Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 33 - Opel
Anlässlich des 18. Geburtstages verspricht der Großvater G seinem Enkel E einen PKW. Als er bei dem Gebrauchtwagenhändler A einen 13 Jahre alten Opel Kadett E CC 1.4 Beauty mit 183.000 km Laufleistung in beige für € 399 sieht, kauft G diesen Wagen vereinbart mit A, dass auch der E als Beschenkter berechtigt sein solle, die Übereignung des Wagens zu verlangen. Als E nunmehr einige Tage später von A die Übereignung des Wagens verlangt, weigert sich dieser, da G, was zutrifft, den Kaufpreis noch nicht bezahlt habe. Auch habe er Zweifel, ob denn das mündliche Schenkungsversprechen zwischen G und E überhaupt wirksam sei. Kann E von A Übereignung des Wagens verlangen? 1. Abwandlung: Der A hatte den G über die Unfallfreiheit des Wagens getäuscht. Wer kann anfechten? 2. Abwandlung: Aufgrund diverser Mängel an Motor und Getriebe verliert E nach dem erfolglosen 2. Nachbesserungsversuch des A nicht nur immer noch Öl, sondern auch den Gefallen an seinem beigen Opel Beauty. Kann E zurücktreten? 3. Abwandlung: Nachdem G den Kaufpreis bezahlt hat,kommt A mit der Lieferung des Autos in Verzug. Kann E Verzögerungsschaden verlangen? |
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