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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 24 - Dachdecker



B lässt sein Dach neu decken, der ausführende Dachdecker U verwendet hierfür neue Ziegel. Nach der Abnahme durch B regnet es durch das fehlerhaft gedeckte Dach hindurch. B fordert U daraufhin auf, binnen einer Woche nachzubessern. U, der sein Unternehmen ganz allein betreibt, meldet sich aus dem Krankenhaus: Er hat sich ohne eigenes Verschulden ein Bein gebrochen und wird frühestens in 3 Wochen wieder arbeitsfähig sein. Nach Ablauf der Wochenfrist ist B der Meinung, er könne das Dach nun selbst auf Kosten des U reparieren. Schon jetzt fordert er von U einen Vorschuss auf die erforderlichen Aufwendungen. Zu Recht?



Lösung


Ein Aufwendungsersatzanspruch ergibt sich aus §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2, 633 Abs. 2 Nr. 2. B und U haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631). Der erforderliche Werkmangel liegt gem. § 633 Abs. 2 Nr. 2 vor. Gem. § 634 Nr. 2 kann B daher unter den Voraussetzungen des. § 637 den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen. Die nach § 637 Abs. 1 erforderliche Frist hat B dem U gesetzt. Gem. § 637Abs. 3 kann B schon vor der Reparatur einen Kostenvorschuss verlangen.













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