Anfechtung
als Wirksamkeitshindernis von Rechtsgeschäften
Für eine erfolgreiche Anfechtung - d. h. mit der Wirkung und Folge des § 142 BGB - müssen die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Einzelheiten hierzu wurden in der folgenden Struktur dargestellt. Dabei ist bei der Prüfung der Anfechtung stets von § 142 BGB auszugehen, weil dieser die Rechtsfolge einer ausgeübten Anfechtung vorgibt: das angefochtene Rechtsgeschäft ist als vom Anfang an nichtig anzusehen.
A. Zulässigkeit der Anfechtung
Die Anfechtung ist in einigen Fällen - die in den §§ 119 BGB ff. nicht genannt sind - unzulässig. Die einzelnen Fälle sind entweder an anderen Stellen im Gesetz erwähnt oder führen auch ohne gesetzliche Erwähnung zum Ausschluss der Regeln über die Anfechtung. Die Anfechtung ist insbesondere in folgenden Fällen unzulässig:
- bei Auftritt des Vertreters, der das Handeln im fremden Namen nicht ausreichend kenntlich machte, § 164 Abs. 2 BGB,
- bei Schweigen (auch wenn z. B. ein Irrtum über die rechtlichen Folgen des Schweigens vorliegt!),
- bei Rechtsscheintatbeständen, d. h. über das Vorliegen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht,
- bei Eheschließung, bei der besondere Regeln der §§ 1313 ff. BGB gelten.
B. Anfechtungsgrund
Das BGB sieht eine Reihe von Gründen vor, die ein Anfechtungsrecht für den Erklärenden vorsehen. Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn eines der folgenden Willensmängel vorliegt:
- ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum gem. § 119 I BGB (mehr zum Inhaltsirrtum vgl. hier),
- ein Irrtum über Eigenschaften einer Person oder Sache gem. § 119 II BGB,
- ein Übermittlungsirrtum im Sinne des § 120 BGB,
- eine Täuschung oder Drohung gem. § 123 BGB.
Das Vorliegen eines solchen Willensmangels ist allerdings nicht ausreichend, um die Anfechtung vorzunehmen. Insbesondere in Fällen, in denen ein Vertreter für den eigentlichen Geschäftspartner tätig ist, stellt sich die Frage, bei wem der o. g. Willensmangel gegeben sein muss, damit der Willensmangel eine Rolle spielt. Dann ist die Regelung des § 166 BGB zu beachten, die dieses Problem explizit regelt.
Zu Details im Hinblick auf den Begriff des Irrtums und einzelne Fälle des § 119 Abs. 1 BGB (Erklärungs- und Inhaltsirrtum) sei an dieser Stelle auf die einschlägigen Lehrbücher bzw. auf Kommentare zu dieser Vorschrift verwiesen (z. B. im Beck Online-Kommentar zum BGB, § 119. Vereinfacht lässt sich die Irrtumsproblematik im Rahmen des § 119 BGB folgendermaßen darstellen:
- während in § 119 I das Auseinanderfallen zwischen dem inneren Tatbestand (das Gewollte) und dem äußeren Tatbestand (das tatsächlich nach außen, nach dem objektiven Empfängerhorizont Erklärte) der Willenserklärung erfasst ist
- betrifft § 119 II eine besondere Konstellation des Motivirrtums - also eines Irrtums, der nicht in der Phase der Erklärung des Willens entsteht, sondern bereits vorher, beim Entschluss, die Erklärung vorzunehmen.
Einige, weiterführende Hinweise zum Inhaltsirrtum sind hier zu finden.
C. Anfechtungserklärung
Das Anfechtungsrecht genügt nicht, um ein Rechtsgeschäft wegen der §§ 119 ff. BGB für nichtig zu erklären. Beim Anfechtungsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das ausgeübt werden muss. Dies ist auch in § 143 I BGB ausdrücklich vorgesehen. Diese Vorschrift regelt auch Details der Anfechtungserklärung - es handelt sich dabei um eine Willenserklärung, die in der Regel - in jedem Fall bei Verträgen - dem anderen Vertragsteil gegenüber abzugeben ist. Sie muss also entsprechend abgegeben werden und dem anderen zugehen.
D. Ausschluss der Anfechtung; Frist
Die Anfechtung ist nicht immer möglich. Zum einen ist sie ausgeschlossen, wenn die in §§ 121 und 124 BGB genannten Fristen verstrichen sind. Es handelt sich dabei um keine Verjährungsfristen, sondern um Ausschlussfristen, die das Gestaltungsrecht zum Erlöschen bringen.
Aber auch sonst kann es eine Reihe von Gründen geben, die eine Anfechtung ausschließen:
- Bestätigung gem. § 144 BGB
- Sonderregeln, z. B. im Familienrecht, §§ 1313 ff. BGB
- etc.
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