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Anfechtung
als Wirksamkeitshindernis von Rechtsgeschäften
A. Zulässigkeit der Anfechtung
Die Anfechtung ist in einigen Fällen - die in den §§ 119 BGB ff. nicht genannt sind - unzulässig. Die einzelnen Fälle sind entweder an anderen Stellen im Gesetz erwähnt oder führen auch ohne gesetzliche Erwähnung - wegen Natur der Sache - zum Ausschluss der Regeln über die Anfechtung. Die Anfechtung ist insbesondere in folgenden Fällen unzulässig:
- bei Auftritt des Vertreters, der das Handeln im fremden Namen nicht ausreichend kenntlich machte, § 164 Abs. 2 BGB,
- bei Schweigen (auch wenn z. B. ein Irrtum über die rechtlichen Folgen des Schweigens vorliegt!),
- bei Rechtsscheintatbeständen, d. h. über das Vorliegen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
B. Anfechtungsgrund
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