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Fristen und Termine
A. Vorschriften im BGB
- §§ 186 ff. BGB
B. Begriffsbestimmung
Unterscheidung |
Frist | Termin |
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... ist ein abgegrenzter bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum | ... ist ein bestimmter Zeitpunkt |
Beispiel: Kündigungsfrist 1 Monat vgl. Auslegungsregeln der §§ 189-192 BGB:
| Beispiel: Fälligkeit der Leistung (z. B. Lieferung der Kaufsache) am 1. März |
Vgl. zu Sonnabend, Sonn- und Feiertag die Vorschrift des § 193 BGB:
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C. Berechnung von Fristen
Für die Berechnung einer Frist sind grundsätzlich der Fristbeginn, die Fristdauer und das Fristende festzulegen.
Merke: Tag i.S.d. §§ 187 ff. = 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Unterscheidung |
Ereignisfristen | Beginnfristen |
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Bei einer Ereignisfrist handelt es sich um eine gesetzlich oder vertraglich bestimmte Frist, die mit einem bestimmten Ereignis beginnt. Maßgebend ist also der Tag, in dessen Lauf das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). Beispiele: Zustellung einer Kündigung, richterlichen Entscheidung etc. | Liegt vor, wenn der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebliche Zeitpunkt ist (§ 187 Abs. 2 BGB). Beispiele: Arbeits- oder Mietvertrag, Berechnung des Lebensalters |
Fristbeginn (§ 187 BGB) | |
Fristbeginn (§ 187 Abs. 1 BGB): Bei der Berechnung der Frist wird der Anfangstag (= Tag in dessen Verlauf das Ereignis fällt) nicht mitgerechnet. Beispiel:
| Fristbeginn (§ 187 Abs. 2 BGB): Bei der Berechnung der Frist wird der Anfangstag mitgerechnet, wenn die Frist mit Tagesanfang beginnt oder wenn das Lebensalter berechnet wird. Beispiele:
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