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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 44 - Champagner



F ist auf einer Party eingeladen. Als er dort ankommt ist er enttäuscht, weil es nicht den von ihm erwarteten Champagner gibt. Der Partyveranstalter S hatte diesen zwar bestellt, aber die Lieferung war ausgeblieben. F zögert nicht lange und bestellt ohne S zu fragen ein paar Kisten des Getränks beim Getränkelieferanten. Als die Kisten eintreffen verweist F zur Bezahlung der Rechnung auf S.

Zu Recht?










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