Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 5 - Teebestellung
Der in Suhl ansässige Lebensmittelgroßhändler A bestellt telefonisch bei dem Teehaus B in Leer zwei Paletten „Ostfriesen-Tee Silbermischung“ á 50 Halbpfundpakete zum Preis von insgesamt 2000 €. A bittet den B, die erste Palette im Mai und die zweite im Juni bei ihm anzuliefern. B übergibt Anfang Mai die erste Palette dem sichtlich angetrunkenen Spediteur S, der sie auch tatsächlich bei A abliefert. A hat im Moment in seinen Verkaufsräumen genügend Tee bereits stehen, so dass er die Palette ungeöffnet in das Lager stellt. Anfang Juni übergibt B auch die zweite Palette dem S zum Weitertransport zu A. Auf der Fahrt fälltder nüchterne S in Sekundenschlaf und baut bei Dauerregen einen schweren Unfall, bei dem u.a. alle Teepackungen aufgerissen und somit unbrauchbar werden. Am selben Tag öffnet A die schon angelieferte Palette und stellt fest, dass der Tee in der Hälfte der Packungen feucht und schimmelig ist. Als B eine Woche später Zahlung der 2000 € verlangt, verweigert A dies. Muss A den Tee bezahlen? |
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