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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 12 - Brauerei



A schließt mit der Brauerei X einen Vertrag, in dem A sich verpflichtet, X Räume zu überlassen. X möchte die Räume als Gasträume einrichten.

Handelt es sich um einen Miet- oder einen Pachtvertrag?



Lösung


Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, die Sache zu gebrauchen; der Pächter ist berechtigt, die Sache zu gebrauchen und hat Anspruch auf den „Genuss der Früchte“ (§ 581 Abs. 1 S. 1 BGB). Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird (§ 99 Abs. 1 BGB). Nur wenn eine Gastwirtschaft überlassen wurde, stehen hier Früchte, nämlich Erträge aus gewerblicher Tätigkeit, zur Debatte. Daher stellt sich die Frage, ob nur die Räume oder ob schon zweckgeeignete Räume überlassen wurden. Da es sich bei den Räumen nicht um eine eingerichtete Gastwirtschaft handelt und entsprechendes Inventar nicht mitüberlassen wurde, liegt ein Mietvertrag vor.













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