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WIPR I - Einführung in die juristische Methodik
Einstieg in die Rechtsanwendung
A. Rechtsnorm, Rechtsfolge, Voraussetzung
Die Begriffe "Rechtsnorm", "Rechtsfolge", "Voraussetzung" (oder "Tatbestandsmerkmal") stammen zwar aus der Begriffswelt der Rechtstheorie, sind aber für das Verständnis der Rechtspraxis unabdingbar. Sie sollen nachstehend an einem praktischen Beispiel erklärt werden.
1. Der Sachverhalt
Beispiel 1:
Grob (G) prügelt ohne jeglichen Grund den Fein (F) krankenhausreif. Glücklicherweise hat F keine bleibenden Schäden zu beklagen, die Behandlung im Krankenhaus war aber teuer. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankenhausrechnung bezahlt.
Kann er das?
2. Etwas Theorie
Zunächst sind hier die Begriffe Rechtsfolge und Rechtsnorm zu erklären. Es geht dabei weniger um die offiziellen und anerkannten Definitionen als um die innere Logik einer Rechtsnorm und das logische Verhältnis sowie die praktische Bedeutung der Rechtsfolgen und Voraussetzungen einer Norm.
Zunächst sind hier die Begriffe Rechtsfolge und Rechtsnorm zu erklären. Es geht dabei weniger um die offiziellen und anerkannten Definitionen als um die innere Logik einer Rechtsnorm und das logische Verhältnis sowie die praktische Bedeutung der Rechtsfolgen und Voraussetzungen einer Norm.
Jede Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgenanordnung. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich formuliert; häufig muss das Gesetz noch ausgelegt werden, damit die Rechtsnorm deutlich und damit ihre Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine (sinnvolle) Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (Detaillierter hierzu Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten, Teil I: Normlogik - Was sind Normen, in der 6. Aufl. auf S. 13 ff., Rn. 19 ff.).
Mit anderen Worten - eine Norm kann mit ihren Voraussetzungen und Untervoraussetzungen vereinfacht wie folgender Satz aufgefasst werden:
A tritt ein wenn C und D; D tritt aber nur dann ein, wenn E und F
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik. Diese Aussagenlogik ist zugleich Grundlage jeglichen juristischen Denkens.
An dieser Stelle ein kurzer "Crashkurs" der Aussagenlogik:
- eine Aussage (A, B, C) kann wahr (+) oder falsch (-) sein;
- eine Aussage (A) kann eine Negation einer anderen Aussage (B) sein: A ist ¬ B;
- zwei (oder mehr) Aussagen (B und C) können kumulativ eine Bedingung einer anderen (A) sein: A ist B ∧ C;
- eine Aussage (A) kann vom alternativen Vorliegen (nur) einer von mehreren (B und C) abhängen: A ist B ∨ C;
Hinweise zur Vertiefung: Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte vor der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen ist, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.
Dies ist möglicherweise nur eine vereinfachte Darstellung der Rechtswissenschaft. Dieses gerade geschilderte, handwerkliche "Hantieren" mit Aussagen ist selbstverständlich nicht alles. Neben dem Handwerk benötigt der Jurist stets auch die juristische Kunst - d. h. die Fähigkeit, rhetorisch zu überzeugen, Argumentation zu formulieren, Auslegungsregeln anzuwenden etc. Werden diese Fähigkeiten allerdings an der handwerklich falschen Stelle eingesetzt, sind sie reine Zeitverschwendung. Grundlage der Rechtswissenschaft ist das juristische Handwerk.
Beispiel 1a:
Wenn F im Beispiel 1 gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig verprügelt, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: § 823 BGB), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.
3. Bedeutung für die Rechtsanwendung
Eine Vorschrift stellt Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer Rechtsfolge das vorsieht, was der Fragende sucht. F sucht im Fallbeispiel eine Norm, die ihm Ausgleich der Behandlungskosten verspricht. Ein solcher Ausgleich kann beispielsweise als Schadensersatz erfolgen. Es ist somit eine Vorschrift zu finden, die eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens vorsieht. Alternativ (anders ausgedrückt) könnte sich F auf eine Vorschrift berufen, die (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, Schadensersatz zu verlangen.
Eine Vorschrift stellt Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer Rechtsfolge das vorsieht, was der Fragende sucht. F sucht im Fallbeispiel eine Norm, die ihm Ausgleich der Behandlungskosten verspricht. Ein solcher Ausgleich kann beispielsweise als Schadensersatz erfolgen. Es ist somit eine Vorschrift zu finden, die eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens vorsieht. Alternativ (anders ausgedrückt) könnte sich F auf eine Vorschrift berufen, die (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, Schadensersatz zu verlangen.
Die passende Norm zum Fall könnte § 823 Abs. 1 BGB sein:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Aufgrund der in § 823 Abs. 1 BGB enthaltenen Norm könnte F verlangen, dass G ihm die Krankenhausrechnung ausgleicht. Diese Vorschrift sieht in ihrer Rechtsfolge einen Schadensersatzanspruch vor. Mit anderen Worten: § 823 BGB enthält die Rechtsfolge, die F sucht. Und gerade auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an, um die Antwort auf die oben gestellte (und auch auf jede juristische) Frage zu finden.
Was die Vorschrift im Einzelnen bedeutet, bedarf einer genaueren Erläuterung. § 823 Abs. 1 BGB enthält neben der Rechtsfolge einige Voraussetzungen. Dies bildet auch folgende Skizze ab:
Da § 823 Abs. 1 BGB das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage (mehr dazu weiter unten, im Zusammenhang mit den sog. Hauptnormen und Hilfsnormen des Zivilrechts; an dieser Stelle ist lediglich die Bedeutung des Rechtsinstituts "Anspruch" für die Zivilrechtspraxis zu betonen).
Die Antwort auf die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und damit auch jeder geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht. Stellt sich - wie hier - die Frage, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft § 823 BGB, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei anderen Fragen - wie zum Beispiel bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt - hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber § 276 Abs. 2 BGB (Fahrlässig handelt, wer ...).
Kurze Zusammenfassung
Rechtsnorm ist eine (gesetzliche oder andere) Regelung, also Anordnung von Folgen, die generell (für eine Vielzahl von Adressaten) und abstrakt (für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen) ist. In logischer Hinsicht ist eine Rechtsnorm zugleich ein logischer Satz (Z. B. "wenn A und B, dann C").
Rechtsfolge ist Bestandteil einer Norm, der angibt, was gelten soll, wenn die Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) einer Norm erfüllt sind;
Voraussetzung einer Rechtsnorm oder Tatbestandsmerkmal ist eine der Bedingungen der Norm, die erfüllt sein muss, damit die Rechtsfolge eintreten kann.
Rechtsnorm ist eine (gesetzliche oder andere) Regelung, also Anordnung von Folgen, die generell (für eine Vielzahl von Adressaten) und abstrakt (für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen) ist. In logischer Hinsicht ist eine Rechtsnorm zugleich ein logischer Satz (Z. B. "wenn A und B, dann C").
Rechtsfolge ist Bestandteil einer Norm, der angibt, was gelten soll, wenn die Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) einer Norm erfüllt sind;
Voraussetzung einer Rechtsnorm oder Tatbestandsmerkmal ist eine der Bedingungen der Norm, die erfüllt sein muss, damit die Rechtsfolge eintreten kann.
Wichtig:
Ich muss immer von der Rechtsfolge her denken und die Lektüre einer Vorschrift (Analyse einer Norm) mit der Rechtsfolge beginnen. Die Rechtsfolge entscheidet darüber, ob die Norm relevant ist oder nicht.
B. Strukturiertes Vorgehen in der Rechtswissenschaft
Mit einem zweiten Beispiel wird etwas ausführlicher geschildert, wie die oben beschriebenen Regeln in der Praxis funktionieren, d. h. wie mit juristischem Sachverstand Schritt für Schritt eine Problemlösung möglich ist. Mit der Erkenntnis, dass eine Norm sich aus Voraussetzungen und Rechtsfolgen zusammensetzt und dass die Rechtsfolge dabei über die Bedeutung der Norm entscheidet (und deshalb zuerst zu betrachten ist), kann sich der Jurist durch das Problem und durch die einschlägigen Vorschriften durcharbeiten. Auf diese Weise ist auch die Lösung eines Einzelfalles auf eine verlässliche und präzise Weise möglich.
1. Das Beispiel
Beispiel 2:
Pfiffig (P) findet im Onlineshop des Duselig (D) ein Notebook der Marke Birne, das normalerweise ca. 910 EUR kostet. In der Beschreibung des Gerätes steht u. a. "Preis auf Anfrage". P erfragt den Preis per E-Mail. In der Antwort mit dem Betreff "Angebot" teilt ihm D mit, dass P das Gerät für 190 EUR erwerben kann. P ist begeistert und schreibt dem D sofort, dass er das Angebot gern in Anspruch nehmen möchte.
Dabei hat sich D allerdings vertippt und statt 910 EUR 190 EUR geschrieben. Diese Angabe wurde durch das Warenwirtschaftssystem des Onlineshops übernommen, so dass das Gerät anschließend an P mit einer Rechnung über 190 EUR plus Versandkosten gesendet wird. P freut sich über das Schnäppchen und bezahlt es sofort nach Erhalt. D bemerkt den Fehler kurz darauf und meldet sich sofort bei P. Er teilt dem D mit, dass hier ein Irrtum vorliegt, weshalb er um Rückgabe des Gerätes bittet.
P ist damit nicht einverstanden. Schließlich wurde hier seiner Meinung nach ein Vertrag geschlossen, an den sich D halten muss.
Kann P das Gerät behalten oder muss er es zurückgeben?
2. Problemeingrenzung
Bei der Findung einer Antwort auf die gestellte Frage ist weniger juristisches Wissen als logisches Denken erforderlich. Die Frage kann ja auch etwas anders gestellt werden: hat P das Recht, das Gerät zu behalten? Auch bei rudimentärer Kenntnis juristischer Grundsätze kann man auf die Idee kommen, dass sich ein Recht zum Behalten einer Sache aus einem (Kauf-)Vertrag ergeben kann - habe ich eine Sache gekauft, kann ich sie (nachdem sie übergeben wurde) behalten. Ich kann mich mit einem Blick ins Gesetz auch versichern: § 433 Abs. 1 BGB besagt, dass ein Kaufvertrag - wenn er verbindlich ist - zur Übergabe und damit wohl auch später zum Behalten der Sache berechtigt.
Bei der Findung einer Antwort auf die gestellte Frage ist weniger juristisches Wissen als logisches Denken erforderlich. Die Frage kann ja auch etwas anders gestellt werden: hat P das Recht, das Gerät zu behalten? Auch bei rudimentärer Kenntnis juristischer Grundsätze kann man auf die Idee kommen, dass sich ein Recht zum Behalten einer Sache aus einem (Kauf-)Vertrag ergeben kann - habe ich eine Sache gekauft, kann ich sie (nachdem sie übergeben wurde) behalten. Ich kann mich mit einem Blick ins Gesetz auch versichern: § 433 Abs. 1 BGB besagt, dass ein Kaufvertrag - wenn er verbindlich ist - zur Übergabe und damit wohl auch später zum Behalten der Sache berechtigt.
Auf diese Weise kann die Frage wie folgt eingegrenzt werden: P kann das Gerät behalten, wenn zwischen ihm und D ein (rechtlich einwandfreier) Vertrag besteht.
3. Etwas juristisches Wissen
Um die Prüfung des Fallbeispiels etwas zu strukturieren soll an dieser Stelle ein kurzer Einblick in die rechtliche Struktur der Vertragsprüfung gegeben werden. Für die Antwort auf die Frage, inwiefern zwischen D und P ein Vertrag besteht muss nämlich klar sein, wann ein Vertrag besteht.
Um die Prüfung des Fallbeispiels etwas zu strukturieren soll an dieser Stelle ein kurzer Einblick in die rechtliche Struktur der Vertragsprüfung gegeben werden. Für die Antwort auf die Frage, inwiefern zwischen D und P ein Vertrag besteht muss nämlich klar sein, wann ein Vertrag besteht.
Der Jurist weiß, dass ein Vertrag zum einen geschlossen werden (§§ 145 ff. BGB), zum anderen aber auch wirksam - also in rechtlicher Hinsicht einwandfrei - sein muss. Es reicht also nicht, dass die Parteien sich vertraglich geeinigt haben. Es dürfen auch keine Umstände vorliegen, die aus Sicht des Gesetzgebers zur Ungültigkeit eines an sich geschlossenen Vertrages führen. Ist ein geschlossener Vertrag wirksam, dann ist sein Inhalt und seine Folgen - in unserem Fall: Lieferung des Gerätes - für die Vertragsparteien (also für P und D) verbindlich.
4. Das Hauptproblem
Der Umstand, warum D den Vertrag nicht einhalten will, ist sein Irrtum über den dem P mitgeteilten Preis des Gerätes. Man könnte meinen "Pech gehabt". Die Frage ist aber, ob der Gesetzgeber auch so denkt. Es ist also zu prüfen, inwiefern der Gesetzgeber an solchen Irrtum konkrete Rechtsfolgen knüpft.
Der Umstand, warum D den Vertrag nicht einhalten will, ist sein Irrtum über den dem P mitgeteilten Preis des Gerätes. Man könnte meinen "Pech gehabt". Die Frage ist aber, ob der Gesetzgeber auch so denkt. Es ist also zu prüfen, inwiefern der Gesetzgeber an solchen Irrtum konkrete Rechtsfolgen knüpft.
Wenn ich das BGB nach Vorschriften durchforste, die sich mit dem Thema "Irrtum" befassen, stoße ich auf § 119 BGB (bitte lesen!). Hier gilt es, die Rechtsfolge und ihre Voraussetzungen zu identifizieren. Die Vorschrift regelt in ihrem Absatz 1, dass eine irrtümliche Erklärung ("Wer bei Abgabe einer Willenserklärung (...) im Irrtum war (...)") angefochten werden kann ("(...) kann die Erklärung anfechten (...)"). Ein Irrtum gehört also zu Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 BGB. Seine Rechtsfolge ist die so genannte Anfechtbarkeit.
Inwiefern sich diese Anfechtbarkeit jedoch auf den Vertrag zwischen P und D auswirkt oder auswirken kann, ist in § 119 BGB definitiv nicht geregelt.
5. Strukturiertes Vorgehen: Rechtsfolgen und Voraussetzungen
Die Rechtsfolge des § 119 Abs. 1 BGB entscheidet über die Einsatzmöglichkeiten dieser Vorschrift. Mit anderen Worten: wenn eine andere Vorschrift die Folge des § 119 Abs. 1 BGB voraussetzt (Anfechtbarkeit), dann ist der in § 119 geregelte Irrtum eventuell auch für eine andere Vorschrift relevant.
Die Rechtsfolge des § 119 Abs. 1 BGB entscheidet über die Einsatzmöglichkeiten dieser Vorschrift. Mit anderen Worten: wenn eine andere Vorschrift die Folge des § 119 Abs. 1 BGB voraussetzt (Anfechtbarkeit), dann ist der in § 119 geregelte Irrtum eventuell auch für eine andere Vorschrift relevant.
Eine Vorschrift, die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes voraussetzt, ist § 142 Abs. 1 BGB (bitte lesen!). Wird demnach ein anfechtbares Geschäft angefochten, dann ist das Geschäft vom Anfang an nichtig. Und dies passt schon zu den Bemerkungen von oben: ein nichtiges Geschäft kann ja nicht verbindlich sein. Der Irrtum kann - sofern die übrigen Voraussetzungen des § 142 BGB erfüllt sind - zur Ungültigkeit des Vertrages zwischen P und D führen!
- damit das Geschäft gem. § 142 Abs. 1 BGB ungültig wird, muss es angefochten werden;
- gem. § 143 wird dafür eine entsprechende Erklärung des Berechtigten erforderlich, die er innerhalb einer bestimmten Frist (§ 121 BGB) abgibt;
- D hat sich bei seiner Erklärung verschrieben (Erklärungsirrtum) - ein Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB liegt vor;
- er hat dem P auch unverzüglich mitgeteilt, dass er den Vertrag rückgängig machen will - dies ist einer Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB; Frist des § 121 BGB ist mit der unverzüglichen Meldung ("sofort") auch eingehalten;
- damit ist der Vertrag nicht wirksam;
- P kann das Gerät nicht behalten!
Kurze Zusammenfassung
Eine Rechtsfolge der Norm kann zugleich Voraussetzung einer anderen Norm sein - wenn die jeweilige Folge eintritt, ist damit zugleich eine der Voraussetzungen der anderen Norm gegeben. Derartige Zusammenhänge zwischen einzelnen Normen stellen eine Gesamtstruktur der Rechtsordnung dar, die in sich konsistent alle Lebensbereiche regelt. Sie erlaubt uns, auf vorhersehbare Weise das Ergebnis einer Konfliktsituation juristisch zu lösen.
Eine Rechtsfolge der Norm kann zugleich Voraussetzung einer anderen Norm sein - wenn die jeweilige Folge eintritt, ist damit zugleich eine der Voraussetzungen der anderen Norm gegeben. Derartige Zusammenhänge zwischen einzelnen Normen stellen eine Gesamtstruktur der Rechtsordnung dar, die in sich konsistent alle Lebensbereiche regelt. Sie erlaubt uns, auf vorhersehbare Weise das Ergebnis einer Konfliktsituation juristisch zu lösen.
Kontrollfragen
Identifizieren Sie die Rechtsfolge auf der einen und Voraussetzungen auf der anderen Seite in folgenden Vorschriften des BGB. Erklären Sie die Logik sowie das Verhältnis der in den Vorschriften jeweils enthaltenen Normen zueinander:
Identifizieren Sie die Rechtsfolge auf der einen und Voraussetzungen auf der anderen Seite in folgenden Vorschriften des BGB. Erklären Sie die Logik sowie das Verhältnis der in den Vorschriften jeweils enthaltenen Normen zueinander:
- § 105 Abs. 1 i. V. m. § 104 BGB
- § 106 BGB und § 2 BGB
- § 110 BGB mit § 108 BGB
- § 130 Abs. 1 BGB
- §§ 145 - 148 BGB
- § 149 BGB
- § 164 Abs. 1 BGB
- § 177 Abs. 1 BGB
- § 116 BGB mit § 118 BGB
- § 122 Abs. 1 BGB
- § 119 Abs. 1 BGB und § 142 BGB
- § 142 BGB und § 143 BGB
- § 125 BGB und § 311b BGB
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