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Fristen und Termine
A. Vorschriften im BGB
- §§ 186 ff. BGB
B. Begriffsbestimmung
Unterscheidung |
Frist | Termin |
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... ist ein abgegrenzter bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum | ... ist ein bestimmter Zeitpunkt |
Beispiel: Kündigungsfrist 1 Monat vgl. Auslegungsregeln der §§ 189-192 BGB:
| Beispiel: Fälligkeit der Leistung (z. B. Lieferung der Kaufsache) am 1. März |
Vgl. zu Sonnabend, Sonn- und Feiertag die Vorschrift des § 193 BGB:
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C. Berechnung von Fristen
Für die Berechnung einer Frist sind grundsätzlich der Fristbeginn, die Fristdauer und das Fristende festzulegen.
Merke: Tag i.S.d. §§ 187 ff. = 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Unterscheidung |
Ereignisfristen | Beginnfristen |
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Bei einer Ereignisfrist handelt es sich um eine gesetzlich oder vertraglich bestimmte Frist, die mit einem bestimmten Ereignis beginnt. Maßgebend ist also der Tag, in dessen Lauf das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). Beispiele: Zustellung einer Kündigung, richterlichen Entscheidung etc. | Liegt vor, wenn der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebliche Zeitpunkt ist (§ 187 Abs. 2 BGB). Beispiele: Arbeits- oder Mietvertrag, Berechnung des Lebensalters |
Fristbeginn (§ 187 BGB) | |
Fristbeginn (§ 187 Abs. 1 BGB): Bei der Berechnung der Frist wird der Anfangstag (= Tag in dessen Verlauf das Ereignis fällt) nicht mitgerechnet. Beispiel:
| Fristbeginn (§ 187 Abs. 2 BGB): Bei der Berechnung der Frist wird der Anfangstag mitgerechnet, wenn die Frist mit Tagesanfang beginnt oder wenn das Lebensalter berechnet wird. Beispiele:
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Fristende (§ 188 BGB) | |
Frist nach Tagen: Ende mit dem Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB) | |
Gesetz markieren (!): | |
Sie benötigen zwei verschiedene Farben: Markieren Sie sich in § 188 Abs. 2 die Worte "Woche(n)" und "Benennung" mit der ersten Farbe (hier: organe) und die Worte "Monaten/Monats" und "Zahl" (hier: grün) mit der zweiten Farbe! "Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht." Versuchen Sie sich die unterschiedliche Behandlung von Ereignis- und Beginnfristen vor Augen zu führen (!) |