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Wirtschaftsprivatrecht I

Zustandekommen von Verträgen

Teil 5: Handeln für einen anderen
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A. Arten und Abgrenzung der Stellvertretung

aktive und passive Stellvertretung
Von aktiver Stellvertretung spricht man, wenn eine Willenserklärung durch einen Vertreter abgegeben wird, § 164 Abs. 1 BGB. Von passiver Stellvertretung bei der Entgegennahme einer Erklärung durch den Vertreter, § 164 Abs. 3 BGB.

Voraussetzung für das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters für und gegen den Vertretenen ist insbesondere das Vorliegen von Vertretungsmacht. Sie kann rechtsgeschäftlich erteilt werden oder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift unmittelbar bestehen (z.B. § 1629 Abs. 1 BGB). Der Vertreter muss durch Handeln im fremden Namen offen legen, dass er für den Vertretenen rechtsgeschäftlich tätig wird, nur dann sind die §§ 164 ff. BGB anwendbar.

Der mittelbare Stellvertreter handelt im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Geschäftsherrn. Er wird hier selbst berechtigt und verpflichtet, auch wenn sich der wirtschaftliche Erfolg für den im Hintergrund stehenden Geschäftsherrn realisieren soll. Es bestehen somit zwei Rechtsverhältnisse: zwischen mittelbarem Stellvertreter und Geschäftspartner einerseits und zwischen mittelbarem Stellvertreter und seinem Geschäftsherrn andererseits. Zwischen Geschäftspartner und Geschäftsherrn besteht keine Rechtsbeziehung. Die mittelbare Stellvertretung ist im BGB aber nicht geregelt, Sonderregeln finden sich im HGB. Der Abschlussvermittler vermittelt nur ein Rechtsgeschäft für einen anderen. Er handelt deshalb weder in eigenem noch in fremdem Namen. Der Ermächtigte verfügt im eigenen Namen über ein fremdes Recht. Der Bote übermittelt im Gegensatz zum Stellvertreter der eine eigene Willenserklärung abgibt, eine fremde Erklärung. Er hat keinen Entscheidungsspielraum bezüglich des Inhalts der Willenserklärung. Deshalb kann auch der Geschäftsunfähige Bote sein. Bei der Botenschaft kann der Geschäftsherr im Falle einer unbewussten Falschübermittlung durch den Boten die Erklärung nach § 120 BGB anfechten. Bei einem Boten kommt es beim Zugang auf die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme durch den Geschäftsherren an. Tritt ein Bote - bewusst oder unbewusst – als Vertreter auf, so gelten die Vorschriften über die Vertretung ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff. BGB.

B. Voraussetzungen der Stellvertretung

beschränkte Geschäftsfähigkeit
Es ist nicht erforderlich, dass der Vertreter voll geschäftsfähig ist. Es genügt nach § 165 BGB beschränkte Geschäftsfähigkeit, da die Folgen der Willenserklärung des Vertreters nicht ihn sondern den Vertretenen treffen, wenn die Erklärung im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegeben oder empfangen wird. Handelt eine beschränkt geschäftsfähiger Vertreter ohne Vertretungsmacht, so ist er durch § 179 Abs. 3 BGB geschützt. Es liegt im Risikobereich des Vertretenen einen beschränkt Geschäftsfähigen als Vertreter einzusetzen. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Boten und Stellvertreter ist das äußere Auftreten der Hilfsperson ggü. dem Erklärungsempfänger.

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Die Stellvertretung ist grds. für jede Abgabe und den Zugang von Willenserklärungen jeder Art zulässig. Ausnahmen sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte (z.B. Eheschließung).


1. Eigene Willenserklärung des Stellvertreters

Nichtigkeitsgründe
Der Stellvertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben; dafür ist seine zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich. Weil es sich um die eigene Willenserklärung des Vertreters handelt, ist für die Anfechtung entscheidend, ob sich der Vertreter geirrt hat, § 166 Abs. 1 BGB. Die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Tatsachen und Umstände richtet sich anders als bei der Botenschaft nicht nach dem Geschäftsherrn, sondern nach dem Vertreter. Die ggü. einem Vertreter abgegebene Erklärung geht sofort zu, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und mit
seiner Kenntnisnahme zu rechnen ist. Tritt der Vertreter als Bote auf, so werden die §§ 177 ff. BGB analog angewendet. § 120 BGB ist hier aber nur anwendbar, wenn der Vertreter als Bote auftritt und unbewusst eine falsche, von der Vertretungsmacht nicht
gedeckte Erklärung abgibt.

Siehe hierzu auch folgendes Urteil:
BGH, U. v. 21.5.2008 – IV ZR 238/06


2. Offenkundigkeitsprinzip
3. Vertretungsmacht
a. Vollmacht
b. Rechtsscheinvollmacht
c. Gesetzliche Vertretungsmacht
d. Insichgeschäfte
e. Missbrauch der Vertretungsmacht
C. Rechtsfolgen der Stellvertretung für den Vertretenen
D. Rechtsfolgen der Stellvertretung für den Vertreter
1. Persönliche Haftung
2. Vertreter ohne Vertretungsmacht
E. Handelsrechtliche Vertretungsregeln




Nichtigkeitsgründe
Das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds führt zur unmittelbaren Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Nichtigkeitsgründe sind z.B. die Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei (§ 105 Abs. 1 BGB), die Nichteinhaltung einer vorgeschrieben Form (§ 125 BGB), der Gesetzesverstoß (§ 134 BGB) oder die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) des Rechtsgeschäfts sowie die im Zusammenhang mit der Erklärung stehenden Gründe des bekannten Vorbehalts (§ 116 S. 2 BGB), die Schein- (§ 117 Abs. 1 BGB) und die Scherzerklärung (§ 118 BGB).











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