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Revision [100324]

Last edited on 2022-11-10 10:03:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen ist, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<<
::c::
Deletions:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen ist, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<<::c::


Revision [100323]

Edited on 2022-11-10 10:03:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<**An dieser Stelle ein kurzer "Crashkurs" der Aussagenlogik**:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen ist, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<<::c::
Deletions:
>>**An dieser Stelle ein kurzer "Crashkurs" der Aussagenlogik**:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen ist, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.>>


Revision [100322]

Edited on 2022-11-10 10:02:47 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [100321]

Edited on 2022-11-10 10:02:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<//**Beispiel 2**:
Pfiffig (P) findet im Onlineshop des Duselig (D) ein Notebook der Marke Birne, das normalerweise ca. 910 EUR kostet. In der Beschreibung des Gerätes steht u. a. "Preis auf Anfrage". P erfragt den Preis per E-Mail. In der Antwort mit dem Betreff "Angebot" teilt ihm D mit, dass P das Gerät für 190 EUR erwerben kann. P ist begeistert und schreibt dem D sofort, dass er das Angebot gern in Anspruch nehmen möchte.
Dabei hat sich D allerdings vertippt und statt 910 EUR 190 EUR geschrieben. Diese Angabe wurde durch das Warenwirtschaftssystem des Onlineshops übernommen, so dass das Gerät anschließend an P mit einer Rechnung über 190 EUR plus Versandkosten gesendet wird. P freut sich über das Schnäppchen und bezahlt es sofort nach Erhalt. D bemerkt den Fehler kurz darauf und meldet sich sofort bei P. Er teilt dem P mit, dass hier ein Irrtum vorliegt, weshalb er um Rückgabe des Gerätes bittet.
P ist damit nicht einverstanden. Schließlich wurde hier seiner Meinung nach ein Vertrag geschlossen, an den sich D halten muss.
**Kann P das Gerät behalten oder muss er es zurückgeben?**//<<::c::
Deletions:
<<//**Beispiel 2**:
Pfiffig (P) findet im Onlineshop des Duselig (D) ein Notebook der Marke Birne, das normalerweise ca. 910 EUR kostet. In der Beschreibung des Gerätes steht u. a. "Preis auf Anfrage". P erfragt den Preis per E-Mail. In der Antwort mit dem Betreff "Angebot" teilt ihm D mit, dass P das Gerät für 190 EUR erwerben kann. P ist begeistert und schreibt dem D sofort, dass er das Angebot gern in Anspruch nehmen möchte.
Dabei hat sich D allerdings vertippt und statt 910 EUR 190 EUR geschrieben. Diese Angabe wurde durch das Warenwirtschaftssystem des Onlineshops übernommen, so dass das Gerät anschließend an P mit einer Rechnung über 190 EUR plus Versandkosten gesendet wird. P freut sich über das Schnäppchen und bezahlt es sofort nach Erhalt. D bemerkt den Fehler kurz darauf und meldet sich sofort bei P. Er teilt dem P mit, dass hier ein Irrtum vorliegt, weshalb er um Rückgabe des Gerätes bittet.
P ist damit nicht einverstanden. Schließlich wurde hier seiner Meinung nach ein Vertrag geschlossen, an den sich D halten muss.
**Kann P das Gerät behalten oder muss er es zurückgeben?**//<<::c::


Revision [100315]

Edited on 2022-11-09 20:17:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<//**Beispiel 1a**:
Wenn F im Beispiel 1 gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig verprügelt, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: {{du przepis="§ 823 BGB"}}), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.//<<::c::
Deletions:
<<//**Beispiel 1a**:
Wenn F im Beispiel 1 gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig verprügelt, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: {{du przepis="§ 823 BGB"}}), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.//<<::c::


Revision [100314]

Edited on 2022-11-09 20:16:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>**An dieser Stelle ein kurzer "Crashkurs" der Aussagenlogik**:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen ist, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.>>
Deletions:
<<**An dieser Stelle ein kurzer "Crashkurs" der Aussagenlogik**:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen ist, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<<::c::


Revision [100313]

Edited on 2022-11-09 20:16:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<**An dieser Stelle ein kurzer "Crashkurs" der Aussagenlogik**:
Deletions:
<<**An dieser Stelle ein kurzer "Crashkurs" der Aussagenlogik**:


Revision [100310]

Edited on 2022-11-09 09:38:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<//**Beispiel 1**:""<br>""Grob (G) prügelt ohne jeglichen Grund den Fein (F) krankenhausreif. Glücklicherweise hat F keine bleibenden Schäden zu beklagen, die Behandlung im Krankenhaus war aber teuer. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankenhausrechnung bezahlt.""<br>""**Kann er das?** //<<::c::
Deletions:
<<//**Beispiel 1**:""<br>""Grob (G) prügelt ohne jeglichen Grund den Fein (F) krankenhausreif. Glücklicherweise hat F keine bleibenden Schäden zu beklagen, die Behandlung im Krankenhaus war aber teuer. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankenhausrechnung bezahlt.
**Kann er das?** //<<
::c::


Revision [100309]

Edited on 2022-11-09 09:38:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<//**Beispiel 1**:""<br>""Grob (G) prügelt ohne jeglichen Grund den Fein (F) krankenhausreif. Glücklicherweise hat F keine bleibenden Schäden zu beklagen, die Behandlung im Krankenhaus war aber teuer. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankenhausrechnung bezahlt.
Deletions:
<<//**Beispiel 1**:
Grob (G) prügelt ohne jeglichen Grund den Fein (F) krankenhausreif. Glücklicherweise hat F keine bleibenden Schäden zu beklagen, die Behandlung im Krankenhaus war aber teuer. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankenhausrechnung bezahlt.


Revision [100308]

Edited on 2022-11-09 09:38:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<//**Beispiel 1**:
**Kann er das?** //<<
::c::
Deletions:
>>
//**Beispiel 1**:
**Kann er das?** //>>::c::


Revision [100307]

Edited on 2022-11-09 09:37:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>
**Kann er das?** //>>::c::
Deletions:
<<
**Kann er das?** //<<::c::


Revision [100306]

Edited on 2022-11-09 09:37:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<
//**Beispiel 1**:
Deletions:
<<//**Beispiel 1**:


Revision [100305]

Edited on 2022-11-09 09:37:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Grob (G) prügelt ohne jeglichen Grund den Fein (F) krankenhausreif. Glücklicherweise hat F keine bleibenden Schäden zu beklagen, die Behandlung im Krankenhaus war aber teuer. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankenhausrechnung bezahlt.
Deletions:
Grob (G) prügelt ohne jeglichen Grund den Fein (F) krankenhausreif. Glücklicherweise hat F keine bleibenden Schäden zu beklagen, die Behandlung im Krankenhaus war aber teuer. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankenhausrechnung bezahlt.


Revision [50472]

Edited on 2015-03-06 11:23:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
""<img src="http://vg02.met.vgwort.de/na/0547333cffd04c0ea9061ee6bfd1a05c" width="1" height="1" alt="_">""


Revision [35208]

Edited on 2013-10-24 21:18:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Jurist weiß, dass ein Vertrag zum einen geschlossen wird (§§ 145 ff. BGB), zum anderen aber auch wirksam - also in rechtlicher Hinsicht einwandfrei - sein muss. Es reicht also nicht, dass die Parteien sich vertraglich geeinigt haben. Es dürfen auch keine Umstände vorliegen, die aus Sicht des Gesetzgebers zur Ungültigkeit eines an sich geschlossenen Vertrages führen. Ist ein geschlossener Vertrag wirksam, dann ist sein Inhalt und seine Folgen - in unserem Fall: Lieferung des Gerätes - für die Vertragsparteien (also für P und D) verbindlich.
Deletions:
Der Jurist weiß, dass ein Vertrag zum einen geschlossen werden (§§ 145 ff. BGB), zum anderen aber auch wirksam - also in rechtlicher Hinsicht einwandfrei - sein muss. Es reicht also nicht, dass die Parteien sich vertraglich geeinigt haben. Es dürfen auch keine Umstände vorliegen, die aus Sicht des Gesetzgebers zur Ungültigkeit eines an sich geschlossenen Vertrages führen. Ist ein geschlossener Vertrag wirksam, dann ist sein Inhalt und seine Folgen - in unserem Fall: Lieferung des Gerätes - für die Vertragsparteien (also für P und D) verbindlich.


Revision [34722]

Edited on 2013-09-27 14:51:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
- eine Aussage (A) kann vom alternativen Vorliegen (nur) einer von mehreren (B oder C) abhängen: A ist B ""∨"" C;
Deletions:
- eine Aussage (A) kann vom alternativen Vorliegen (nur) einer von mehreren (B und C) abhängen: A ist B ""∨"" C;


Revision [29802]

Edited on 2013-06-05 18:33:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dabei hat sich D allerdings vertippt und statt 910 EUR 190 EUR geschrieben. Diese Angabe wurde durch das Warenwirtschaftssystem des Onlineshops übernommen, so dass das Gerät anschließend an P mit einer Rechnung über 190 EUR plus Versandkosten gesendet wird. P freut sich über das Schnäppchen und bezahlt es sofort nach Erhalt. D bemerkt den Fehler kurz darauf und meldet sich sofort bei P. Er teilt dem P mit, dass hier ein Irrtum vorliegt, weshalb er um Rückgabe des Gerätes bittet.
Deletions:
Dabei hat sich D allerdings vertippt und statt 910 EUR 190 EUR geschrieben. Diese Angabe wurde durch das Warenwirtschaftssystem des Onlineshops übernommen, so dass das Gerät anschließend an P mit einer Rechnung über 190 EUR plus Versandkosten gesendet wird. P freut sich über das Schnäppchen und bezahlt es sofort nach Erhalt. D bemerkt den Fehler kurz darauf und meldet sich sofort bei P. Er teilt dem D mit, dass hier ein Irrtum vorliegt, weshalb er um Rückgabe des Gerätes bittet.


Revision [16665]

Edited on 2012-10-05 18:48:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
- {{du przepis="§ 164 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 165 BGB"}}
- {{du przepis="§ 167 BGB"}}, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}
- {{du przepis="§ 125 BGB"}} und {{du przepis="§ 311b Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
- {{du przepis="§ 164 Abs. 1 BGB"}}
- {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}
- {{du przepis="§ 125 BGB"}} und {{du przepis="§ 311b BGB"}}


Revision [16658]

Edited on 2012-10-01 20:07:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Mit anderen Worten - eine Norm kann mit ihren Voraussetzungen und Untervoraussetzungen vereinfacht wie folgender Satz aufgefasst werden:
<<**An dieser Stelle ein kurzer "Crashkurs" der Aussagenlogik**:
Identifizieren Sie die Rechtsfolge auf der einen und Voraussetzungen auf der anderen Seite in folgenden Vorschriften des BGB. Erklären Sie die Logik sowie das Verhältnis der in den Vorschriften jeweils enthaltenen Normen zueinander:
- {{du przepis="§ 110 BGB"}} mit {{du przepis="§ 108 BGB"}}
- {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}}
- §§ 145 - 148 BGB
- {{du przepis="§ 149 BGB"}}
- {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}
- {{du przepis="§ 116 BGB"}} mit {{du przepis="§ 118 BGB"}}
- {{du przepis="§ 119 Abs. 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 142 BGB"}}
- {{du przepis="§ 142 BGB"}} und {{du przepis="§ 143 BGB"}}
- {{du przepis="§ 125 BGB"}} und {{du przepis="§ 311b BGB"}}
In welchem logischen Verhältnis stehen die einzelnen Voraussetzungen zueinander? Müssen sie zur Erfüllung des Tatbestandes der Norm jeweils alternativ oder kumulativ vorliegen?
Deletions:
Mit anderen Worten - eine Norm mit der oben in etwa beschriebenen Komplexität kann schematisch wie folgender Satz aufgefasst werden:
<<**An dieser Stelle ein kurzer Crashkurs der Aussagenlogik**:
1. Identifizieren Sie die Rechtsfolge auf der einen und Voraussetzungen auf der anderen Seite in folgenden Vorschriften des BGB. Erklären Sie das Verhältnis der in den Vorschriften jeweils enthaltenen Normen zueinander:
- {{du przepis="§ 119 Abs. 1 BGB"}}
2. In welchem logischen Verhältnis stehen die einzelnen Voraussetzungen zueinander? Müssen sie zur Erfüllung des Tatbestandes der Norm jeweils alternativ oder kumulativ vorliegen?


Revision [16657]

Edited on 2012-10-01 18:04:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zunächst sind hier die Begriffe **Rechtsfolge** und **Rechtsnorm** zu erklären. Es geht dabei weniger um die offiziellen und anerkannten Definitionen als um die innere Logik einer Rechtsnorm und das logische Verhältnis sowie die praktische Bedeutung der Rechtsfolgen und Voraussetzungen einer Norm.
Deletions:
An dieser Stelle sind zunächst die Begriffe **Rechtsfolge** und **Rechtsnorm** zu erklären. Es geht dabei weniger um die offiziellen und anerkannten Definitionen als um die innere Logik einer Rechtsnorm und das logische Verhältnis sowie die praktische Bedeutung der Rechtsfolgen und Voraussetzungen einer Norm.


Revision [16644]

Edited on 2012-09-23 18:59:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
1. Identifizieren Sie die Rechtsfolge auf der einen und Voraussetzungen auf der anderen Seite in folgenden Vorschriften des BGB. Erklären Sie das Verhältnis der in den Vorschriften jeweils enthaltenen Normen zueinander:
- {{du przepis="§ 106 BGB"}} und {{du przepis="§ 2 BGB"}}
Deletions:
1. Identifizieren Sie die Rechtsfolge auf der einen und Voraussetzungen auf der anderen Seite in folgenden Vorschriften des BGB:


Revision [14011]

Edited on 2012-02-23 19:26:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit einem zweiten Beispiel wird etwas ausführlicher geschildert, wie die oben beschriebenen Regeln in der Praxis funktionieren, d. h. wie mit juristischem Sachverstand Schritt für Schritt eine Problemlösung möglich ist. Mit der Erkenntnis, dass eine Norm sich aus Voraussetzungen und Rechtsfolgen zusammensetzt und dass die Rechtsfolge dabei über die Bedeutung der Norm entscheidet (und deshalb zuerst zu betrachten ist), kann sich der Jurist durch das Problem und durch die einschlägigen Vorschriften durcharbeiten. Auf diese Weise ist auch die Lösung eines Einzelfalles auf eine verlässliche und präzise Weise möglich.
Deletions:
Mit einem zweiten Beispiel wird etwas ausführlicher geschildert, wie die oben beschriebenen Regeln in der Praxis funktionieren, d. h. wie mit juristischem Sachverstand Schritt für Schritt eine Problemlösung möglich ist. Mit der Erkenntnis, dass eine Norm sich aus Voraussetzungen und Rechtsfolgen zusammensetzt und dass die Rechtsfolge dabei über die Bedeutung der Norm entscheidet (und deshalb zuerst zu betrachten ist) kann sich der Jurist durch das Problem und durch die einschlägigen Vorschriften durcharbeiten. Auf diese Weise ist auch die Lösung eines Einzelfalles auf eine verlässliche und präzise Weise möglich.


Revision [13939]

Edited on 2012-02-23 15:01:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Mit einem zweiten Beispiel wird etwas ausführlicher geschildert, wie die oben beschriebenen Regeln in der Praxis funktionieren, d. h. wie mit juristischem Sachverstand Schritt für Schritt eine Problemlösung möglich ist. Mit der Erkenntnis, dass eine Norm sich aus Voraussetzungen und Rechtsfolgen zusammensetzt und dass die Rechtsfolge dabei über die Bedeutung der Norm entscheidet (und deshalb zuerst zu betrachten ist) kann sich der Jurist durch das Problem und durch die einschlägigen Vorschriften durcharbeiten. Auf diese Weise ist auch die Lösung eines Einzelfalles auf eine verlässliche und präzise Weise möglich.
Deletions:
Mit einem zweiten Beispiel wird etwas ausführlicher geschildert, wie die oben beschriebenen Regeln in der Praxis funktionieren, d. h. wie mit juristischem Sachverstand Schritt für Schritt eine Problemlösung möglich ist. Mit der Erkenntnis, dass eine Norm sich aus Voraussetzungen und Rechtsfolgen zusammensetzt und dass die Rechtsfolge dabei über die Bedeutung der Norm entscheidet (und deshalb zuerst zu betrachten ist) kann sich der Jurist durch das Problem auf der anderen und durch die einschlägigen Vorschriften durcharbeiten. Auf diese Weise ist auch die Lösung eines Einzelfalles auf eine verlässliche und präzise Weise möglich.


Revision [13926]

Edited on 2012-02-23 14:10:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen ist, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<<::c::
Deletions:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen gehört, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<<::c::


Revision [13925]

Edited on 2012-02-23 13:49:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Grob (G) prügelt ohne jeglichen Grund den Fein (F) krankenhausreif. Glücklicherweise hat F keine bleibenden Schäden zu beklagen, die Behandlung im Krankenhaus war aber teuer. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankenhausrechnung bezahlt.
Deletions:
Grob (G) prügelt ohne jeglichen Grund den Fein (F) krankenhausreif. Glücklicherweise hat F keine bleibenden Schäden zu beklagen, die Behandlung im Krankenhaus war aber teuer. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt.


Revision [13865]

Edited on 2012-02-22 17:33:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<**Kontrollfragen**
1. Identifizieren Sie die Rechtsfolge auf der einen und Voraussetzungen auf der anderen Seite in folgenden Vorschriften des BGB:
- {{du przepis="§ 164 Abs. 1 BGB"}}
- {{du przepis="§ 122 Abs. 1 BGB"}}
- § 105 Abs. 1 i. V. m. {{du przepis="§ 104 BGB"}}
- {{du przepis="§ 119 Abs. 1 BGB"}}
2. In welchem logischen Verhältnis stehen die einzelnen Voraussetzungen zueinander? Müssen sie zur Erfüllung des Tatbestandes der Norm jeweils alternativ oder kumulativ vorliegen?


Revision [13843]

Edited on 2012-02-22 11:30:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
__Ich muss immer von der Rechtsfolge her denken und die Lektüre einer Vorschrift (Analyse einer Norm) mit der Rechtsfolge beginnen. Die Rechtsfolge entscheidet darüber, ob die Norm relevant ist oder nicht.__
Deletions:
__Denke immer von der Rechtsfolge her und fange die Lektüre einer Vorschrift (Analyse einer Norm) mit der Rechtsfolge an. Die Rechtsfolge entscheidet darüber, ob die Norm relevant ist oder nicht.__


Revision [13842]

Edited on 2012-02-22 11:17:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Da {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine **Anspruchsgrundlage** (mehr dazu weiter unten, im Zusammenhang mit den sog. Hauptnormen und Hilfsnormen des Zivilrechts; an dieser Stelle ist lediglich die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen).
Deletions:
Da {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine **Anspruchsgrundlage** (mehr dazu weiter unten, im Zusammenhang mit den sog. Hauptnormen und Hilfsnormen des Zivilrechts; an dieser Stelle ist lediglich die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen).


Revision [13841]

Edited on 2012-02-22 11:16:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
- eine Aussage (A, B, C) kann wahr (+) oder falsch (-) sein;
- eine Aussage (A) kann eine Negation einer anderen Aussage (B) sein: A ist ""¬"" B;
- zwei (oder mehr) Aussagen (B und C) können kumulativ eine Bedingung einer anderen (A) sein: A ist B ""∧"" C;
- eine Aussage (A) kann vom alternativen Vorliegen (nur) einer von mehreren (B und C) abhängen: A ist B ""∨"" C;
Deletions:
- eine Aussage (A, B, C) kann wahr (+) oder falsch (-) sein;
- eine Aussage (A) kann eine Negation einer anderen Aussage (B) sein: A ist ""¬"" B;
- zwei (oder mehr) Aussagen (B und C) können kumulativ eine Bedingung einer anderen (A) sein: A ist B ""∧"" C;
- eine Aussage (A) kann vom alternativen Vorliegen (nur) einer von mehreren (B und C) abhängen: A ist B ""∨"" C;


Revision [13840]

Edited on 2012-02-22 11:15:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen gehört, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<<::c::
Deletions:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen gehört, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<<::c::


Revision [13839]

Edited on 2012-02-22 11:15:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<**An dieser Stelle ein kurzer Crashkurs der Aussagenlogik**:
Deletions:
<<**An dieser Stelle ein kurzer Crashkurs der Aussagenlogik**:


Revision [13838]

Edited on 2012-02-22 11:14:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wenn F im Beispiel 1 gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig verprügelt, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: {{du przepis="§ 823 BGB"}}), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.//<<::c::
<<**Kurze Zusammenfassung**
Wichtig:
<<**Kurze Zusammenfassung**
Deletions:
Wenn F im Beispiel oben gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig verprügelt, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: {{du przepis="§ 823 BGB"}}), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.//<<::c::
<<Kurze Zusammenfassung:
Merke:
<<Kurze Zusammenfassung:


Revision [13837]

Edited on 2012-02-22 11:12:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen gehört, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<<::c::
Deletions:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen gehört, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<<


Revision [13836]

Edited on 2012-02-22 11:12:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<**An dieser Stelle ein kurzer Crashkurs der Aussagenlogik**:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen gehört, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<<
Deletions:
**An dieser Stelle ein kurzer Crashkurs der Aussagenlogik**:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen gehört, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.


Revision [13823]

Edited on 2012-02-22 09:03:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
An dieser Stelle sind zunächst die Begriffe **Rechtsfolge** und **Rechtsnorm** zu erklären. Es geht dabei weniger um die offiziellen und anerkannten Definitionen als um die innere Logik einer Rechtsnorm und das logische Verhältnis sowie die praktische Bedeutung der Rechtsfolgen und Voraussetzungen einer Norm.
Jede Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen__anordnung__. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich formuliert; häufig muss das Gesetz noch ausgelegt werden, damit die Rechtsnorm deutlich und damit ihre Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine (sinnvolle) Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestands__voraussetzungen__** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen, in der 6. Aufl. auf S. 13 ff., Rn. 19 ff.).
Deletions:
An dieser Stelle sind zunächst die Begriffe **Rechtsfolge** und **Rechtsnorm** zu erklären. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen__anordnung__. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich formuliert; häufig muss das Gesetz noch ausgelegt werden, damit die Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine (sinnvolle) Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestands__voraussetzungen__** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen, in der 3. Aufl. auf S. 17 ff.).


Revision [13813]

Edited on 2012-02-21 23:52:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Strukturiertes Vorgehen in der Rechtswissenschaft
Wenn ich das BGB nach Vorschriften durchforste, die sich mit dem Thema "Irrtum" befassen, stoße ich auf {{du przepis="§ 119 BGB"}} (bitte lesen!). Hier gilt es, die Rechtsfolge und ihre Voraussetzungen zu identifizieren. Die Vorschrift regelt in ihrem Absatz 1, dass eine irrtümliche Erklärung ("Wer bei Abgabe einer Willenserklärung (...) im Irrtum war (...)") angefochten werden kann ("(...) kann die Erklärung anfechten (...)"). Ein Irrtum gehört also zu Voraussetzungen des {{du przepis="§ 119 Abs. 1 BGB"}}. Seine Rechtsfolge ist die so genannte Anfechtbarkeit.
Inwiefern sich diese Anfechtbarkeit jedoch auf den Vertrag zwischen P und D auswirkt oder auswirken kann, ist in {{du przepis="§ 119 BGB"}} definitiv nicht geregelt.
((2)) Strukturiertes Vorgehen: Rechtsfolgen und Voraussetzungen
Die Rechtsfolge des {{du przepis="§ 119 Abs. 1 BGB"}} entscheidet über die Einsatzmöglichkeiten dieser Vorschrift. Mit anderen Worten: wenn eine andere Vorschrift die Folge des {{du przepis="§ 119 Abs. 1 BGB"}} voraussetzt (Anfechtbarkeit), dann ist der in § 119 geregelte Irrtum eventuell auch für eine andere Vorschrift relevant.
Eine Vorschrift, die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes voraussetzt, ist {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} (bitte lesen!). Wird demnach ein anfechtbares Geschäft angefochten, dann ist das Geschäft vom Anfang an nichtig. Und dies passt schon zu den Bemerkungen von oben: ein nichtiges Geschäft kann ja nicht verbindlich sein. Der Irrtum kann - sofern die übrigen Voraussetzungen des {{du przepis="§ 142 BGB"}} erfüllt sind - zur Ungültigkeit des Vertrages zwischen P und D führen!
((2)) Prüfung und Ergebnis
An dieser Stelle ist die Lösung nicht mehr weit:
- damit das Geschäft gem. {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} ungültig wird, muss es angefochten werden;
- gem. § 143 wird dafür eine entsprechende Erklärung des Berechtigten erforderlich, die er innerhalb einer bestimmten Frist ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) abgibt;
- D hat sich bei seiner Erklärung verschrieben (Erklärungsirrtum) - ein Irrtum im Sinne des {{du przepis="§ 119 Abs. 1 BGB"}} liegt vor;
- er hat dem P auch unverzüglich mitgeteilt, dass er den Vertrag rückgängig machen will - dies ist einer Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}}; Frist des {{du przepis="§ 121 BGB"}} ist mit der unverzüglichen Meldung ("sofort") auch eingehalten;
- damit ist der Vertrag nicht wirksam;
- P kann das Gerät nicht behalten!
Eine Rechtsfolge der Norm kann zugleich Voraussetzung einer anderen Norm sein - wenn die jeweilige Folge eintritt, ist damit zugleich eine der Voraussetzungen der anderen Norm gegeben. Derartige Zusammenhänge zwischen einzelnen Normen stellen eine Gesamtstruktur der Rechtsordnung dar, die in sich konsistent alle Lebensbereiche regelt. Sie erlaubt uns, auf vorhersehbare Weise das Ergebnis einer Konfliktsituation juristisch zu lösen.
Deletions:
((1)) Vorgehensweise eines Juristen
Wenn ich das BGB nach Vorschriften durchforste, die sich mit dem Thema "Irrtum" befassen, stoße ich auf {{du przepis="§ 119 BGB"}}. Hier gilt es, die Rechtsfolge und ihre Voraussetzungen zu identifizieren. Die Vorschrift regelt in ihrem Absatz 1, dass eine irrtümliche Erklärung ("Wer bei Abgabe einer Willenserklärung (...) im Irrtum war (...)") angefochten werden kann ("(...) kann die Erklärung anfechten (...)"). Ein Irrtum gehört also zu Voraussetzungen des {{du przepis="§ 119 Abs. 1 BGB"}}. Seine Rechtsfolge ist die so genannte Anfechtbarkeit.


Revision [13812]

Edited on 2012-02-21 23:32:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
Pfiffig (P) findet im Onlineshop des Duselig (D) ein Notebook der Marke Birne, das normalerweise ca. 910 EUR kostet. In der Beschreibung des Gerätes steht u. a. "Preis auf Anfrage". P erfragt den Preis per E-Mail. In der Antwort mit dem Betreff "Angebot" teilt ihm D mit, dass P das Gerät für 190 EUR erwerben kann. P ist begeistert und schreibt dem D sofort, dass er das Angebot gern in Anspruch nehmen möchte.
Der Umstand, warum D den Vertrag nicht einhalten will, ist sein **Irrtum** über den dem P mitgeteilten Preis des Gerätes. Man könnte meinen "Pech gehabt". Die Frage ist aber, ob der Gesetzgeber auch so denkt. Es ist also zu prüfen, **inwiefern der Gesetzgeber an solchen Irrtum konkrete Rechtsfolgen knüpft**.
Wenn ich das BGB nach Vorschriften durchforste, die sich mit dem Thema "Irrtum" befassen, stoße ich auf {{du przepis="§ 119 BGB"}}. Hier gilt es, die Rechtsfolge und ihre Voraussetzungen zu identifizieren. Die Vorschrift regelt in ihrem Absatz 1, dass eine irrtümliche Erklärung ("Wer bei Abgabe einer Willenserklärung (...) im Irrtum war (...)") angefochten werden kann ("(...) kann die Erklärung anfechten (...)"). Ein Irrtum gehört also zu Voraussetzungen des {{du przepis="§ 119 Abs. 1 BGB"}}. Seine Rechtsfolge ist die so genannte Anfechtbarkeit.
Deletions:
Pfiffig (P) findet im Onlineshop des Duselig (D) ein Notebook der Marke Birne, das normalerweise ca. 910 EUR kostet. In der Beschreibung des Gerätes steht u. a. „Preis auf Anfrage“. P erfragt den Preis per E-Mail. In der Antwort mit dem Betreff „Angebot“ teilt ihm D mit, dass P das Gerät für 190 EUR erwerben kann. P ist begeistert und schreibt dem D sofort, dass er das Angebot gern in Anspruch nehmen möchte.


Revision [13811]

Edited on 2012-02-21 23:24:27 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [13810]

Edited on 2012-02-21 23:23:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei der Findung einer Antwort auf die gestellte Frage ist weniger juristisches Wissen als logisches Denken erforderlich. Die Frage kann ja auch etwas anders gestellt werden: **hat P das Recht, das Gerät zu behalten?** Auch bei rudimentärer Kenntnis juristischer Grundsätze kann man auf die Idee kommen, dass sich ein Recht zum Behalten einer Sache **aus einem (Kauf-)Vertrag** ergeben kann - habe ich eine Sache gekauft, kann ich sie (nachdem sie übergeben wurde) behalten. Ich kann mich mit einem Blick ins Gesetz auch versichern: {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} besagt, dass ein Kaufvertrag - wenn er verbindlich ist - zur Übergabe und damit wohl auch später zum Behalten der Sache berechtigt.
Auf diese Weise kann die Frage wie folgt eingegrenzt werden: P kann das Gerät behalten, wenn zwischen ihm und D ein (rechtlich einwandfreier) Vertrag besteht.
((2)) Etwas juristisches Wissen
Um die Prüfung des Fallbeispiels etwas zu strukturieren soll an dieser Stelle ein kurzer Einblick in die rechtliche Struktur der Vertragsprüfung gegeben werden. Für die Antwort auf die Frage, inwiefern zwischen D und P ein Vertrag besteht muss nämlich klar sein, wann ein Vertrag besteht.
Der Jurist weiß, dass ein Vertrag zum einen geschlossen werden (§§ 145 ff. BGB), zum anderen aber auch wirksam - also in rechtlicher Hinsicht einwandfrei - sein muss. Es reicht also nicht, dass die Parteien sich vertraglich geeinigt haben. Es dürfen auch keine Umstände vorliegen, die aus Sicht des Gesetzgebers zur Ungültigkeit eines an sich geschlossenen Vertrages führen. Ist ein geschlossener Vertrag wirksam, dann ist sein Inhalt und seine Folgen - in unserem Fall: Lieferung des Gerätes - für die Vertragsparteien (also für P und D) verbindlich.
((2)) Das Hauptproblem


Revision [13795]

Edited on 2012-02-21 19:25:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
**Kann P das Gerät behalten oder muss er es zurückgeben?**//<<::c::
Deletions:
**Kann P das Gerät behalten oder muss er es zurückgeben?**//<<


Revision [13794]

Edited on 2012-02-21 19:25:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<//**Beispiel 1**:
<<//**Beispiel 1a**:
Mit einem zweiten Beispiel wird etwas ausführlicher geschildert, wie die oben beschriebenen Regeln in der Praxis funktionieren, d. h. wie mit juristischem Sachverstand Schritt für Schritt eine Problemlösung möglich ist. Mit der Erkenntnis, dass eine Norm sich aus Voraussetzungen und Rechtsfolgen zusammensetzt und dass die Rechtsfolge dabei über die Bedeutung der Norm entscheidet (und deshalb zuerst zu betrachten ist) kann sich der Jurist durch das Problem auf der anderen und durch die einschlägigen Vorschriften durcharbeiten. Auf diese Weise ist auch die Lösung eines Einzelfalles auf eine verlässliche und präzise Weise möglich.
((2)) Das Beispiel
<<//**Beispiel 2**:
Pfiffig (P) findet im Onlineshop des Duselig (D) ein Notebook der Marke Birne, das normalerweise ca. 910 EUR kostet. In der Beschreibung des Gerätes steht u. a. „Preis auf Anfrage“. P erfragt den Preis per E-Mail. In der Antwort mit dem Betreff „Angebot“ teilt ihm D mit, dass P das Gerät für 190 EUR erwerben kann. P ist begeistert und schreibt dem D sofort, dass er das Angebot gern in Anspruch nehmen möchte.
Dabei hat sich D allerdings vertippt und statt 910 EUR 190 EUR geschrieben. Diese Angabe wurde durch das Warenwirtschaftssystem des Onlineshops übernommen, so dass das Gerät anschließend an P mit einer Rechnung über 190 EUR plus Versandkosten gesendet wird. P freut sich über das Schnäppchen und bezahlt es sofort nach Erhalt. D bemerkt den Fehler kurz darauf und meldet sich sofort bei P. Er teilt dem D mit, dass hier ein Irrtum vorliegt, weshalb er um Rückgabe des Gerätes bittet.
P ist damit nicht einverstanden. Schließlich wurde hier seiner Meinung nach ein Vertrag geschlossen, an den sich D halten muss.
**Kann P das Gerät behalten oder muss er es zurückgeben?**//<<
((2)) Problemeingrenzung
Deletions:
<<//**Beispiel**:
<<//**Beispiel**:


Revision [13793]

Edited on 2012-02-21 19:19:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Vorgehensweise eines Juristen


Revision [13792]

Edited on 2012-02-21 19:18:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Bedeutung für die Rechtsanwendung
Da {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine **Anspruchsgrundlage** (mehr dazu weiter unten, im Zusammenhang mit den sog. Hauptnormen und Hilfsnormen des Zivilrechts; an dieser Stelle ist lediglich die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen).
Die Antwort auf die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und damit auch jeder geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht. Stellt sich - wie hier - die Frage, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei anderen Fragen - wie zum Beispiel bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt - hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
<<Kurze Zusammenfassung:
<<::c::
Deletions:
((2)) Bedeutung für das Fallbeispiel
Da {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine **Anspruchsgrundlage**, also eine Hauptnorm für die Prüfung eines privatrechtlichen Falles. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>
Die Antwort auf die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt sowohl für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie auch für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
Kurze Zusammenfassung:


Revision [13788]

Edited on 2012-02-21 17:56:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Vorschrift stellt Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer **Rechtsfolge** das vorsieht, was der Fragende sucht. F sucht im Fallbeispiel eine Norm, die ihm Ausgleich der Behandlungskosten verspricht. Ein solcher Ausgleich kann beispielsweise als Schadensersatz erfolgen. Es ist somit eine Vorschrift zu finden, die eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens vorsieht. Alternativ (anders ausgedrückt) könnte sich F auf eine Vorschrift berufen, die (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, Schadensersatz zu verlangen.
Die passende Norm zum Fall könnte **""§ 823 Abs. 1 BGB""** sein:
Aufgrund der in {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthaltenen Norm könnte F verlangen, dass G ihm die Krankenhausrechnung ausgleicht. Diese Vorschrift sieht in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vor. Mit anderen Worten: {{du przepis="§ 823 BGB"}} enthält die Rechtsfolge, die F sucht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte (und auch auf jede juristische) Frage zu finden.
Was die Vorschrift im Einzelnen bedeutet, bedarf einer genaueren Erläuterung. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthält neben der Rechtsfolge einige Voraussetzungen. Dies bildet auch folgende Skizze ab:
Die Antwort auf die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt sowohl für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie auch für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
Deletions:
Die passende Norm zum Fall ist **""§ 823 Abs. 1 BGB""**:
Mit dieser Vorschrift existiert somit eine Norm, die eine Antwort auf die Fallfrage enthalten könnte. Dies ist deshalb so, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte (und auch auf jede juristische) Frage zu finden.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthält einige Voraussetzungen und auch eine Rechtsfolge, die für den Fall vorgesehen ist, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Dies bildet auch folgende Skizze ab:
Die zitierte Vorschrift stellt eine Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer **Rechtsfolge** das vorsieht, was der Fragende sucht. Da die Norm eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens und damit (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, den Ersatz zu verlangen, könnte sie im Falle des verprügelten F eine Lösung sein - aufgrund dieser Norm könnte F verlangen, dass G ihm die Krankenhausrechnung ausgleicht. Mit anderen Worten: § 823 I BGB enthält die Rechtsfolge, die F sucht.
Die Antwort auf die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt sowohl für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie auch für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).


Revision [13787]

Edited on 2012-02-21 17:45:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die passende Norm zum Fall ist **""§ 823 Abs. 1 BGB""**:
//Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.//
Mit dieser Vorschrift existiert somit eine Norm, die eine Antwort auf die Fallfrage enthalten könnte. Dies ist deshalb so, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte (und auch auf jede juristische) Frage zu finden.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthält einige Voraussetzungen und auch eine Rechtsfolge, die für den Fall vorgesehen ist, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Dies bildet auch folgende Skizze ab:
Die zitierte Vorschrift stellt eine Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer **Rechtsfolge** das vorsieht, was der Fragende sucht. Da die Norm eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens und damit (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, den Ersatz zu verlangen, könnte sie im Falle des verprügelten F eine Lösung sein - aufgrund dieser Norm könnte F verlangen, dass G ihm die Krankenhausrechnung ausgleicht. Mit anderen Worten: § 823 I BGB enthält die Rechtsfolge, die F sucht.
Da {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine **Anspruchsgrundlage**, also eine Hauptnorm für die Prüfung eines privatrechtlichen Falles. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>
Kurze Zusammenfassung:
**Rechtsnorm** ist eine (gesetzliche oder andere) Regelung, also Anordnung von Folgen, die generell (für eine Vielzahl von Adressaten) und abstrakt (für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen) ist. In logischer Hinsicht ist eine Rechtsnorm zugleich ein logischer Satz (Z. B. "wenn A und B, dann C").
**Rechtsfolge** ist Bestandteil einer Norm, der angibt, was gelten soll, wenn die Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) einer Norm erfüllt sind;
**Voraussetzung** einer Rechtsnorm oder **Tatbestandsmerkmal** ist eine der Bedingungen der Norm, die erfüllt sein muss, damit die Rechtsfolge eintreten kann.
Merke:
Deletions:
Die passende Norm zum Fall ist **""§ 823 Abs. 1 BGB""**: //Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.// Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} existiert demnach eine Norm, die eine Antwort auf die Fallfrage enthalten könnte. Dies ist deshalb so, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte (und auch auf jede juristische) Frage zu finden.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthält einige Voraussetzungen und auch eine Rechtsfolge, die für den Fall vorgesehen ist, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Die zitierte Vorschrift stellt eine Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer **Rechtsfolge** das vorsieht, was der Fragende sucht. Da die Norm eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens und damit (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, den Ersatz zu verlangen, könnte sie im Falle des verprügelten F eine Lösung sein - aufgrund dieser Norm könnte F verlangen, dass G ihm die Krankenhausrechnung ausgleicht. Mit anderen Worten: § 823 I BGB enthält die Rechtsfolge, die F sucht.
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>
**Kurz:**


Revision [13786]

Edited on 2012-02-21 17:18:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wenn F im Beispiel oben gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig verprügelt, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: {{du przepis="§ 823 BGB"}}), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.//<<::c::
((2)) Bedeutung für das Fallbeispiel
Die passende Norm zum Fall ist **""§ 823 Abs. 1 BGB""**: //Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.// Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} existiert demnach eine Norm, die eine Antwort auf die Fallfrage enthalten könnte. Dies ist deshalb so, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte (und auch auf jede juristische) Frage zu finden.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthält einige Voraussetzungen und auch eine Rechtsfolge, die für den Fall vorgesehen ist, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Deletions:
Wenn F im Beispiel oben gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig verprügelt, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: {{du przepis="§ 823 BGB"}}), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.//<<::c::>>Die passende Norm zum Fall ist **""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.>>
((1)) Bedeutung für das Fallbeispiel
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} existiert eine Norm, die eine Antwort auf die Fallfrage enthalten könnte. Dies ist deshalb so, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung.
{{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthält einige Voraussetzungen und auch eine Rechtsfolge, die für den Fall vorgesehen ist, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.


Revision [13785]

Edited on 2012-02-21 17:15:34 by WojciechLisiewicz
Additions:

**An dieser Stelle ein kurzer Crashkurs der Aussagenlogik**:
- eine Aussage (A, B, C) kann wahr (+) oder falsch (-) sein;
- eine Aussage (A) kann eine Negation einer anderen Aussage (B) sein: A ist ""¬"" B;
- zwei (oder mehr) Aussagen (B und C) können kumulativ eine Bedingung einer anderen (A) sein: A ist B ""∧"" C;
- eine Aussage (A) kann vom alternativen Vorliegen (nur) einer von mehreren (B und C) abhängen: A ist B ""∨"" C;
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen gehört, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.
Deletions:
>>**An dieser Stelle folgender Crashkurs der Aussagenlogik**:
- eine Aussage (A, B, C) kann wahr (+) oder falsch (-) sein;
- eine Aussage (A) kann eine Negation einer anderen Aussage (B) sein: A ist ""¬"" B;
- zwei (oder mehr) Aussagen (B und C) können kumulativ eine Bedingung einer anderen (A) sein: A ist B ""∧"" C;
- eine Aussage (A) kann vom alternativen Vorliegen (nur) einer von mehreren (B und C) abhängen: A ist B ""∨"" C;
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen gehört, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.>>


Revision [13784]

Edited on 2012-02-21 17:12:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wenn F im Beispiel oben gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig verprügelt, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: {{du przepis="§ 823 BGB"}}), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.//<<::c::>>Die passende Norm zum Fall ist **""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Deletions:
Wenn F im Beispiel oben gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig verprügelt, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: {{du przepis="§ 823 BGB"}}), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.<<::c::>>Die passende Norm zum Fall ist **""§ 823 Abs. 1 BGB""**


Revision [13783]

Edited on 2012-02-21 17:11:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dies ist möglicherweise nur eine vereinfachte Darstellung der Rechtswissenschaft. Dieses gerade geschilderte, handwerkliche "Hantieren" mit Aussagen ist selbstverständlich nicht alles. Neben dem Handwerk benötigt der Jurist stets auch die juristische Kunst - d. h. die Fähigkeit, rhetorisch zu überzeugen, Argumentation zu formulieren, Auslegungsregeln anzuwenden etc. Werden diese Fähigkeiten allerdings an der handwerklich falschen Stelle eingesetzt, sind sie reine Zeitverschwendung. Grundlage der Rechtswissenschaft ist das juristische Handwerk.
Wenn F im Beispiel oben gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig verprügelt, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: {{du przepis="§ 823 BGB"}}), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.<<::c::>>Die passende Norm zum Fall ist **""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Deletions:
Dies ist möglicherweise nur eine vereinfachte Darstellung der Rechtswissenschaft. Dieses gerade geschilderte, handwerkliche "Hantieren" mit Aussagen ist selbstverständlich nicht alles. Neben dem Handwerk benötigt der Jurist stets auch die juristische Kunst. Sie beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentation, Auslegungsregeln etc. gefragt sind. Werden sie allerdings an der handwerklich falschen Stelle eingesetzt, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht etwas.
Wenn F im Beispiel oben gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig anfasst, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: {{du przepis="§ 823 BGB"}}), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.<<::c::
>>Die passende Norm zum Fall ist **""§ 823 Abs. 1 BGB""**


Revision [13782]

Edited on 2012-02-21 17:08:43 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [13781]

Edited on 2012-02-21 17:08:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik. Diese Aussagenlogik ist zugleich Grundlage jeglichen juristischen Denkens.
>>**An dieser Stelle folgender Crashkurs der Aussagenlogik**:
Deletions:
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik. Diese Aussagenlogik ist zugleich Grundlage jeglichen juristischen Denkens.
>>(""**"") **An dieser Stelle folgender Crashkurs der Aussagenlogik**:


Revision [13780]

Edited on 2012-02-21 17:07:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen gehört, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.>>
Dies ist möglicherweise nur eine vereinfachte Darstellung der Rechtswissenschaft. Dieses gerade geschilderte, handwerkliche "Hantieren" mit Aussagen ist selbstverständlich nicht alles. Neben dem Handwerk benötigt der Jurist stets auch die juristische Kunst. Sie beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentation, Auslegungsregeln etc. gefragt sind. Werden sie allerdings an der handwerklich falschen Stelle eingesetzt, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht etwas.
Wenn F im Beispiel oben gar keinen Schadensersatz haben will, sondern verhindern möchte, dass G ihn künftig anfasst, hilft ihm eine Vorschrift, die vielleicht sogar passt (siehe unten: {{du przepis="§ 823 BGB"}}), überhaupt nicht, wenn sie von der Rechtsfolge her keine Verhinderung künftiger Taten beinhaltet. Wenn ich weiß, dass ich eine Vorschrift mit der passenden Rechtsfolge benötige (hier: Unterlassung der Angriffe), dann vergeude ich meine Zeit nicht mit der Begründung einer Schadensersatzpflicht.<<::c::
>>Die passende Norm zum Fall ist **""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Deletions:
Dies ersetzt selbstverständlich nicht eine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte vor Ihrem juristischen Studium dringend nach. Sie müssen als Juristen jede Norm präzise in einzelne Aussagen zerlegen können und ihre innere Logik immer verstehen.>>
Wenn jemand dieser vereinfachten Darstellung der Rechtswissenschaft widersprechen sollte, weil dies nicht alles sei, dann können wir an dieser Stelle beruhigen: natürlich ist das gerade geschilderte, handwerkliche Hantieren mit Rechtsnormen nicht alles. Neben dem Handwerk benötigt der Jurist stets auch die juristische Kunst. Sie beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentation, Auslegungsregeln etc. gefragt sind. Werden sie allerdings an der handwerklich falschen Stelle eingesetzt, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht etwas.
>>Die passende Norm hierzu: **""§ 823 Abs. 1 BGB""**


Revision [13779]

Edited on 2012-02-21 16:55:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
Mit anderen Worten - eine Norm mit der oben in etwa beschriebenen Komplexität kann schematisch wie folgender Satz aufgefasst werden:
//A tritt ein wenn C und D; D tritt aber nur dann ein, wenn E und F//
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik. Diese Aussagenlogik ist zugleich Grundlage jeglichen juristischen Denkens.
>>(""**"") **An dieser Stelle folgender Crashkurs der Aussagenlogik**:
Deletions:
Mit anderen Worten:
A tritt ein wenn C und D
D tritt aber nur dann ein, wenn E und F
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**"").
>>(""**"") **Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit absolviert**:


Revision [13778]

Edited on 2012-02-21 16:53:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestands__voraussetzungen__** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen, in der 3. Aufl. auf S. 17 ff.).
Deletions:
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestands__voraussetzungen__** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen, in der 3. Aufl. auf S. 17 ff.)>>


Revision [13777]

Edited on 2012-02-21 16:52:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Etwas Theorie
An dieser Stelle sind zunächst die Begriffe **Rechtsfolge** und **Rechtsnorm** zu erklären. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen__anordnung__. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich formuliert; häufig muss das Gesetz noch ausgelegt werden, damit die Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine (sinnvolle) Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestands__voraussetzungen__** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen, in der 3. Aufl. auf S. 17 ff.)>>
Deletions:
((2)) Etwas Theorie
Wenn der Begriff **Rechtsfolge** benutzt wird, muss auch der Begriff einer **Rechtsnorm** erklärt werden. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen//anordnung//. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich, häufig muss das Gesetz noch ausgelegt werden, damit die Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestandsvoraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (*).>>(*) Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen (in der 3. Aufl. auf S. 17 ff.)>>


Revision [13776]

Edited on 2012-02-21 16:49:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
**Kann er das?** //<<::c::
>>Die passende Norm hierzu: **""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Deletions:
**Kann er das?** //<<::c::>>Die passende Norm hierzu: **""§ 823 Abs. 1 BGB""**


Revision [13775]

Edited on 2012-02-21 16:48:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Begriffe "Rechtsnorm", "Rechtsfolge", "Voraussetzung" (oder "Tatbestandsmerkmal") stammen zwar aus der Begriffswelt der Rechtstheorie, sind aber für das Verständnis der Rechtspraxis unabdingbar. Sie sollen nachstehend an einem praktischen Beispiel erklärt werden.
((2)) Der Sachverhalt
<<//**Beispiel**:
Grob (G) prügelt ohne jeglichen Grund den Fein (F) krankenhausreif. Glücklicherweise hat F keine bleibenden Schäden zu beklagen, die Behandlung im Krankenhaus war aber teuer. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt.
**Kann er das?** //<<::c::>>Die passende Norm hierzu: **""§ 823 Abs. 1 BGB""**
((2)) Etwas Theorie
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} existiert eine Norm, die eine Antwort auf die Fallfrage enthalten könnte. Dies ist deshalb so, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
Deletions:
Die Begriffe "Rechtsnorm", "Rechtsfolge", "Voraussetzung" (oder "Tatbestandsmerkmal") stammen zwar aus der Begriffswelt der Rechtstheorie, sie sind aber für das Verständnis der Rechtspraxis unabdingbar. Sie sollen nachstehend an einem praktischen Beispiel erklärt werden.
((2)) Das Beispiel
<<//Sachverhalt:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Kann er das? //<<::c::>>Die passende Norm hierzu: **""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} kennen wir eine Norm, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Dies deshalb, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
((1)) Theoretische Grundlage


Revision [13774]

Edited on 2012-02-21 16:44:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Kann er das? //<<::c::>>Die passende Norm hierzu: **""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Deletions:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Kann er das? //<<::c::
>>Die passende Norm hierzu: **""§ 823 Abs. 1 BGB""**


Revision [13773]

Edited on 2012-02-21 16:43:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Rechtsnorm, Rechtsfolge, Voraussetzung
((2)) Das Beispiel
<<//Sachverhalt:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Kann er das? //<<::c::
>>Die passende Norm hierzu: **""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.>>
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} kennen wir eine Norm, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Dies deshalb, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung.
Deletions:
((1)) Ein Fallbeispiel
//Sachverhalt:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Kann er das? //
>>**""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.>>
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} kennen wir eine Norm, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Dies deshalb, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung.


Revision [12131]

Edited on 2011-10-14 23:15:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>
Deletions:
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>


Revision [12130]

Edited on 2011-10-14 22:50:53 by WojciechLisiewicz
Deletions:
{{files}}


Revision [12121]

Edited on 2011-10-14 21:22:50 by WojciechLisiewicz
Deletions:
((1)) Systematische Fallbearbeitung
Vom Studenten einer juristischen Fachrichtung und vom Juristen im Einsatz wird - mal ausdrücklich, mal nicht - die sog. **systematische Fallbearbeitung** verlangt. Diese wiederum ist nichts anderes, als die Prüfungsform im Studium, mit der das Denken in Strukturen (siehe oben) geprüft werden kann, ohne die eine systematische Fallprüfung nicht gelingen kann. Arbeitet der Jurist nicht systematisch und strukturiert, ist dem Ergebnis seiner Arbeit nicht zu trauen. Ein nachvollziehbarer, logischer und mit Begründung versehener Weg der Lösungsfindung im Streitfall überzeugt den Richter viel eher als ein wie im Quiz geschossenes, sei es auch so geniales Ergebnis. Deshalb steht die systematische Fallbearbeitung im Zentrum der juristischen Ausbildung.
((2)) Gutachtenstil
Dabei bedeutet die systematische Fallbearbeitung neben der strukturierten Denkweise (vgl. oben) eine saubere Formulierung dessen, was als Ergebnis der Analyse präsentiert werden soll. Der Richter formuliert in der Regel im sog. Urteilstil, bei dem er seine Entscheidung vorweg nennt und sie anschließend begründet. In der Ausbildung sowie bei juristischer Beratung ist hingegen das **Gutachtenstil** das geeignetere Instrument, weil es einen logischen Gang von Frage zur Antwort adäquat abbildet. Im Studium muss der angehende Jurist somit das Gutachtenstil lernen, um es später aktiv anwenden zu können.
Das Gutachtenstil verlangt vom Gutachter Benutzung bestimmter Struktur der Darstellung seiner Überlegungen zur juristischen Frage. Wie dies geschieht, zeigt die nachstehende Abbildung:
{{image url="gutachtenstil.png"}}
Auch beim Gutachtenstil zeigen sich Vorteile der strikten Befolgung von Strukturen - das Gutachtenstil hat die Aufgabe, die Struktur abzubilden. Deshalb finden sich alle Elemente der Grundstrukturen (Rechtsfolge - Voraussetzungen) auch im Gutachten wieder. Am besten zeigt es folgende Abbildung:
{{image url="gutachten_vs_struktur.png"}}
((2)) Systematische Fallbearbeitung und Rechtsstaat
Die systematische Fallbearbeitung ist keine sinnfreie Kunst. Ohne eine strukturierte, für Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte sorgende und kalkulierbare Rechtsanwendung sind Anwendungsregeln zwingend erforderlich. Deshalb erfüllen die Regeln für die Werkstatt eines Juristen eine wichtige Aufgabe im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit der Rechtsordnung. In vielen Ländern, in denen die rechtsstaatliche Tradition nicht ausgeprägt ist, hängt dies untrennbar mit dem Umstand zusammen, dass strukturiertes, systematisches Arbeiten für Juristen keineswegs selbstverständlich ist.
Und zum Schluss noch ein kleiner Hinweis, der die vorangegangenen Ausführungen auf eine andere Art und Weise zusammenfasst: die systematische Fallbearbeitung ist **kein Kreuzworträtsel**; auf das Ergebnis kommt es viel weniger an, als auf die nachvollziehbare, logische und gemäß der Problemstruktur durchgeführte Analyse!
((1)) Wie lerne ich es am besten?
Die obigen Hinweise zur Natur der juristischen Themen und Probleme enthalten bereits eine Reihe von Hinweisen dazu, wie man ein guter Jurist werden kann. An dieser Stelle sollen diese Hinweise noch mal kurz zusammengefasst und einige weitere Schlüsse gezogen werden.
Beachten Sie bitte beim Lernen also Folgende, bereits oben getroffene Aussagen:
- Lesen Sie juristische Sätze (Vorschriften, Urteile, Kommentare, Bücher...) nicht wie Romane, sondern immer aus dem Blickwinkel der Struktur, in der sie relevant sind;
- bei Normen entscheidet immer die Rechtsfolge darüber, wo in der Struktur die Norm relevant ist - beachten Sie es beim Lesen; bei anderen Aussagen überlegen Sie immer "was bringt es mir im konkreten Fall?";
- benutzen Sie keine Schemata - erarbeiten Sie Strukturen und beachten Sie die Logik der Strukturen sehr genau;
Darüber hinaus ist es sinnvoll, Folgendes zu beachten:
- da die Orientierung in der Struktur nie mit Detailwissen beginnt, lohnt es sich nicht, mit Details zu beschäftigen, solange man nicht die groben Strukturen beherrscht; man sollte also stets in die Breite lernen, nicht in die Tiefe; konkret bedeutet dies am Beispiel des Zivilrechts, dass die Beschäftigung mit einem Detailproblem des Anspruchs aus § XYZ nicht sinnvoll ist, bevor man Klarheit darüber hat, was für Anspruchsgrundlagen in bestimmten Konstellationen überhaupt in Betracht kommen;
- erst, wenn die Gesamtstruktur klar ist (z. B.: "was für Ansprüche aus Vertrag sind überhaupt möglich?") sollte eine logisch saubere und präzise Beschäftigung mit der Detailstruktur erfolgen ("welche Folge hat eine ausgeübte Anfechtung? - sie stellt ein Wirksamkeitshindernis dar; die Rechtsfolge (enthalten in {{du przepis="§ 142 BGB"}}) führt dazu, dass ein Rechtsgeschäft unwirksam ist.")
Insgesamt lassen sich die Hinweise zum juristischen Lernen im Zivilrecht wie folgt zusammenfassen:
{{image url="wie_lernen.png"}}
Zum Thema "juristisches Lernen" vgl. auch [[JuristischesLernen folgende Hinweise]].


Revision [12112]

Edited on 2011-10-14 19:09:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>
Die Antwort auf die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt sowohl für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie auch für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
Deletions:
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>
Die Antwort auf die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt sowohl für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie auch für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
((1)) Juristische Struktur und ihre Bedeutung für die Praxis
((2)) Struktur ist kein Schema
Die im Zusammenhang mit ""§ 823 BGB"" dargestellte Abbildung deutet bereits an, dass die Prüfung der Frage eines Schadensersatzes nicht trivial ist, sondern die Prüfung einer durchaus komplexen Struktur erfordern kann. Aus vielen Gründen ist es nicht möglich, die Problematik des ""§ 823 BGB"" mit einer einfachen Liste von Fragen und Antworten abzubilden. Auch eine lange Liste würde das Problem nicht angemessen lösen - denn die Rechtswissenschaft ist - wie das von ihr erfasste Leben auch - **nicht linear**. Die juristischen Fragen können nur in Form einer logischen **Struktur** abgebildet werden, die mit ihren Verästelungen und Verbindungen eher einer Baumstruktur ähnelt als einer linearen Checkliste bzw. einem Schema. Und diese Struktur mit ihren zusammenhängenden Rechtsinstituten, Definitionen sowie mit der zwischen ihnen herrschenden Logik ist das, was eine verlässliche Konstruktion der Rechtsordnung ermöglicht. Das Denken in diesen Strukturen ist - zumindest aus Sicht des Autors - juristisches Denken.
Wird von einem Juristen verlangt, dass er einen Fall aus der Praxis **systematisch** prüft, so bedeutet dies gerade eine konsequente Befolgung der Struktur unter Beachtung ihrer internen Logik (wie bereits oben erwähnt, meist der reinen Aussagenlogik). Sofern im konkreten Fall die Frage nach einem Anspruch gestellt wird, kann eine sehr vereinfachte, grobe Struktur der Fallprüfung wie folgt aussehen:
{{image url="jurist_struktur.png"}}
((2)) Notwendigkeit einer Struktur
Die Beschäftigung mit einzelnen Rechtsinstituten, mit Definitionen und Fällen, ohne klare Orientierung, an welcher Stelle der systematischen Fallprüfung sie relevant werden können, ist mehr ein "im Dunkeln tappen", als juristische Arbeit. Deshalb sollte
- jede Norm,
- jedes Fallbeispiel,
- jede Aussage in der Literatur,
- jede sonstige juristische Betätigung
**stets mit der Frage verbunden sein, wo in der Gesamtstruktur oder in der Struktur eines eingegrenzten Problembereichs die jeweilige Norm / Aussage / etc. relevant ist und was sie für diese Stelle in der Struktur bedeutet**. Ist diese Denkarbeit nicht vollbracht, hat die Lektüre der jeweiligen Aussage (egal, ob Vorschrift, Kommentar oder Urteil des BGH) höchstens Unterhaltungswert und keine sinnvolle juristische Erkenntnis zur Folge.
__Bei der Lektüre einer beliebigen juristischen Aussage überlege stets, welche Bedeutung diese für die Gesamtstruktur hat, für welche "Äste" des juristischen "Baumes" ist sie relevant.__
Wie diese Frage (wo gehört das Problem in der Gesamtstruktur hin?) zu beantworten ist, wurde bereits oben erläutert - die Rechtsfolge entscheidet darüber. Auf der anderen Seite kann man auch feststellen, dass der kleinste Bestandteil einer jeden rechtlichen Struktur der Begriffspaar Rechtsfolge - ihre Voraussetzungen ist.
((2)) Ausgangspunkt der Struktur: mögliche rechtliche Fragestellungen
Die Formulierung "komplex" und "nicht linear" als Bezeichnungen für die Struktur der Rechtsordnung wurden bereits oben erwähnt. Dies lässt kaum Hoffnung zu auf ein simples Rezept, die Rechtsordnung zu verstehen. Und es ist richtig, dass die Komplexität der gegenwärtigen Rechtsordnungen - und durchaus zu Recht wird an dieser Komplexität Kritik geübt (*) - kaum ohne Mühe bewältigt werden kann. >>(*) Vgl. z. B. [[KirchhofGesetzDerHydra Kirchhof, Das Gesetz der Hydra]]>>Die Beherrschung zumindest des juristischen Handwerks ist wesentlich einfacher, wenn die Aufgabe eines jeden Juristen in den jeweiligen Rechtsgebieten klar ist. Und die Aufgabe ist, Antwort auf konkrete Fragen aus der Praxis zu erteilen - logisch, plausibel und überzeugend. Diese Fragen können nicht immer alle empirisch genannt werden. Sie können aber zumindest größtenteils deduktiv vorhergesehen werden, weshalb eine Überlegung darüber, **was für Fragen in einem bestimmten Rechtsgebiet überhaupt auftreten können** die zu beherrschende Rechtsmaterie erheblich überschaubarer macht.
__Der Einstieg in die praktische Rechtswissenschaft müsste über die Ermittlung aller denkbaren Fragen oder Fragekategorien erfolgen. Sind die denkbaren Fragen identifiziert, müssen sie analysiert und mit Hilfe der geltenden Rechtssätze (Vorschrift, Rechtsprechung) oder der Literaturmeinung in einer Struktur abgebildet werden, die eine Lösung aller denkbaren Sachverhalte ermöglicht.__
Für das Zivilrecht ist der Einstieg - im Gegensatz zum öffentlichen Recht, zum Europa- oder Völkerrecht etc. - sehr einfach. Im Grunde genommen stellt sich die Frage fast immer nach einem Anspruch oder danach, ob eine der Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt ist (Vertrag wirksam? Vertrag geschlossen? Gestaltungsrecht gegeben?). Sofern die wichtigsten möglichen Ansprüche einem Juristen in ihrer Struktur so weit bekannt sind, dass er sie in der Praxis prüfen kann, kann dieser Jurist behaupten, dass er das Zivilrecht beherrscht.
Und auch abgesehen davon, dass es verschiedene Arten und Gruppen von Ansprüchen geben kann - für alle gilt in gewissen Grenzen immer ein und derselbe Prüfungsaufbau. Er ist komplex und nicht einfach zu verstehen. Der Aufwand, diesen zu erlernen lohnt sich jedoch - auf diese Weise kann man ein komplettes Rechtsgebiet erlernen!


Revision [12110]

Edited on 2011-10-14 19:04:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
== Einstieg in die Rechtsanwendung ==
((1)) Ein Fallbeispiel
//Sachverhalt:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Kann er das? //
>>**""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.>>
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} kennen wir eine Norm, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Dies deshalb, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung.
((1)) Theoretische Grundlage
Wenn der Begriff **Rechtsfolge** benutzt wird, muss auch der Begriff einer **Rechtsnorm** erklärt werden. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen//anordnung//. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich, häufig muss das Gesetz noch ausgelegt werden, damit die Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestandsvoraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (*).>>(*) Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen (in der 3. Aufl. auf S. 17 ff.)>>
Mit anderen Worten:
A tritt ein wenn C und D
D tritt aber nur dann ein, wenn E und F
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**"").
Dies ersetzt selbstverständlich nicht eine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte vor Ihrem juristischen Studium dringend nach. Sie müssen als Juristen jede Norm präzise in einzelne Aussagen zerlegen können und ihre innere Logik immer verstehen.>>
Wenn jemand dieser vereinfachten Darstellung der Rechtswissenschaft widersprechen sollte, weil dies nicht alles sei, dann können wir an dieser Stelle beruhigen: natürlich ist das gerade geschilderte, handwerkliche Hantieren mit Rechtsnormen nicht alles. Neben dem Handwerk benötigt der Jurist stets auch die juristische Kunst. Sie beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentation, Auslegungsregeln etc. gefragt sind. Werden sie allerdings an der handwerklich falschen Stelle eingesetzt, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht etwas.
((1)) Bedeutung für das Fallbeispiel
{{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthält einige Voraussetzungen und auch eine Rechtsfolge, die für den Fall vorgesehen ist, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Die zitierte Vorschrift stellt eine Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer **Rechtsfolge** das vorsieht, was der Fragende sucht. Da die Norm eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens und damit (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, den Ersatz zu verlangen, könnte sie im Falle des verprügelten F eine Lösung sein - aufgrund dieser Norm könnte F verlangen, dass G ihm die Krankenhausrechnung ausgleicht. Mit anderen Worten: § 823 I BGB enthält die Rechtsfolge, die F sucht.
Deletions:
((1)) Einstieg in die Rechtsanwendung
((2)) Erstes Beispiel
//Sachverhalt:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Kann er das? //
>>**""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.>>
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} kennen wir eine Norm, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Dies deshalb, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung.
((2)) Theoretische Grundlage
Wenn der Begriff **Rechtsfolge** benutzt wird, muss auch der Begriff einer **Rechtsnorm** erklärt werden. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen//anordnung//. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich, häufig muss das Gesetz noch ausgelegt werden, damit die Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestandsvoraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (*).>>(*) Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen (in der 3. Aufl. auf S. 17 ff.)>>
Mit anderen Worten:
A tritt ein wenn C und D
D tritt aber nur dann ein, wenn E und F
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**"").
Dies ersetzt allerdings auf keinen Fall eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie!>>
Wenn jemand dieser vereinfachten Darstellung der Rechtswissenschaft widersprechen sollte, dann können wir durchaus beruhigen: natürlich ist das gerade geschilderte, handwerkliche Hantieren mit Rechtsnormen nicht alles. Neben dem Handwerk benötigt der Jurist stets auch die juristische Kunst. Sie beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentation, Auslegungsregeln etc. gefragt sind. Werden sie allerdings an der handwerklich falschen Stelle eingesetzt, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht etwas.
((2)) Bedeutung für den konkreten Fall
{{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthält einige Voraussetzungen und auch eine Rechtsfolge, die für den Fall vorgesehen ist, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Die zitierte Vorschrift stellt eine Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer **Rechtsfolge** das vorsieht, was der Fragende sucht. Da die Norm eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens und damit (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, den Ersatz zu verlangen, könnte sie im Falle des verprügelten F eine Lösung sein - aufgrund dieser Norm könnte F verlangen, dass G ihm die Krankenhausrechnung ausgleicht. Mit anderen Worten: § 823 I BGB enthält die Rechtsfolge, die F sucht.


Revision [12108]

Edited on 2011-10-14 18:55:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dies ersetzt allerdings auf keinen Fall eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie!>>
Wenn jemand dieser vereinfachten Darstellung der Rechtswissenschaft widersprechen sollte, dann können wir durchaus beruhigen: natürlich ist das gerade geschilderte, handwerkliche Hantieren mit Rechtsnormen nicht alles. Neben dem Handwerk benötigt der Jurist stets auch die juristische Kunst. Sie beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentation, Auslegungsregeln etc. gefragt sind. Werden sie allerdings an der handwerklich falschen Stelle eingesetzt, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht etwas.
Deletions:
Dies ersetzt allerdings auf keinen Fall eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie!
>> Wenn jemand dieser vereinfachten Darstellung der Rechtswissenschaft widersprechen sollte, dann können wir durchaus beruhigen: natürlich ist das gerade geschilderte, handwerkliche Hantieren mit Rechtsnormen nicht alles. Neben dem Handwerk benötigt der Jurist stets auch die juristische Kunst. Sie beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentation, Auslegungsregeln etc. gefragt sind. Werden sie allerdings an der handwerklich falschen Stelle eingesetzt, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht etwas.


Revision [12107]

Edited on 2011-10-14 18:54:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**"").
>>(""**"") **Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit absolviert**:
Deletions:
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**""). >>(""**"") **Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit absolviert**:


Revision [12106]

Edited on 2011-10-14 18:53:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Einstieg in die Rechtsanwendung
Die Begriffe "Rechtsnorm", "Rechtsfolge", "Voraussetzung" (oder "Tatbestandsmerkmal") stammen zwar aus der Begriffswelt der Rechtstheorie, sie sind aber für das Verständnis der Rechtspraxis unabdingbar. Sie sollen nachstehend an einem praktischen Beispiel erklärt werden.
((2)) Erstes Beispiel
//Sachverhalt:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Kann er das? //
>>**""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.>>
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} kennen wir eine Norm, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Dies deshalb, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung.

((2)) Theoretische Grundlage
Wenn der Begriff **Rechtsfolge** benutzt wird, muss auch der Begriff einer **Rechtsnorm** erklärt werden. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen//anordnung//. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich, häufig muss das Gesetz noch ausgelegt werden, damit die Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestandsvoraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (*).>>(*) Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen (in der 3. Aufl. auf S. 17 ff.)>>
Mit anderen Worten:
A tritt ein wenn C und D
D tritt aber nur dann ein, wenn E und F
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**""). >>(""**"") **Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit absolviert**:
- eine Aussage (A, B, C) kann wahr (+) oder falsch (-) sein;
- eine Aussage (A) kann eine Negation einer anderen Aussage (B) sein: A ist ""¬"" B;
- zwei (oder mehr) Aussagen (B und C) können kumulativ eine Bedingung einer anderen (A) sein: A ist B ""∧"" C;
- eine Aussage (A) kann vom alternativen Vorliegen (nur) einer von mehreren (B und C) abhängen: A ist B ""∨"" C;

Dies ersetzt allerdings auf keinen Fall eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie!
>> Wenn jemand dieser vereinfachten Darstellung der Rechtswissenschaft widersprechen sollte, dann können wir durchaus beruhigen: natürlich ist das gerade geschilderte, handwerkliche Hantieren mit Rechtsnormen nicht alles. Neben dem Handwerk benötigt der Jurist stets auch die juristische Kunst. Sie beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentation, Auslegungsregeln etc. gefragt sind. Werden sie allerdings an der handwerklich falschen Stelle eingesetzt, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht etwas.

((2)) Bedeutung für den konkreten Fall
{{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthält einige Voraussetzungen und auch eine Rechtsfolge, die für den Fall vorgesehen ist, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Die zitierte Vorschrift stellt eine Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer **Rechtsfolge** das vorsieht, was der Fragende sucht. Da die Norm eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens und damit (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, den Ersatz zu verlangen, könnte sie im Falle des verprügelten F eine Lösung sein - aufgrund dieser Norm könnte F verlangen, dass G ihm die Krankenhausrechnung ausgleicht. Mit anderen Worten: § 823 I BGB enthält die Rechtsfolge, die F sucht.

Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>

Die Antwort auf die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt sowohl für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie auch für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
Deletions:
((1)) Einstieg in die Rechtsanwendung allgemein
Oder: Ein Fall - worauf kommt es an?
((2)) Einfaches Beispiel
//Sachverhalt:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Kann er das? //
>>**""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.>>
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} kennen wir eine Norm, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Dies deshalb, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung.
((2)) Ein Stück Rechtstheorie, das für die Praxis unverzichtbar ist
Wenn der Begriff **Rechtsfolge** benutzt wird, muss auch der Begriff einer **Rechtsnorm** erklärt werden. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen//anordnung//. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich, häufig muss das Gesetz noch ausgelegt werden, damit die Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestandsvoraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (*).>>(*) Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen (in der 3. Aufl. auf S. 17 ff.)>>
Mit anderen Worten:
A tritt ein wenn C und D
D tritt aber nur dann ein, wenn E und F
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**""). >>(""**"") **Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit absolviert**:
- eine Aussage (A, B, C) kann wahr (+) oder falsch (-) sein;
- eine Aussage (A) kann eine Negation einer anderen Aussage (B) sein: A ist ""¬"" B;
- zwei (oder mehr) Aussagen (B und C) können kumulativ eine Bedingung einer anderen (A) sein: A ist B ""∧"" C;
- eine Aussage (A) kann vom alternativen Vorliegen (nur) einer von mehreren (B und C) abhängen: A ist B ""∨"" C;
Dies ersetzt allerdings auf keinen Fall eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie!
>> Die juristische Kunst beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentationsfähigkeiten etc. gefragt sind. Sind letztere jedoch an der handwerklich falschen Stelle, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht etwas.
((2)) Bedeutung für den konkreten Fall
{{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthält einige Voraussetzungen und auch eine Rechtsfolge, die für den Fall vorgesehen ist, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Die zitierte Vorschrift stellt eine Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer **Rechtsfolge** das vorsieht, was der Fragende sucht. Da die Norm eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens und damit (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, den Ersatz zu verlangen, könnte sie im Falle des verprügelten F eine Lösung sein - aufgrund dieser Norm könnte F verlangen, dass G ihm die Krankenhausrechnung ausgleicht. Mit anderen Worten: § 823 I BGB enthält die Rechtsfolge, die F sucht.
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>
Die Antwort auf die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt sowohl für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie auch für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).


Revision [12105]

Edited on 2011-10-14 12:25:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
D tritt aber nur dann ein, wenn E und F
Deletions:
D tritt aber nur dann ein, wenn 1 und 2


Revision [12089]

Edited on 2011-10-11 17:16:50 by WojciechLisiewicz
Deletions:
So richtig


Revision [12088]

Edited on 2011-10-11 17:16:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
So richtig


Revision [12085]

Edited on 2011-10-11 15:14:40 by WojciechLisiewicz
Deletions:
Neue Aussage


Revision [12084]

Edited on 2011-10-11 15:13:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Neue Aussage


Revision [11878]

Edited on 2011-09-15 09:19:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Vom Studenten einer juristischen Fachrichtung und vom Juristen im Einsatz wird - mal ausdrücklich, mal nicht - die sog. **systematische Fallbearbeitung** verlangt. Diese wiederum ist nichts anderes, als die Prüfungsform im Studium, mit der das Denken in Strukturen (siehe oben) geprüft werden kann, ohne die eine systematische Fallprüfung nicht gelingen kann. Arbeitet der Jurist nicht systematisch und strukturiert, ist dem Ergebnis seiner Arbeit nicht zu trauen. Ein nachvollziehbarer, logischer und mit Begründung versehener Weg der Lösungsfindung im Streitfall überzeugt den Richter viel eher als ein wie im Quiz geschossenes, sei es auch so geniales Ergebnis. Deshalb steht die systematische Fallbearbeitung im Zentrum der juristischen Ausbildung.
- erst, wenn die Gesamtstruktur klar ist (z. B.: "was für Ansprüche aus Vertrag sind überhaupt möglich?") sollte eine logisch saubere und präzise Beschäftigung mit der Detailstruktur erfolgen ("welche Folge hat eine ausgeübte Anfechtung? - sie stellt ein Wirksamkeitshindernis dar; die Rechtsfolge (enthalten in {{du przepis="§ 142 BGB"}}) führt dazu, dass ein Rechtsgeschäft unwirksam ist.")
Deletions:
Vom Studenten einer juristischen Fachrichtung und vom Juristen im Einsatz wird - mal ausdrücklich, mal nicht - die sog. **systematische Fallbearbeitung** verlangt. Diese wiederum ist nichts Anderes, als die Prüfungsform im Studium, mit der das Denken in Strukturen (siehe oben) geprüft werden kann, ohne die eine systematische Fallprüfung nicht gelingen kann. Arbeitet der Jurist nicht systematisch und strukturiert, ist dem Ergebnis seiner Arbeit nicht zu trauen. Ein nachvollziehbarer, logischer und mit Begründung versehener Weg der Lösungsfindung im Streitfall überzeugt den Richter viel eher als ein wie im Quiz geschossenes, sei es auch so geniales Ergebnis. Deshalb steht die systematische Fallbearbeitung im Zentrum der juristischen Ausbildung.
- erst, wenn die Gesamtstruktur klar ist (z. B.: "was für Ansprüche aus Vertrag sind überhaupt möglich?") sollte eine logisch saubere und präzise Beschäftigung mit der Detailstruktur notwendig ("welche Folge hat eine ausgeübte Anfechtung? - sie stellt ein Wirksamkeitshindernis dar; die Rechtsfolge (enthalten in {{du przepis="§ 142 BGB"}}) führt dazu, dass ein Rechtsgeschäft unwirksam ist.")


Revision [8436]

Edited on 2010-10-22 14:29:41 by MichaelJakobi [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
>> Die juristische Kunst beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentationsfähigkeiten etc. gefragt sind. Sind letztere jedoch an der handwerklich falschen Stelle, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht etwas.
Deletions:
>> Die juristische Kunst beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentationsfähigkeiten etc. gefragt sind. Sind letztere jedoch an der handwerklich falschen Stelle, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht herzlich wenig.


Revision [6095]

Edited on 2010-04-13 17:41:42 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Deletions:
{{du przepis="Art. 14 GG"}}


Revision [6094]

Edited on 2010-04-13 17:17:56 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
{{du przepis="Art. 14 GG"}}
Deletions:
{{du przepis="§ 200 HGB"}}


Revision [6093]

Edited on 2010-04-13 17:17:33 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
{{du przepis="§ 200 HGB"}}


Revision [3741]

Edited on 2009-11-11 16:26:43 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Zum Thema "juristisches Lernen" vgl. auch [[JuristischesLernen folgende Hinweise]].


Revision [2487]

Edited on 2009-10-02 16:28:04 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Wenn der Begriff **Rechtsfolge** benutzt wird, muss auch der Begriff einer **Rechtsnorm** erklärt werden. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen//anordnung//. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich, häufig muss das Gesetz noch ausgelegt werden, damit die Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Formulierung "komplex" und "nicht linear" als Bezeichnungen für die Struktur der Rechtsordnung wurden bereits oben erwähnt. Dies lässt kaum Hoffnung zu auf ein simples Rezept, die Rechtsordnung zu verstehen. Und es ist richtig, dass die Komplexität der gegenwärtigen Rechtsordnungen - und durchaus zu Recht wird an dieser Komplexität Kritik geübt (*) - kaum ohne Mühe bewältigt werden kann. >>(*) Vgl. z. B. [[KirchhofGesetzDerHydra Kirchhof, Das Gesetz der Hydra]]>>Die Beherrschung zumindest des juristischen Handwerks ist wesentlich einfacher, wenn die Aufgabe eines jeden Juristen in den jeweiligen Rechtsgebieten klar ist. Und die Aufgabe ist, Antwort auf konkrete Fragen aus der Praxis zu erteilen - logisch, plausibel und überzeugend. Diese Fragen können nicht immer alle empirisch genannt werden. Sie können aber zumindest größtenteils deduktiv vorhergesehen werden, weshalb eine Überlegung darüber, **was für Fragen in einem bestimmten Rechtsgebiet überhaupt auftreten können** die zu beherrschende Rechtsmaterie erheblich überschaubarer macht.
__Der Einstieg in die praktische Rechtswissenschaft müsste über die Ermittlung aller denkbaren Fragen oder Fragekategorien erfolgen. Sind die denkbaren Fragen identifiziert, müssen sie analysiert und mit Hilfe der geltenden Rechtssätze (Vorschrift, Rechtsprechung) oder der Literaturmeinung in einer Struktur abgebildet werden, die eine Lösung aller denkbaren Sachverhalte ermöglicht.__
Für das Zivilrecht ist der Einstieg - im Gegensatz zum öffentlichen Recht, zum Europa- oder Völkerrecht etc. - sehr einfach. Im Grunde genommen stellt sich die Frage fast immer nach einem Anspruch oder danach, ob eine der Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt ist (Vertrag wirksam? Vertrag geschlossen? Gestaltungsrecht gegeben?). Sofern die wichtigsten möglichen Ansprüche einem Juristen in ihrer Struktur so weit bekannt sind, dass er sie in der Praxis prüfen kann, kann dieser Jurist behaupten, dass er das Zivilrecht beherrscht.
Dabei bedeutet die systematische Fallbearbeitung neben der strukturierten Denkweise (vgl. oben) eine saubere Formulierung dessen, was als Ergebnis der Analyse präsentiert werden soll. Der Richter formuliert in der Regel im sog. Urteilstil, bei dem er seine Entscheidung vorweg nennt und sie anschließend begründet. In der Ausbildung sowie bei juristischer Beratung ist hingegen das **Gutachtenstil** das geeignetere Instrument, weil es einen logischen Gang von Frage zur Antwort adäquat abbildet. Im Studium muss der angehende Jurist somit das Gutachtenstil lernen, um es später aktiv anwenden zu können.
Deletions:
Wenn der Begriff **Rechtsfolge** benutzt wird, muss auch der Begriff einer **Rechtsnorm** erklärt werden. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen//anordnung//. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich, häufig muss das Gesetz noch ausgelegt zu werden, damit die Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Formulierung "komplex" und "nicht linear" als Bezeichnungen für die Struktur der Rechtsordnung wurden bereits oben erwähnt. Dies lässt kaum Hoffnung zu auf ein simples Rezept, die Rechtsordnung zu verstehen. Und es ist richtig, dass die Komplexität der gegenwärtigen Rechtsordnungen - und durchaus zu Recht wird an dieser Komplexität Kritik geübt (*) - kaum ohne Mühe bewältigt werden kann. >>(*) Vgl. z. B. [[KirchhofGesetzDerHydra Kirchhof, Das Gesetz der Hydra]]>>Die Beherrschung zumindest des juristischen Handwerks ist wesentlich einfacher, wenn die Aufgabe eines jeden Juristen in den jeweiligen Rechtsgebieten klar ist. Und die Aufgabe ist, Antwort auf konkrete Fragen aus der Praxis zu erteilen - logisch, plausibel und überzeugend. Diese Fragen können nicht immer empirisch aber mindestens deduktiv vorhergesehen werden, weshalb eine Überlegung darüber, **was für Fragen in einem bestimmten Rechtsgebiet überhaupt auftreten können** die zu beherrschende Rechtsmaterie erheblich überschaubarer macht.
Kurz: der Einstieg in die praktische Rechtswissenschaft müsste über die Ermittlung aller denkbaren Fragen oder Fragekategorien erfolgen. Sind die denkbaren Fragen identifiziert, müssen sie analysiert und mit Hilfe der geltenden Rechtssätze (Vorschrift, Rechtsprechung) oder der Literaturmeinung in einer Struktur abgebildet werden, die eine Lösung aller denkbaren Sachverhalte ermöglicht.
Für das Zivilrecht ist der Einstieg - im Gegensatz zum öffentlichen Recht, zum Europa- oder Völkerrecht etc. - sehr einfach. Im Grunde genommen stellt sich die Frage fast immer nach einem Anspruch oder danach, ob eine der Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt ist oder nicht (Vertrag wirksam? Vertrag geschlossen? Gestaltungsrecht gegeben?). Sofern die wichtigsten möglichen Ansprüche einem Juristen in ihrer Struktur insofern bekannt sind, dass er sie in der Praxis prüfen kann, kann dieser Jurist behaupten, dass er das Zivilrecht beherrscht.
Dabei bedeutet die systematische Fallbearbeitung neben der strukturierten Denkweise (vgl. oben) eine saubere Formulierung dessen, was als Ergebnis der Analyse präsentiert werden soll. Dabei formuliert der Richter in der Regel im sog. Urteilstil, bei dem er seine Entscheidung vorweg nennt und sie anschließend begründet. In der Ausbildung sowie bei juristischer Beratung ist hingegen das **Gutachtenstil** das geeignetere Instrument, weil es einen logischen Gang von Frage zur Antwort adäquat abbildet. Das juristische Studium in Deutschland erfordert also, dass der angehende Jurist das Gutachtenstil lernt und aktiv anwendet.


Revision [2484]

Edited on 2009-10-02 13:40:23 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Insgesamt lassen sich die Hinweise zum juristischen Lernen im Zivilrecht wie folgt zusammenfassen:
Deletions:
Zusammenfassend lassen sich die Hinweise zum juristischen Lernen im Zivilrecht wie folgt zusammenfassen:


Revision [2483]

Edited on 2009-10-02 13:39:36 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Zusammenfassend lassen sich die Hinweise zum juristischen Lernen im Zivilrecht wie folgt zusammenfassen:
{{image url="wie_lernen.png"}}


Revision [2482]

Edited on 2009-10-02 13:36:57 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Die Beschäftigung mit einzelnen Rechtsinstituten, mit Definitionen und Fällen, ohne klare Orientierung, an welcher Stelle der systematischen Fallprüfung sie relevant werden können, ist mehr ein "im Dunkeln tappen", als juristische Arbeit. Deshalb sollte
Deletions:
Die Beschäftigung mit einzelnen Rechtsinstituten, mit Definitionen und Fällen, ohne klare Orientierung, an welcher Stelle der systematischen Fallprüfung sie relevant werden kann, ist mehr ein "im Dunkeln tappen", als juristische Arbeit. Deshalb sollte


Revision [2481]

Edited on 2009-10-02 13:23:25 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Wird von einem Juristen verlangt, dass er einen Fall aus der Praxis **systematisch** prüft, so bedeutet dies gerade eine konsequente Befolgung der Struktur unter Beachtung ihrer internen Logik (wie bereits oben erwähnt, meist der reinen Aussagenlogik). Sofern im konkreten Fall die Frage nach einem Anspruch gestellt wird, kann eine sehr vereinfachte, grobe Struktur der Fallprüfung wie folgt aussehen:
{{image url="jurist_struktur.png"}}
Deletions:
Wird von einem Juristen verlangt, dass er einen Fall aus der Praxis **systematisch** prüft, so bedeutet dies gerade eine konsequente Befolgung der Struktur unter Beachtung ihrer internen Logik (wie bereits oben erwähnt, meist der reinen Aussagenlogik).


Revision [2480]

Edited on 2009-10-02 13:10:16 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
==== WIPR I - Einführung in die juristische Methodik ====
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**""). >>(""**"") **Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit absolviert**:
Dies ersetzt allerdings auf keinen Fall eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie!
Deletions:
==== Wirtschaftsprivatrecht I ====
== Einführung in die juristische Methodik ==
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**""). >>(""**"") **Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit erledigt**:
Ersetzt auf keinen Fall eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie!


Revision [2171]

Edited on 2009-09-21 21:08:30 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
>> Die juristische Kunst beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentationsfähigkeiten etc. gefragt sind. Sind letztere jedoch an der handwerklich falschen Stelle, bringen sie weder in der Prüfung noch vor Gericht herzlich wenig.
Deletions:
>> Die juristische Kunst beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentationsfähigkeiten etc. gefragt sind. Sind letztere jedoch an der handwerklich falschen Stelle, bringen sie weder in der Prüfung noch im Gericht herzlich wenig.


Revision [2170]

Edited on 2009-09-21 21:07:33 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**""). >>(""**"") **Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit erledigt**:
Ersetzt auf keinen Fall eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie!
Deletions:
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**""). >>(""**"") **Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit erledigt**(ersetzt eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie selbstverständlich nicht!):


Revision [2169]

Edited on 2009-09-21 21:06:43 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (""**""). >>(""**"") **Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit erledigt**(ersetzt eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie selbstverständlich nicht!):
Deletions:
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (*). >>Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit erledigt (ersetzt eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie selbstverständlich nicht!):


Revision [2168]

Edited on 2009-09-21 21:05:49 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik (*). >>Ein Crashkurs in der Aussagenlogik sei hiermit erledigt (ersetzt eine eingehende Beschäftigung mit dieser Materie selbstverständlich nicht!):
- eine Aussage (A, B, C) kann wahr (+) oder falsch (-) sein;
- eine Aussage (A) kann eine Negation einer anderen Aussage (B) sein: A ist ""¬"" B;
- zwei (oder mehr) Aussagen (B und C) können kumulativ eine Bedingung einer anderen (A) sein: A ist B ""∧"" C;
- eine Aussage (A) kann vom alternativen Vorliegen (nur) einer von mehreren (B und C) abhängen: A ist B ""∨"" C;
>> Die juristische Kunst beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentationsfähigkeiten etc. gefragt sind. Sind letztere jedoch an der handwerklich falschen Stelle, bringen sie weder in der Prüfung noch im Gericht herzlich wenig.
Deletions:
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik. Die juristische Kunst beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentationsfähigkeiten etc. gefragt sind. Sind letztere jedoch an der handwerklich falschen Stelle, bringen sie weder in der Prüfung noch im Gericht herzlich wenig.
Im Detail sind folgende
""∧""


Revision [2167]

Edited on 2009-09-21 20:53:31 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Im Detail sind folgende
""∧""


Revision [2118]

Edited on 2009-09-21 11:12:15 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestandsvoraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (*).>>(*) Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen (in der 3. Aufl. auf S. 17 ff.)>>
Deletions:
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestandsvoraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist.


Revision [2005]

Edited on 2009-09-13 11:55:28 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Dabei bedeutet die systematische Fallbearbeitung neben der strukturierten Denkweise (vgl. oben) eine saubere Formulierung dessen, was als Ergebnis der Analyse präsentiert werden soll. Dabei formuliert der Richter in der Regel im sog. Urteilstil, bei dem er seine Entscheidung vorweg nennt und sie anschließend begründet. In der Ausbildung sowie bei juristischer Beratung ist hingegen das **Gutachtenstil** das geeignetere Instrument, weil es einen logischen Gang von Frage zur Antwort adäquat abbildet. Das juristische Studium in Deutschland erfordert also, dass der angehende Jurist das Gutachtenstil lernt und aktiv anwendet.
Das Gutachtenstil verlangt vom Gutachter Benutzung bestimmter Struktur der Darstellung seiner Überlegungen zur juristischen Frage. Wie dies geschieht, zeigt die nachstehende Abbildung:
{{image url="gutachtenstil.png"}}
Auch beim Gutachtenstil zeigen sich Vorteile der strikten Befolgung von Strukturen - das Gutachtenstil hat die Aufgabe, die Struktur abzubilden. Deshalb finden sich alle Elemente der Grundstrukturen (Rechtsfolge - Voraussetzungen) auch im Gutachten wieder. Am besten zeigt es folgende Abbildung:
{{image url="gutachten_vs_struktur.png"}}
Deletions:
Dabei bedeutet die systematische Fallbearbeitung neben der strukturierten Denkweise (vgl. oben) noch:
- Nutzung des Gutachtenstils,
-


Revision [2003]

Edited on 2009-09-13 10:28:13 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Deletions:
Aussagen, die zu treffen sind:
- eine Hilfsnorm füllt die Struktur mit Inhalt aus, ist zur Beantwortung einer Fallfrage jedoch selten ausreichend (Beispiel: {{du przepis="§ 104 BGB"}});


Revision [2002]

Edited on 2009-09-13 10:27:18 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Die systematische Fallbearbeitung ist keine sinnfreie Kunst. Ohne eine strukturierte, für Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte sorgende und kalkulierbare Rechtsanwendung sind Anwendungsregeln zwingend erforderlich. Deshalb erfüllen die Regeln für die Werkstatt eines Juristen eine wichtige Aufgabe im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit der Rechtsordnung. In vielen Ländern, in denen die rechtsstaatliche Tradition nicht ausgeprägt ist, hängt dies untrennbar mit dem Umstand zusammen, dass strukturiertes, systematisches Arbeiten für Juristen keineswegs selbstverständlich ist.
Und zum Schluss noch ein kleiner Hinweis, der die vorangegangenen Ausführungen auf eine andere Art und Weise zusammenfasst: die systematische Fallbearbeitung ist **kein Kreuzworträtsel**; auf das Ergebnis kommt es viel weniger an, als auf die nachvollziehbare, logische und gemäß der Problemstruktur durchgeführte Analyse!
Deletions:
- und nicht vergessen: systematische Fallbearbeitung ist **kein Kreuzworträtsel**; auf das Ergebnis kommt es viel weniger an, als auf die nachvollziehbare, logische und gemäß der Problemstruktur durchgeführte Analyse;


Revision [1993]

Edited on 2009-09-13 08:57:35 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Die Formulierung "komplex" und "nicht linear" als Bezeichnungen für die Struktur der Rechtsordnung wurden bereits oben erwähnt. Dies lässt kaum Hoffnung zu auf ein simples Rezept, die Rechtsordnung zu verstehen. Und es ist richtig, dass die Komplexität der gegenwärtigen Rechtsordnungen - und durchaus zu Recht wird an dieser Komplexität Kritik geübt (*) - kaum ohne Mühe bewältigt werden kann. >>(*) Vgl. z. B. [[KirchhofGesetzDerHydra Kirchhof, Das Gesetz der Hydra]]>>Die Beherrschung zumindest des juristischen Handwerks ist wesentlich einfacher, wenn die Aufgabe eines jeden Juristen in den jeweiligen Rechtsgebieten klar ist. Und die Aufgabe ist, Antwort auf konkrete Fragen aus der Praxis zu erteilen - logisch, plausibel und überzeugend. Diese Fragen können nicht immer empirisch aber mindestens deduktiv vorhergesehen werden, weshalb eine Überlegung darüber, **was für Fragen in einem bestimmten Rechtsgebiet überhaupt auftreten können** die zu beherrschende Rechtsmaterie erheblich überschaubarer macht.
Deletions:
Die Formulierung "komplex" und "nicht linear" als Bezeichnungen für die Struktur der Rechtsordnung wurden bereits oben erwähnt. Dies lässt kaum Hoffnung zu auf ein simples Rezept, die Rechtsordnung zu verstehen. Und es ist richtig, dass die Komplexität der gegenwärtigen Rechtsordnungen - und durchaus zu Recht wird an dieser Komplexität Kritik geübt (*) - kaum ohne Mühe bewältigt werden kann. Die Beherrschung zumindest des juristischen Handwerks ist wesentlich einfacher, wenn die Aufgabe eines jeden Juristen in den jeweiligen Rechtsgebieten klar ist. Und die Aufgabe ist, Antwort auf konkrete Fragen aus der Praxis zu erteilen - logisch, plausibel und überzeugend. Diese Fragen können nicht immer empirisch aber mindestens deduktiv vorhergesehen werden, weshalb eine Überlegung darüber, **was für Fragen in einem bestimmten Rechtsgebiet überhaupt auftreten können** die zu beherrschende Rechtsmaterie erheblich überschaubarer macht.


Revision [1992]

Edited on 2009-09-13 08:52:21 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
((1)) Wie lerne ich es am besten?
Die obigen Hinweise zur Natur der juristischen Themen und Probleme enthalten bereits eine Reihe von Hinweisen dazu, wie man ein guter Jurist werden kann. An dieser Stelle sollen diese Hinweise noch mal kurz zusammengefasst und einige weitere Schlüsse gezogen werden.
Beachten Sie bitte beim Lernen also Folgende, bereits oben getroffene Aussagen:
- Lesen Sie juristische Sätze (Vorschriften, Urteile, Kommentare, Bücher...) nicht wie Romane, sondern immer aus dem Blickwinkel der Struktur, in der sie relevant sind;
- bei Normen entscheidet immer die Rechtsfolge darüber, wo in der Struktur die Norm relevant ist - beachten Sie es beim Lesen; bei anderen Aussagen überlegen Sie immer "was bringt es mir im konkreten Fall?";
- benutzen Sie keine Schemata - erarbeiten Sie Strukturen und beachten Sie die Logik der Strukturen sehr genau;
Darüber hinaus ist es sinnvoll, Folgendes zu beachten:
- da die Orientierung in der Struktur nie mit Detailwissen beginnt, lohnt es sich nicht, mit Details zu beschäftigen, solange man nicht die groben Strukturen beherrscht; man sollte also stets in die Breite lernen, nicht in die Tiefe; konkret bedeutet dies am Beispiel des Zivilrechts, dass die Beschäftigung mit einem Detailproblem des Anspruchs aus § XYZ nicht sinnvoll ist, bevor man Klarheit darüber hat, was für Anspruchsgrundlagen in bestimmten Konstellationen überhaupt in Betracht kommen;
- erst, wenn die Gesamtstruktur klar ist (z. B.: "was für Ansprüche aus Vertrag sind überhaupt möglich?") sollte eine logisch saubere und präzise Beschäftigung mit der Detailstruktur notwendig ("welche Folge hat eine ausgeübte Anfechtung? - sie stellt ein Wirksamkeitshindernis dar; die Rechtsfolge (enthalten in {{du przepis="§ 142 BGB"}}) führt dazu, dass ein Rechtsgeschäft unwirksam ist.")
Deletions:
- logische Konsequenz der Bedeutung der Gesamtstruktur = bevor die Gesamtstruktur klar ist, ist die Beschäftigung mit Details sinnlos;
- wenn die Struktur "grob" steht, muss für eine saubere Lösung noch eine präzise Herausarbeitung der Details unter Einhaltung der **Logik** der Struktur erforderlich;
- die "Wurzel" jeder zivilrechtlichen Struktur ist eine Hauptnorm, i. d. R. eine Anspruchsgrundlage (Beispiel: {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}});


Revision [1989]

Edited on 2009-09-13 08:29:11 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
**Kurz:**
**Kurz:**
Deletions:
**Als Fazit könnte folgendes Motto eines jeden Juristen formuliert werden:**
Deshalb ist auch an dieser Stelle ein zweites **Motto für das juristische Lernen** zu formulieren:


Revision [1984]

Edited on 2009-09-12 22:08:32 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
((1)) Systematische Fallbearbeitung
Vom Studenten einer juristischen Fachrichtung und vom Juristen im Einsatz wird - mal ausdrücklich, mal nicht - die sog. **systematische Fallbearbeitung** verlangt. Diese wiederum ist nichts Anderes, als die Prüfungsform im Studium, mit der das Denken in Strukturen (siehe oben) geprüft werden kann, ohne die eine systematische Fallprüfung nicht gelingen kann. Arbeitet der Jurist nicht systematisch und strukturiert, ist dem Ergebnis seiner Arbeit nicht zu trauen. Ein nachvollziehbarer, logischer und mit Begründung versehener Weg der Lösungsfindung im Streitfall überzeugt den Richter viel eher als ein wie im Quiz geschossenes, sei es auch so geniales Ergebnis. Deshalb steht die systematische Fallbearbeitung im Zentrum der juristischen Ausbildung.
((2)) Gutachtenstil
Dabei bedeutet die systematische Fallbearbeitung neben der strukturierten Denkweise (vgl. oben) noch:
- Nutzung des Gutachtenstils,
((2)) Systematische Fallbearbeitung und Rechtsstaat
Deletions:
((1))
((1)) Juristisches Denken - Grundlagen
- was hat systematische Fallbearbeitung mit dem Rechtsstaat zu tun?
- die Rechtsfolge der Norm entscheidet über ihre Bedeutung in der Rechtsordnung (und auch im konkreten, praktischen Fall);
- insgesamt setzt sich eine Norm aus Voraussetzungen und Rechtsfolge;
- systematische rechtliche Prüfung (im Studium: systematische Fallbearbeitung) bedarf des Denkens in Strukturen;
- die Analyse von Normen, Literatur und sonstigen Quellen ist sinnlos, wenn keine Überlegungen dazu angestellt werden, **welche Bedeutung / Einordnung in der Gesamtstruktur** eines Problems die jeweilige Aussage hat (sonst: Geografie ohne Koordinaten) - Beispiel: was bedeutet {{du przepis="§ 150 Abs. 1 BGB"}}?


Revision [1983]

Edited on 2009-09-12 21:51:45 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
== Einführung in die juristische Methodik ==
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} kennen wir eine Norm, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Dies deshalb, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
Wenn der Begriff **Rechtsfolge** benutzt wird, muss auch der Begriff einer **Rechtsnorm** erklärt werden. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen//anordnung//. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich, häufig muss das Gesetz noch ausgelegt zu werden, damit die Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestandsvoraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist.
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik. Die juristische Kunst beginnt dort, wo Rhetorik, Argumentationsfähigkeiten etc. gefragt sind. Sind letztere jedoch an der handwerklich falschen Stelle, bringen sie weder in der Prüfung noch im Gericht herzlich wenig.
((2)) Struktur ist kein Schema
((2)) Notwendigkeit einer Struktur
Wie diese Frage (wo gehört das Problem in der Gesamtstruktur hin?) zu beantworten ist, wurde bereits oben erläutert - die Rechtsfolge entscheidet darüber. Auf der anderen Seite kann man auch feststellen, dass der kleinste Bestandteil einer jeden rechtlichen Struktur der Begriffspaar Rechtsfolge - ihre Voraussetzungen ist.
((2)) Ausgangspunkt der Struktur: mögliche rechtliche Fragestellungen
((1))
Deletions:
== Einführung in die Methodik des Zivilrechts ==
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} ist hier eine Norm angegeben, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Dies deshalb, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
Wenn der Begriff **Rechtsfolge** benutzt wird, muss auch der Begriff einer **Rechtsnorm** erklärt werden. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen//anordnung//. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestandsvoraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich derart komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist.
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik.
Wie diese Frage (wo gehört das Problem in der Gesamtstruktur hin?) zu beantworten ist, wurde bereits oben erläutert - die Rechtsfolge entscheidet darüber.
((1)) Literatur
Erst nach den obigen Vorbemerkungen lohnt eine Diskussion über die einzusetzende Literatur. Neben den selbstverständlichen Quelltexten (z. B. BGB im dtv oder Textausgabe zum Zivilrecht bei Nomos) ist grundsätzlich diejenige Literatur empfehlenswert, die eine Orientierung in der Struktur bietet und die Frage beantwortet, wie ein jeweiliges Problem in der systematischen Fallprüfung anzugehen wäre. Je klarer ein Werk mit diesen Fragen umgeht, desto glaubwürdiger ist sein Autor. Und umgekehrt.
##noch zu bearbeiten
In diesem Zusammenhang wären für den allgemeinen Teil des Zivilrechts insbesondere folgende Werke zu empfehlen:
- [[MusielakGrundkursBGB Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB]]
- Skripte von Alpmann & Schmidt, BGB AT 1 sowie BGB AT 2##
Neben den für Themen des allgemeinen Zivilrechts einschlägigen Werken sind insbesondere zu Beginn des juristischen Studiums Bücher empfehlenswert, die sich mit der juristischen Methode und mit dem juristischen Lernen im Allgemeinen explizit beschäftigen. Unter diesen Werken ist zumindest eins m. E. lesenswert:
- Fritjof Haft, Einführung in das juristische Lernen: Unternehmen Jurastudium, 6. Auflage 1997
((1)) Ausgangspunkt der Struktur: mögliche Fragen
Für die
- der kleinste Bestandteil einer jeden rechtlichen Struktur ist der Begriffspaar Rechtsfolge - ihre Voraussetzungen;


Revision [1981]

Edited on 2009-09-12 16:28:23 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
((1)) Ausgangspunkt der Struktur: mögliche Fragen
Deletions:
((1)) Ausgangspunkt der Struktur: denkbare Fragen


Revision [1979]

Edited on 2009-09-12 16:04:39 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
**stets mit der Frage verbunden sein, wo in der Gesamtstruktur oder in der Struktur eines eingegrenzten Problembereichs die jeweilige Norm / Aussage / etc. relevant ist und was sie für diese Stelle in der Struktur bedeutet**. Ist diese Denkarbeit nicht vollbracht, hat die Lektüre der jeweiligen Aussage (egal, ob Vorschrift, Kommentar oder Urteil des BGH) höchstens Unterhaltungswert und keine sinnvolle juristische Erkenntnis zur Folge.
Deletions:
**stets mit der Frage verbunden sein, wo in der Gesamtstruktur oder in der Struktur eines eingegrenzten Problembereichs die jeweilige Norm / Aussage / etc. relevant und von Bedeutung ist und was sie für diese Stelle der Struktur bedeutet**. Ist diese Denkarbeit nicht vollbracht, hat die Lektüre der jeweiligen Aussage (egal, ob Vorschrift, Kommentar oder Urteil des BGH) höchstens Unterhaltungswert und keine sinnvolle juristische Erkenntnis zur Folge.


Revision [1978]

Edited on 2009-09-12 15:42:25 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
((1)) Einstieg in die Rechtsanwendung allgemein
- Skripte von Alpmann & Schmidt, BGB AT 1 sowie BGB AT 2##
Neben den für Themen des allgemeinen Zivilrechts einschlägigen Werken sind insbesondere zu Beginn des juristischen Studiums Bücher empfehlenswert, die sich mit der juristischen Methode und mit dem juristischen Lernen im Allgemeinen explizit beschäftigen. Unter diesen Werken ist zumindest eins m. E. lesenswert:
- Fritjof Haft, Einführung in das juristische Lernen: Unternehmen Jurastudium, 6. Auflage 1997
((1)) Ausgangspunkt der Struktur: denkbare Fragen
Die Formulierung "komplex" und "nicht linear" als Bezeichnungen für die Struktur der Rechtsordnung wurden bereits oben erwähnt. Dies lässt kaum Hoffnung zu auf ein simples Rezept, die Rechtsordnung zu verstehen. Und es ist richtig, dass die Komplexität der gegenwärtigen Rechtsordnungen - und durchaus zu Recht wird an dieser Komplexität Kritik geübt (*) - kaum ohne Mühe bewältigt werden kann. Die Beherrschung zumindest des juristischen Handwerks ist wesentlich einfacher, wenn die Aufgabe eines jeden Juristen in den jeweiligen Rechtsgebieten klar ist. Und die Aufgabe ist, Antwort auf konkrete Fragen aus der Praxis zu erteilen - logisch, plausibel und überzeugend. Diese Fragen können nicht immer empirisch aber mindestens deduktiv vorhergesehen werden, weshalb eine Überlegung darüber, **was für Fragen in einem bestimmten Rechtsgebiet überhaupt auftreten können** die zu beherrschende Rechtsmaterie erheblich überschaubarer macht.
Kurz: der Einstieg in die praktische Rechtswissenschaft müsste über die Ermittlung aller denkbaren Fragen oder Fragekategorien erfolgen. Sind die denkbaren Fragen identifiziert, müssen sie analysiert und mit Hilfe der geltenden Rechtssätze (Vorschrift, Rechtsprechung) oder der Literaturmeinung in einer Struktur abgebildet werden, die eine Lösung aller denkbaren Sachverhalte ermöglicht.
Für das Zivilrecht ist der Einstieg - im Gegensatz zum öffentlichen Recht, zum Europa- oder Völkerrecht etc. - sehr einfach. Im Grunde genommen stellt sich die Frage fast immer nach einem Anspruch oder danach, ob eine der Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt ist oder nicht (Vertrag wirksam? Vertrag geschlossen? Gestaltungsrecht gegeben?). Sofern die wichtigsten möglichen Ansprüche einem Juristen in ihrer Struktur insofern bekannt sind, dass er sie in der Praxis prüfen kann, kann dieser Jurist behaupten, dass er das Zivilrecht beherrscht.
Und auch abgesehen davon, dass es verschiedene Arten und Gruppen von Ansprüchen geben kann - für alle gilt in gewissen Grenzen immer ein und derselbe Prüfungsaufbau. Er ist komplex und nicht einfach zu verstehen. Der Aufwand, diesen zu erlernen lohnt sich jedoch - auf diese Weise kann man ein komplettes Rechtsgebiet erlernen!
Für die
Deletions:
((1)) Einstieg in die Rechtsanwendung im Zivilrecht
- Skripte von Alpmann & Schmidt, BGB AT 1 sowie BGB AT 2
##
Neben den für Themen des allgemeinen Zivilrechts einschlägigen Werken sind insbesondere zu Beginn des juristischen Studiums Bücher empfehlenswert, die sich mit der juristischen Methode und mit dem juristischen Lernen im Allgemeinen explizit beschäftigen.
- allgemeine methodische Literaturhinweise
- woran erkenne ich, welches Werk gut ist und welches nicht?
- rechtliche Fragen, die an einen Juristen gestellt werden
- die typischen Fragestellungen des Zivilrechts


Revision [1977]

Edited on 2009-09-12 14:43:53 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} ist hier eine Norm angegeben, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Dies deshalb, weil diese Vorschrift in ihrer **Rechtsfolge** einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Und gerade **auf die Rechtsfolge der Norm kommt es an**, um die Antwort auf die oben gestellte Frage vorweg zu nehmen.
Was dies allerdings im Einzelnen heißt, bedarf einer genaueren Erläuterung.
((2)) Ein Stück Rechtstheorie, das für die Praxis unverzichtbar ist
Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik.
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>
Die Antwort auf die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt sowohl für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie auch für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
**Als Fazit könnte folgendes Motto eines jeden Juristen formuliert werden:**
((1)) Juristische Struktur und ihre Bedeutung für die Praxis
Die im Zusammenhang mit ""§ 823 BGB"" dargestellte Abbildung deutet bereits an, dass die Prüfung der Frage eines Schadensersatzes nicht trivial ist, sondern die Prüfung einer durchaus komplexen Struktur erfordern kann. Aus vielen Gründen ist es nicht möglich, die Problematik des ""§ 823 BGB"" mit einer einfachen Liste von Fragen und Antworten abzubilden. Auch eine lange Liste würde das Problem nicht angemessen lösen - denn die Rechtswissenschaft ist - wie das von ihr erfasste Leben auch - **nicht linear**. Die juristischen Fragen können nur in Form einer logischen **Struktur** abgebildet werden, die mit ihren Verästelungen und Verbindungen eher einer Baumstruktur ähnelt als einer linearen Checkliste bzw. einem Schema. Und diese Struktur mit ihren zusammenhängenden Rechtsinstituten, Definitionen sowie mit der zwischen ihnen herrschenden Logik ist das, was eine verlässliche Konstruktion der Rechtsordnung ermöglicht. Das Denken in diesen Strukturen ist - zumindest aus Sicht des Autors - juristisches Denken.
Wird von einem Juristen verlangt, dass er einen Fall aus der Praxis **systematisch** prüft, so bedeutet dies gerade eine konsequente Befolgung der Struktur unter Beachtung ihrer internen Logik (wie bereits oben erwähnt, meist der reinen Aussagenlogik).
**stets mit der Frage verbunden sein, wo in der Gesamtstruktur oder in der Struktur eines eingegrenzten Problembereichs die jeweilige Norm / Aussage / etc. relevant und von Bedeutung ist und was sie für diese Stelle der Struktur bedeutet**. Ist diese Denkarbeit nicht vollbracht, hat die Lektüre der jeweiligen Aussage (egal, ob Vorschrift, Kommentar oder Urteil des BGH) höchstens Unterhaltungswert und keine sinnvolle juristische Erkenntnis zur Folge.
Deshalb ist auch an dieser Stelle ein zweites **Motto für das juristische Lernen** zu formulieren:
__Bei der Lektüre einer beliebigen juristischen Aussage überlege stets, welche Bedeutung diese für die Gesamtstruktur hat, für welche "Äste" des juristischen "Baumes" ist sie relevant.__
Wie diese Frage (wo gehört das Problem in der Gesamtstruktur hin?) zu beantworten ist, wurde bereits oben erläutert - die Rechtsfolge entscheidet darüber.
Erst nach den obigen Vorbemerkungen lohnt eine Diskussion über die einzusetzende Literatur. Neben den selbstverständlichen Quelltexten (z. B. BGB im dtv oder Textausgabe zum Zivilrecht bei Nomos) ist grundsätzlich diejenige Literatur empfehlenswert, die eine Orientierung in der Struktur bietet und die Frage beantwortet, wie ein jeweiliges Problem in der systematischen Fallprüfung anzugehen wäre. Je klarer ein Werk mit diesen Fragen umgeht, desto glaubwürdiger ist sein Autor. Und umgekehrt.
##noch zu bearbeiten
In diesem Zusammenhang wären für den allgemeinen Teil des Zivilrechts insbesondere folgende Werke zu empfehlen:
- [[MusielakGrundkursBGB Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB]]
- Skripte von Alpmann & Schmidt, BGB AT 1 sowie BGB AT 2
##
Neben den für Themen des allgemeinen Zivilrechts einschlägigen Werken sind insbesondere zu Beginn des juristischen Studiums Bücher empfehlenswert, die sich mit der juristischen Methode und mit dem juristischen Lernen im Allgemeinen explizit beschäftigen.
Deletions:
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} ist hier eine Norm angegeben, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Der Mechanismus dahinter bedarf jedoch einer genaueren Erläuterung.
((2)) Rechtstheorie, die für die Praxis unabdingbar ist
Im Übrigen ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik.
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen.
Die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt ebenso für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
**Abgekürzt lautet das Motto:**
((2)) Juristische Struktur und ihre Bedeutung für die Praxis
Die im Zusammenhang mit ""§ 823 BGB"" dargestellte Abbildung deutet bereits an, dass die Prüfung der Frage eines Schadensersatzes nicht trivial ist, sondern eine durchaus komplexe Struktur bemühen kann. Aus vielen Gründen ist es nicht möglich, die Problematik des ""§ 823 BGB"" mit einer einfachen Liste von Fragen und Antworten abzubilden. Auch eine lange Liste würde das Problem nicht angemessen lösen - denn die Rechtswissenschaft ist - wie das von ihr erfasste Leben auch - **nicht linear**. Die juristischen Fragen können nur in Form einer komplexen **Struktur** abgebildet werden, die mit ihren Verästelungen und Verbindungen eher einer Baumstruktur ähnelt als einer linearen Liste. Und diese Struktur mit ihren zusammenhängenden Rechtsinstituten, Definitionen sowie mit der zwischen ihnen herrschenden Logik ist das, was eine verlässliche Konstruktion der Rechtsordnung ermöglicht. Das Denken in diesen Strukturen ist juristisches Denken.
Wird von einem Juristen verlangt, dass er einen Fall aus der Praxis **systematisch** prüft, so bedeutet dies gerade eine konsequente Befolgung der Struktur unter Beachtung ihrer internen Logik (wie bereits oben erwähnt, meist der Aussagenlogik).
**stets mit der Frage verbunden sein, wo in der Gesamtstruktur oder in der Struktur eines eingegrenzten Problembereichs die jeweilige Norm / Aussage / etc. relevant und von Bedeutung ist und was sie für diese Stelle der Struktur bedeutet**.
Erst nach den obigen Vorbemerkungen lohnt eine Diskussion über die einzusetzende Literatur - neben den selbstverständlichen Quelltexten (z. B. BGB im dtv oder Textausgabe zum Zivilrecht bei Nomos) ist grundsätzlich diejenige Literatur empfehlenswert, die eine Orientierung in der Struktur bietet und die Frage beantwortet, wie ein jeweiliges Problem in der systematischen Fallprüfung anzugehen wäre. Je klarer ein Werk mit diesen Fragen umgeht, desto glaubwürdiger ist sein Autor. Und umgekehrt.


Revision [1975]

Edited on 2009-09-11 23:57:23 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
__Denke immer von der Rechtsfolge her und fange die Lektüre einer Vorschrift (Analyse einer Norm) mit der Rechtsfolge an. Die Rechtsfolge entscheidet darüber, ob die Norm relevant ist oder nicht.__
((2)) Juristische Struktur und ihre Bedeutung für die Praxis
Die im Zusammenhang mit ""§ 823 BGB"" dargestellte Abbildung deutet bereits an, dass die Prüfung der Frage eines Schadensersatzes nicht trivial ist, sondern eine durchaus komplexe Struktur bemühen kann. Aus vielen Gründen ist es nicht möglich, die Problematik des ""§ 823 BGB"" mit einer einfachen Liste von Fragen und Antworten abzubilden. Auch eine lange Liste würde das Problem nicht angemessen lösen - denn die Rechtswissenschaft ist - wie das von ihr erfasste Leben auch - **nicht linear**. Die juristischen Fragen können nur in Form einer komplexen **Struktur** abgebildet werden, die mit ihren Verästelungen und Verbindungen eher einer Baumstruktur ähnelt als einer linearen Liste. Und diese Struktur mit ihren zusammenhängenden Rechtsinstituten, Definitionen sowie mit der zwischen ihnen herrschenden Logik ist das, was eine verlässliche Konstruktion der Rechtsordnung ermöglicht. Das Denken in diesen Strukturen ist juristisches Denken.
Wird von einem Juristen verlangt, dass er einen Fall aus der Praxis **systematisch** prüft, so bedeutet dies gerade eine konsequente Befolgung der Struktur unter Beachtung ihrer internen Logik (wie bereits oben erwähnt, meist der Aussagenlogik).
Die Beschäftigung mit einzelnen Rechtsinstituten, mit Definitionen und Fällen, ohne klare Orientierung, an welcher Stelle der systematischen Fallprüfung sie relevant werden kann, ist mehr ein "im Dunkeln tappen", als juristische Arbeit. Deshalb sollte
- jede Norm,
- jedes Fallbeispiel,
- jede Aussage in der Literatur,
- jede sonstige juristische Betätigung
**stets mit der Frage verbunden sein, wo in der Gesamtstruktur oder in der Struktur eines eingegrenzten Problembereichs die jeweilige Norm / Aussage / etc. relevant und von Bedeutung ist und was sie für diese Stelle der Struktur bedeutet**.
Erst nach den obigen Vorbemerkungen lohnt eine Diskussion über die einzusetzende Literatur - neben den selbstverständlichen Quelltexten (z. B. BGB im dtv oder Textausgabe zum Zivilrecht bei Nomos) ist grundsätzlich diejenige Literatur empfehlenswert, die eine Orientierung in der Struktur bietet und die Frage beantwortet, wie ein jeweiliges Problem in der systematischen Fallprüfung anzugehen wäre. Je klarer ein Werk mit diesen Fragen umgeht, desto glaubwürdiger ist sein Autor. Und umgekehrt.
Deletions:
__Denke immer von der Rechtsfolge zur Voraussetzung und fange die Lektüre einer Vorschrift (Analyse einer Norm) mit der Rechtsfolge an.__
- selbstverständlich: Quelltexte (z. B. dtv Bürgerliches Recht)


Revision [1974]

Edited on 2009-09-11 23:30:22 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt ebenso für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
**Abgekürzt lautet das Motto:**
Deletions:
Die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist eher, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
Abgekürzt lautet das Motto:
- Hauptnormen und Hilfsnormen im praktischen Kontext


Revision [1973]

Edited on 2009-09-11 23:23:05 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Die Frage, ob im Beispielsfall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist eher, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
Abgekürzt lautet das Motto:
__Denke immer von der Rechtsfolge zur Voraussetzung und fange die Lektüre einer Vorschrift (Analyse einer Norm) mit der Rechtsfolge an.__


Revision [1972]

Edited on 2009-09-11 23:16:04 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]

No Differences

Revision [1971]

Edited on 2009-09-11 23:09:20 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
{{image url="skizze1.png"}}
Deletions:
{{image file="skizze1.png"}}


Revision [1970]

Edited on 2009-09-11 23:08:04 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestandsvoraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich derart komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist.
Im Übrigen ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik.
{{image file="skizze1.png"}}
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen.
{{files}}
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CategoryWIPR
Deletions:
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Voraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich derart komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist.
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Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen.


Revision [1969]

Edited on 2009-09-11 22:57:23 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen.
Deletions:
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 BGB"}} zu nennen.


Revision [1968]

Edited on 2009-09-11 22:56:18 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
{{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} enthält einige Voraussetzungen und auch eine Rechtsfolge, die für den Fall vorgesehen ist, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
{{image file="folie1.png"}}
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist z. B. die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 BGB"}} zu nennen.
Deletions:
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung.


Revision [1967]

Edited on 2009-09-11 22:40:21 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
((1)) Einstieg in die Rechtsanwendung im Zivilrecht
Oder: Ein Fall - worauf kommt es an?
((2)) Einfaches Beispiel
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Kann er das? //
((2)) Rechtstheorie, die für die Praxis unabdingbar ist
Deletions:
((1)) Einstieg - ein Beispiel
Oder: Rechtsanwendung im Zivilrecht - worauf kommt es an?
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Darf er dies? //
((2)) Etwas Rechtstheorie, die für die Praxis unabdingbar ist


Revision [1966]

Edited on 2009-09-11 22:08:20 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
((2)) Bedeutung für den konkreten Fall
Die zitierte Vorschrift stellt eine Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer **Rechtsfolge** das vorsieht, was der Fragende sucht. Da die Norm eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens und damit (auf der anderen Seite) ein Recht statuiert, den Ersatz zu verlangen, könnte sie im Falle des verprügelten F eine Lösung sein - aufgrund dieser Norm könnte F verlangen, dass G ihm die Krankenhausrechnung ausgleicht. Mit anderen Worten: § 823 I BGB enthält die Rechtsfolge, die F sucht.
Da § 823 I BGB - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen ({{du przepis="§ 194 BGB"}}), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Fallprüfung.
Deletions:
((2)) Lösung des Beispielfalles
Die zitierte Vorschrift stellt eine Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer **Rechtsfolge**


Revision [1965]

Edited on 2009-09-11 22:03:14 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
((2)) Etwas Rechtstheorie, die für die Praxis unabdingbar ist
Wenn der Begriff **Rechtsfolge** benutzt wird, muss auch der Begriff einer **Rechtsnorm** erklärt werden. Denn eine Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen//anordnung//. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend.
Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Voraussetzungen** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich derart komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist.
Mit anderen Worten:
A tritt ein wenn C und D
D tritt aber nur dann ein, wenn 1 und 2
((2)) Lösung des Beispielfalles
Die zitierte Vorschrift stellt eine Lösung des Problems dar, wenn sie in ihrer **Rechtsfolge**


Revision [1964]

Edited on 2009-09-11 21:44:21 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Mit {{du przepis="§ 823 BGB"}} ist hier eine Norm angegeben, die eine Antwort auf die Frage enthalten könnte. Der Mechanismus dahinter bedarf jedoch einer genaueren Erläuterung.


Revision [1963]

Edited on 2009-09-11 21:42:51 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
>>**""§ 823 Abs. 1 BGB""**
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.>>
Deletions:
""§ 823 Abs. 1 BGB""
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


Revision [1962]

Edited on 2009-09-11 21:42:32 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
""§ 823 Abs. 1 BGB""
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Deletions:
{{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}


Revision [1961]

Edited on 2009-09-11 21:42:04 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
//Sachverhalt:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Darf er dies? //
{{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
- und nicht vergessen: systematische Fallbearbeitung ist **kein Kreuzworträtsel**; auf das Ergebnis kommt es viel weniger an, als auf die nachvollziehbare, logische und gemäß der Problemstruktur durchgeführte Analyse;


Revision [1960]

Edited on 2009-09-11 20:29:13 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
- die Analyse von Normen, Literatur und sonstigen Quellen ist sinnlos, wenn keine Überlegungen dazu angestellt werden, **welche Bedeutung / Einordnung in der Gesamtstruktur** eines Problems die jeweilige Aussage hat (sonst: Geografie ohne Koordinaten) - Beispiel: was bedeutet {{du przepis="§ 150 Abs. 1 BGB"}}?
- logische Konsequenz der Bedeutung der Gesamtstruktur = bevor die Gesamtstruktur klar ist, ist die Beschäftigung mit Details sinnlos;
- wenn die Struktur "grob" steht, muss für eine saubere Lösung noch eine präzise Herausarbeitung der Details unter Einhaltung der **Logik** der Struktur erforderlich;
- die "Wurzel" jeder zivilrechtlichen Struktur ist eine Hauptnorm, i. d. R. eine Anspruchsgrundlage (Beispiel: {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}});
- eine Hilfsnorm füllt die Struktur mit Inhalt aus, ist zur Beantwortung einer Fallfrage jedoch selten ausreichend (Beispiel: {{du przepis="§ 104 BGB"}});
Deletions:
- die Analyse von Normen, Literatur und sonstigen Quellen ist sinnlos, wenn keine Überlegungen dazu angestellt werden, welche Bedeutung / Einordnung in der Gesamtstruktur eines Problems die jeweilige Aussage hat (sonst: Geografie ohne Koordinaten) - Beispiel: was bedeutet {{du przepis="§ 150 BGB"}}?


Revision [1959]

Edited on 2009-09-11 20:19:23 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
Additions:
Aussagen, die zu treffen sind:
- die Rechtsfolge der Norm entscheidet über ihre Bedeutung in der Rechtsordnung (und auch im konkreten, praktischen Fall);
- insgesamt setzt sich eine Norm aus Voraussetzungen und Rechtsfolge;
- systematische rechtliche Prüfung (im Studium: systematische Fallbearbeitung) bedarf des Denkens in Strukturen;
- der kleinste Bestandteil einer jeden rechtlichen Struktur ist der Begriffspaar Rechtsfolge - ihre Voraussetzungen;
- die Analyse von Normen, Literatur und sonstigen Quellen ist sinnlos, wenn keine Überlegungen dazu angestellt werden, welche Bedeutung / Einordnung in der Gesamtstruktur eines Problems die jeweilige Aussage hat (sonst: Geografie ohne Koordinaten) - Beispiel: was bedeutet {{du przepis="§ 150 BGB"}}?


Revision [1957]

The oldest known version of this page was created on 2009-09-11 17:23:58 by WojciechLisiewicz [Grammatischer Fehler berichtigt (doppelte Negation)]
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