sich der Schuldner nicht exkulpieren kann. Hier hatte A die Hintertür nur versehentlich nicht verschlossen. Es ist somit von einem leicht fahrlässigen Verhalten auszugehen, welches hier zum Verlust der Bände führte. Ein Vertretenmüssen wäre daher grundsätzlich zu bejahen. Fraglich ist aber, ob der Schuldner ausnahmsweise nicht für leichte Fahrlässigkeit haftet. In Betracht kommt hier ein gem. {{du przepis="§ 300 Abs. 1 BGB"}} veränderter Haftungsmaßstab. Hiernach haftet der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gem. {{du przepis="§ 293 BGB"}} befindet sich der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm körperlich angebotene Leistung nicht annimmt. A hat dem J die Bände jedoch nicht angeboten. Gem. {{du przepis="§ 295 S. 1 BGB"}} reicht bei einer Holschuld auch ein wörtliches Angebot aus. Ein solches wörtliches Angebot liegt aber ebenfalls nicht vor. Gem. {{du przepis="§ 296 S. 1 BGB"}} ist ein Angebot jedoch überflüssig, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Nach der Vereinbarung sollteJ die Bücher am 24.4.2003 abholen. Es war also eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. J hat sie jedoch an diesem Tag nicht abgeholt und sich somit mit Ablauf des 24.4.2003 in Annahmeverzug befunden. Erst in der darauf folgenden Nacht sind die Bände entwendet und späterzerstört worden, d.h. die Unmöglichkeit der Leistung eingetreten. Damit hat A nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Da der Verlust der Bände hier nur auf einem leicht fahrlässigen Verhalten des A beruht, scheidet somit ein Vertretenmüssen aus. Es liegen daher nicht alleVoraussetzungen des {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} vor.
A könnte gegen J einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung haben. Ein wirksamer Kaufvertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Der Anspruch könnte jedoch gem. {{du przepis="§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB"}} entfallen sein. Dies ist der Fall, wenn ein gegenseitiger Vertrag vorliegt und der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Vorliegend ist ein gegenseitiger Vertrag in Form eines Kaufvertrages gegeben. Zudem ist die Leistung objektiv unmöglich. Die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB"}} sind daher gegeben. Dem A könnte hier aber dennoch der Anspruch auf Kaufpreiszahlung zustehen. Gem. § 326 Abs. 2 2. Alt. BGB behält der Schuldner u.a. dann den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die von ihm nicht zu vertretende Unmöglichkeit zu einer Zeit unmöglich wird, in der der Gläubiger im Annahmeverzug ist. Wie bereits festgestellt wurde, befand sich J im Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit im Annahmeverzug. Des Weiteren ist Voraussetzung, dass der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Wie bereits festgestellt wurde, gilt bei Annahmeverzug ein verändertet Haftungsmaßstab. Zu vertreten hat der Schuldner nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Da A hier nur ein leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, hat er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Also sind alle Voraussetzungen des § 326 Abs. 2, 2. Alt. BGB erfüllt. Der Anspruch aus {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} ist daher nicht entfallen.
Fraglich könnte allerdings die Durchsetzbarkeit sein. Für J kommt gegen den Anspruch des A die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. {{du przepis="§ 320 BGB"}} in Betracht. Hiernach kann der Anspruchsgegner die Leistung so lange verweigern, bis der Anspruchsteller seinerseits leistet. J kann aber hier die Kaufpreiszahlung nicht verweigern, weil er seinerseits keinen Anspruch aus {{du przepis="§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB"}} gegen A hat. Dieser Anspruch ist nämlich gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} ausgeschlossen. Der Anspruch ist mithin durchsetzbar. A hat also einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem.{{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}.
Deletions:
J könnte gegen A einen Schadensersatzanspruch stattder Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB haben.
Ein wirksames Schuldverhältnis in Form des Kaufvertrages liegt vor. Des Weiteren müsste der Schuldner gem. §§ 275 Abs. 1 bis 3 BGB von seiner Leistung befreit sein. Vorliegend handelt es sich um eine Stückschuld. Die Bücher sind entwendet und später vernichtet worden. Niemand kann daher die Bücher noch übereignen. Es ist daher eine objektive Unmöglichkeit gegeben. Diese Unmöglichkeit dürfte jedoch auch erst nach Vertragsschluss entstanden sein (Umkehrschluss aus § 311 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB). Hier ist die Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss eingetreten.
Zudem müssten die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} erfüllt sein. Der Anspruchsgegner müsste eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Aus dem Kaufvertrag resultiert die Pflicht, die Sache an den Gläubiger zu übereignen, {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}. A hat hier die Bände aber nicht übereignet undsomit seine Primärleistungspflicht verletzt. Außerdem müsste A die Nichtleistung zu vertreten haben, {{du przepis="§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB"}}. Dies richtet sich nach §§ 276, 278 BGB. Es wird angenommen, soweit sich der Schuldner nicht exkulpieren kann. Hier hatte A die Hintertür nur versehentlich nicht verschlossen. Es ist somit von einem leicht fahrlässigen Verhalten auszugehen, welches hier zum Verlust der Bände führte. Ein Vertretenmüssen wäre daher grundsätzlich zu bejahen. Fraglich ist aber, ob der Schuldner ausnahmsweise nicht für leichte Fahrlässigkeit haftet. In Betracht kommt hier ein gem. § 300 Abs. 1 BGB veränderter Haftungsmaßstab. Hiernach haftet der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gem. § 293 BGB befindet sich der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm körperlich angebotene Leistung nicht annimmt. A hat dem J die Bände jedoch nicht angeboten. Gem. § 295 S.1 reicht bei einer Holschuld auch ein wörtliches Angebot aus. Ein solches wörtliches Angebot liegt aber ebenfalls nicht vor. Gem. {{du przepis="§ 296 S. 1 BGB"}} ist ein Angebot jedoch überflüssig, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Nach der Vereinbarung sollteJ die Bücher am 24.4.2003 abholen. Es war also eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. J hat sie jedoch an diesem Tag nicht abgeholt und sich somit mit Ablauf des 24.4.2003 in Annahmeverzug befunden. Erst in der darauf folgenden Nacht sind die Bände entwendet und späterzerstört worden, d.h. die Unmöglichkeit der Leistung eingetreten. Damit hat A nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Da der Verlust der Bände hier nur auf einem leicht fahrlässigen Verhalten des A beruht, scheidet somit ein Vertretenmüssen aus. Es liegen daher nicht alleVoraussetzungen des {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} vor.
A könnte gegen J einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung haben. Ein wirksamer Kaufvertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Der Anspruch könnte jedoch gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen sein. Dies ist der Fall, wenn ein gegenseitiger Vertrag vorliegt und der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Vorliegend ist ein gegenseitiger Vertrag in Form eines Kaufvertrages gegeben. Zudem ist die Leistung objektiv unmöglich. Die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB sind daher gegeben. Dem A könnte hier aber dennoch der Anspruch auf Kaufpreiszahlung zustehen. Gem. § 326 Abs. 2 2. Alt. BGB behält der Schuldner u.a. dann den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die von ihm nicht zu vertretende Unmöglichkeit zu einer Zeit unmöglich wird, in der der Gläubiger im Annahmeverzug ist. Wie bereits festgestellt wurde, befand sich J im Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit im Annahmeverzug. Des Weiteren ist Voraussetzung, dass der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Wie bereits festgestellt wurde, gilt bei Annahmeverzug ein verändertet Haftungsmaßstab. Zu vertreten hat der Schuldner nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Da A hier nur ein leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, hat er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Also sind alle Voraussetzungen des § 326 Abs. 2, 2. Alt. BGB erfüllt. Der Anspruch aus {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} ist daher nicht entfallen.
Fraglich könnte allerdings die Durchsetzbarkeit sein. Für J kommt gegen den Anspruch des A die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB in Betracht. Hiernach kann der Anspruchsgegner die Leistung so lange verweigern, bis der Anspruchsteller seinerseits leistet. J kann aber hier die Kaufpreiszahlung nicht verweigern, weil er seinerseits keinen Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 gegen A hat. Dieser Anspruch ist nämlich gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Anspruch ist mithin durchsetzbar. A hat also einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem.{{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}.


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