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Erbvertrag


A. Einführung

Durch den Erbvertrag wird dem Erblasser die Möglichkeit eingeräumt nicht nur einseitige Verfügungen von Todes wegen zu treffen, sondern auch durch Vertrag mit einer anderen Person gem. § 1941 Abs. 1 BGB. Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag sui generis, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft über Verfügungen von Todes wegen. Auch kann der Erbvertrag weder als Verfügungsvertrag i.S.d. des Sachenrechts noch als schuldrechtlicher Vertrag betrachtet werden, denn durch diesen ändert sich zu einem nichts an der sachenrechtlichen Lage und zum anderen verpflichtet dieser nicht zum Treffen von Verfügungen von Todes wegen, sondern sein Inhalt sind gerade diese Verfügungen.

Gegenüber der Testamente, welche jederzeit widerrufbar gem. § 2253 BGB bleiben, können im Erbvertrag bindende Verfügungen getroffen werden. Durch diese Bindungswirkung, die der Erblasser nicht mehr alleine aufheben kann und die sich nur auf die vertragsmäßigen Verfügungen erstreckt, kommt der Sinn des Erbvertrags zum Ausdruck. Innerhalb dieses Punktes kommt die innere Rechtfertigung der Bindungswirkung zum Tragen. Deutlich wird dies vor allem dann, wenn der Erblasser eine Verfügung zugunsten seines Vertragspartners vornimmt (Erbeinsetzung). Hierbei steht dem Erblasser aber auch offen gem. § 1941 Abs. 2 BGB einen Dritten als Erben im Vertrag zu bestimmen.
Der Erbvertrag kommt wie jeder Vertrag im Zivilrecht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. D.h. der Erblasser unterbreitet seinen Vertragspartner ein Angebot über die zu treffenden Verfügungen von Todes Wegen und der Vertragspartner erklärt entsprechend die Annahme. Ferner ist anzumerken, dass der Vertragspartner keine Verfügung von Todes wegen treffen muss, sondern es ist ausreichend, wenn dieser die zur getroffenen Verfügung passende vertragliche Erklärung abgibt.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, dass beide Vertragspartner Verfügungen von Todes Wegen gem. § 2278 BGB treffen, dann handelt es sich um einen zweiseitigen oder gemeinschaftlichen Erbvertrag. Bei diesen zweiseitigen Verträgen ist aufgrund der inneren Verknüpfung der beiden Verfügungen auch darauf zu achten, dass eine unwirksame Verfügung zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags gem. § 2298 Abs. 1 BGB führen kann.

B. Zustandekommen des Erbvertrags

Wie bereits oben erwähnt, kommt der Erbvertrag durch Angebot und Annahme zustande. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass ein Erbvertrag von jeder Person abgeschlossen werden kann. Lediglich für Erbverträge zwischen Eheleuten oder Verlobten sieht das Gesetz besondere Vorschriften vor. Hierzu zählen:

§ 2275 Abs. 2, 3 BGB
§ 2276 Abs. 2 BGB
§ 2279 Abs. 2 BGB
§ 2280 BGB

Dieser Grundsatz, dass jede Person einen Erbvertrag abschließen kann, wird dadurch eingeschränkt, dass der Erblasser unbeschränkt geschäftsfähig gem. § 2275 BGB sein muss. Für den anderen Vertragspartner gelten, soweit dieser keine Verfügungen von Todes wegen trifft die grundlegenden Bestimmungen zur Geschäftsfähigkeit des BGB. Welche dies im Einzelnen sind kann im folgenden Beitrag zur Geschäftsfähigkeit nachgelesen werden.

Ebenso wie bei den Testamenten kann der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich gem. § 2274 BGB abschließen. Eine Stellvertretung ist damit ausgeschlossen.

Der Abschluss eines Erbvertrags kann gem. § 2276 Abs. 1 S.1 BGB nur zur Niederschrift eines Notars erfolgen. Hierfür müssen beide Teile beim Notar anwesend sein. § 2276 Abs.1 S. 2 BGB bestimmt, dass die Reglungen für die Errichtung eines öffentlichen Testaments entsprechend gelten. Demzufolge besteht die Möglichkeit, dass die Verfügungen mündlich oder durch eine Schrift abgegeben werden können. Zudem ist zu beachten, dass das Formerfordernis des § 2276 BGB nur für den Erbvertrag an sich gilt. Wahrt der abgeschlossene Erbvertrag diese Form nicht, so kommt die Rechtsfolge aus § 125 S. 1 BGB zum Tragen und der Erbvertrag ist nichtig.
Auch kann sich der Vertragspartner nicht darauf berufen, er habe auf einen mündlich geschlossenen Erbvertrag vertraut. Vielmehr ist dieser dann verpflichtet die Formwirksamkeit zu erreichen. Ausnahmen hiervon gelten nur für Sonderfälle.

C. Inhalt des Erbvertrags

Jegliche Verfügungen, welche durch ein Testament getroffen werden können, können auch durch einen Erbvertrag getroffen werden. Allerdings wird beim Erbvertrag zwischen vertragsmäßigen Verfügungen und einseitigen Verfügungen unterschieden:

1. Vertragsmäßige Verfügungen

Grundsätzlich können als vertragsmäßige Verfügungen gem. § 2278 Abs. 1 BGB eine Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung oder Auflage angeordnet werden. Auch wenn eine solche Anordnung im Erbvertrag getroffen wurde darf nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine vertragsmäßige Verfügung handeln soll. Vielmehr ist in solchen Fällen auf den Willen der Vertragsschließenden abzustellen. Entsprechend deren Willen muss erkennbar werden, dass sie die getroffene Anordnung der Bindungswirkung, welche nur für diese Art von Verfügungen gilt, unterstellen wollen. Ist dies nicht der Fall, so ist durch Auslegung zu bestimmen, ob es sich um eine einseitige oder vertragsmäßige Verfügung handelt. Grundsätzlich wird eine vertragsmäßige Verfügung dann anzunehmen sein, wenn eine Zuwendung an den Vertragspartner erfolgt. In allen anderen Fällen ist für die Annahme einer vertragsmäßigen Verfügung entscheidend, ob der Vertragspartner ein eigenes Interesse an der Verfügung hat.
Schließlich ist entscheidend, dass der Erbvertrag mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthält. Andernfalls wird hierdurch der Rechtsnatur des Erbvertrags widersprochen. Ist im Erbvertrag eine bindende und vorbehaltslose Verfügung enthalten, so kann dem Erblasser das Recht zugesprochen werden, die Erbteile, welche für den Vertragspartner gedacht sind, zu ändern (Änderungsvorbehalt).

Hinzu kommt dass eine solche vertragsmäßige Verfügung nicht wie ein Testament widerruffen werdedn kann. Dies ergibt sich aus der bestehenden Bindungswirkung. Für das Rangverhältnis zwischen vertragsmäßigen Zuwendungen und anderen letztwilligen Verfügungen gilt § 2289 BGB.
Nach § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine frühere Verfügung von Todes Wegen durch den Erbvertrag aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde.
Auch führt der Erbvertrag nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB zur Aufhebung einr früheren oder späteren abweichenden Verfügung, wenn sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beiinträchtigt.Hierbei ist es unerheblich, wenn der Bedachte formlos zustimmt. Vielmerh ist die Vernichtung der vertragsmäßigen Verfügung notwendig, damit der Erblasser wieder frei verfüpgen darf. Im Einzelnen kann die Bindung an eine vertragsmäßige Verffügung wie folgtbeseitigt werden.:

  • einvernehmliche Aufhebung, § 2290 BGB
  • Rücktritt vom Erbvertrag, § 2293 BGB, § 2294 BGB, § 2295 BGB



2. Einseitige Verfügungen

Von den vertragsmäßigen Verfügungen sind die einseitigen Verfügungen abzugrenzen. Diese ermöglichen beiden Vertragspartnern die Möglichkeit einseitige Verfügungen von Todes wegen gem. § 2299 BGB zu treffen und unterliegen nicht der Bindungswirkung. Folglich gelten gem. § 2299 Abs. 2 S. 1 BGB für diese Verfügungen die Bestimmungen der testamentarischen Anordnung. Mit der Folge, dass diese frei widerruflich sind.


D. Anfechtung von Erbverträgen
vgl. hierzu: Leipold Erbrecht, S. 177 - 181.

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