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WIPR I - Rechtssubjekte

Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit

A. Rechtsfähigkeit
Da die Rechtsfähigkeit die Fähigkeit ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ist sie eine grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Ohne ein (rechtsfähiges) Rechtssubjekt - egal, ob auf der Aktivseite (des Anspruchstellers) oder auf der Passivseite (des Anspruchsgegners) - ist ein Anspruch nicht denkbar.
Deshalb ist in den wenigen Fällen, in denen das Problem der Rechtsfähigkeit relevant ist, vor der eigentlichen Anspruchsprüfung die Frage zu klären, inwiefern ein rechtsfähiges Rechtssubjekt gegeben ist - entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite.

Hierzu Fallbeispiel über die nicht erfolgte Gründung einer GmbH.

B. Geschäftsfähigkeit

1. Materiellrechtliche Bedeutung der Geschäftsfähigkeit
Die Regelung der Geschäftsfähigkeit ist deutlich: die Geschäftsunfähigkeit bzw die beschränkte Geschäftsfähigkeit führt stets oder unter bestimmten Umständen zur Unwirksamkeit (im Gesetz wörtlich: Nichtigkeit) eines durch die betroffene Person vorgenommenen Rechtsgeschäftes, § 105 BGB. Dementsprechend ist die Frage der Geschäftsfähigkeit im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu prüfen.

Dabei ist die Situation im Falle der Geschäftsunfähigkeit insofern deutlich, als das Rechtsgeschäft dadurch uneingeschränkt unwirksam ist. Im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Problem etwas komplexer, weil die für den Fall eines durch einen beschränkt Geschäftsfähigen vorgenommenes Rechtsgeschäft § 108 Abs. 1 BGB eine besondere Form der Unwirksamkeit vorsieht - die schwebende Unwirksamkeit. Dies hat folgende Konsequenzen:
- direkt nach Vornahme des Rechtsgeschäfts durch den beschränkt Geschäftsfähigen kann das Geschäft keine Rechtsfolgen entfalten - es ist einem unwirksamen Rechtsgeschäft gleichzusetzen;
- es kann aber dadurch wirksam werden, wenn es genehmigt wird;
- wird die Genehmigung verweigert oder endgültig nicht erteilt, ist das Geschäft definitiv unwirksam.

Dazu Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen.


C. Deliktsfähigkeit
Die von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheidende Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für deliktische Handlungen zur Verantwortung gezogen zu werden. Damit wirkt sich die fehlende oder beschränkte Deliktsfähigkeit in erster Linie auf die Frage aus, ob im Falle eines Delikts von der betreffenden Person Schadensersatz gefordert werden kann oder nicht. Die in den Vorschriften der § 827 BGB und 828 BGB als "nicht verantwortlich" bezeichnete Rechtsfolge ist im Rahmen des Verschuldens zu prüfen.

Neben der Bedeutung für den zivilrechtlichen Deliktsaufbau hat die Deliktsfähigkeit und damit zugleich die Verschuldensfähigkeit Auswirkung auf das Verschulden bei vertraglichen Schuldverhältnissen - durch die Verweisung in § 276 Abs. 1 S. 2 BGB.

Ein Fallbeispiel: Drachenfliegen und Stromleitungen.
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