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Revision history for VorlaeufigeSicherungsmassnahmen


Revision [28905]

Last edited on 2013-05-23 10:49:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungInsolvenzR


Revision [20447]

Edited on 2013-01-30 15:55:45 by MGreshake
Additions:
Das Gericht kann über die definierten Befugnisse hinaus bestimmte oder sämtliche Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des schwachen Verwalters abhängig machen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 InsO).
1. Eigentümer +
2. Besitzer +
3. Kein Recht zum Besitz? (-)
- Besitzrecht aus Mietvertrag gemäß § 986 I 1BGB?
- ggf. Wegfall durch außerordentliche Kündigung des
Vermieters wg. Zahlungsverzug gemäß § 543 II Nr.3 BGB?
- (-), denn wird nach § 112 Nr.1 InsO gesperrt
A. Anspruch entstanden 985 (+)
986 I 1 BGB
543 II Nr.3 BGB außerordentliches Kündigungsrecht (+)
Die Sperrwirkung des § 112 Nr.1 InsO greift nicht, da der Verzug erst nach dem Eröffnungsantrag eingetreten ist.
Deletions:
Das Gericht kann über die definierten Befugnisse hinaus bestimmte oder sämtliche Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des schwachen Verwalters abhängig machen (§ 21 Abs. 2 Satz 2).
1. Eigentümer +
2. Besitzer +
3. Kein Recht zum Besitz? (-)
- Besitzrecht aus Mietvertrag gemäß § 986 I 1BGB?
- ggf. Wegfall durch außerordentliche Kündigung des
Vermieters wg. Zahlungsverzug gemäß § 543 II Nr.3 BGB?
- (-), denn wird nach § 112 Nr.1 InsO gesperrt
A. Anspruch entstanden
985 (+)
986 I 1 BGB
543 II Nr.3 BGB außerordentliches Kündigungsrecht (+)
Die Sperrwirkung des § 112 Nr.1 InsO greift nicht, da der Verzug erst nach dem Eröffnungsantrag eingetreten ist.


Revision [20446]

Edited on 2013-01-30 15:52:36 by MGreshake
Additions:
=====**Fall 3 Abwandlung**=====
Deletions:
**=====Fall 3 Abwandlung=====**


Revision [20445]

Edited on 2013-01-30 15:52:06 by MGreshake
Additions:
======Vorläufige Maßnahmen des Gerichts zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens======
=====Einleitung=====
=====Frage 1=====
**Durch welche Maßnahmen kann das Insolvenzgericht während des Eröffnungsverfahrens das Vermögen des Schuldners vor nachteiligen Handlungen des Insolvenzschuldners oder Dritten sichern?**
=====Frage 2=====
**Was versteht man unter einem „allgemeinen Verfügungsverbot“?**
=====Frage 3=====
**Welche rechtliche Stellung hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter?**
=====Frage 4=====
**Welche Befugnisse hat jeder vorläufige Insolvenzverwalter?**
=====Frage 5=====
**Welche Rechte und Pflichten hat ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter?**
=====Frage 6=====**
Wodurch zeichnet sich ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter aus?**
=====**Fall1**=====
**S stellt bei dem zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Da S einen laufenden Geschäftsbestrieb unterhält, bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der in dem Bestellungsbeschluss ermächtigt wird, Forderungen des S einzuziehen. Die Bank B macht geltend, S habe ihr sämtliche Forderungen abgetreten. Sie widerruft ihre dem S erteilte Einziehungsermächtigung und legt die Abtretung gegenüber den Drittschuldnern offen. Der Forderungsschuldner D fragt, an wen er zahlen soll.**
=====**Fall 2**=====
**V ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt worden. Verfügungen des Schuldners S sind nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts nur noch mit Zustimmung des V wirksam. S bestellt mit Zustimmung des V bei G Material. G liefert vertragsgemäß. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt G von V Zahlung. Zu Recht?**
=====**Fall 3**=====
**S hat bei G einen LKW gemietet. Als S den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt, sind die Mietzahlungen der letzten drei Monate offen. G kündigt daher den Mietvertrag und verlangt Herausgabe des LKW. Der schwache vorläufige Verwalter stimmt der Herausgabe an G nicht zu, wohl aber der Zahlung der künftig fällig werdenden Mieten. Kann G die Herausgabe des LKW verlangen?**
**=====Fall 3 Abwandlung=====**
**Wie ist die Rechtslage, wenn der Insolvenzverwalter auch hinsichtlich der zukünftigen Mietzahlungen nicht zustimmt und im Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung eine Sicherungsmaßnahme nach § 21 II Nr.3 InsO angeordnet ist? **
Deletions:
Vorläufige Maßnahmen des Gerichts zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Einleitung
Frage 1
Durch welche Maßnahmen kann das Insolvenzgericht während des Eröffnungsverfahrens das Vermögen des Schuldners vor nachteiligen Handlungen des Insolvenzschuldners oder Dritten sichern?
Frage 2
Was versteht man unter einem „allgemeinen Verfügungsverbot“?
Frage 3
Welche rechtliche Stellung hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter?
Frage 4
Welche Befugnisse hat jeder vorläufige Insolvenzverwalter?
Frage 5
Welche Rechte und Pflichten hat ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter?
Frage 6
Wodurch zeichnet sich ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter aus?
Fall1
S stellt bei dem zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Da S einen laufenden Geschäftsbestrieb unterhält, bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der in dem Bestellungsbeschluss ermächtigt wird, Forderungen des S einzuziehen. Die Bank B macht geltend, S habe ihr sämtliche Forderungen abgetreten. Sie widerruft ihre dem S erteilte Einziehungsermächtigung und legt die Abtretung gegenüber den Drittschuldnern offen. Der Forderungsschuldner D fragt, an wen er zahlen soll.
Fall 2
V ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt worden. Verfügungen des Schuldners S sind nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts nur noch mit Zustimmung des V wirksam. S bestellt mit Zustimmung des V bei G Material. G liefert vertragsgemäß. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt G von V Zahlung. Zu Recht?
Fall 3
S hat bei G einen LKW gemietet. Als S den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt, sind die Mietzahlungen der letzten drei Monate offen. G kündigt daher den Mietvertrag und verlangt Herausgabe des LKW. Der schwache vorläufige Verwalter stimmt der Herausgabe an G nicht zu, wohl aber der Zahlung der künftig fällig werdenden Mieten. Kann G die Herausgabe des LKW verlangen?
Fall 3 Abwandlung
Wie ist die Rechtslage, wenn der Insolvenzverwalter auch hinsichtlich der zukünftigen Mietzahlungen nicht zustimmt und im Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung eine Sicherungsmaßnahme nach § 21 II Nr.3 InsO angeordnet ist?


Revision [20436]

Edited on 2013-01-30 15:29:52 by MGreshake
Additions:
Fall1
S stellt bei dem zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Da S einen laufenden Geschäftsbestrieb unterhält, bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der in dem Bestellungsbeschluss ermächtigt wird, Forderungen des S einzuziehen. Die Bank B macht geltend, S habe ihr sämtliche Forderungen abgetreten. Sie widerruft ihre dem S erteilte Einziehungsermächtigung und legt die Abtretung gegenüber den Drittschuldnern offen. Der Forderungsschuldner D fragt, an wen er zahlen soll.
Antwort: An den Insolvenzverwalter
Bis zur Insolvenzrechtsreform 2007 war umstritten, ob der „schwache“ vorläufigen Insolvenzverwalter nach §§ 21 I, 22 II InsO zu einem solchen Forderungseinzug ermächtig werden kann.
Heute: § 21 II Nr.5 letzter Hs. InsO beinhaltet ausdrücklich die Befugnis
§ 170, 171 InsO finden in diesem Fall entsprechende Anwendung. Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann die vom Verwalter eingezogenen Beträge herausverlangen. Sein Absonderungsrecht bleibt also geschützt.
Fall 2
V ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt worden. Verfügungen des Schuldners S sind nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts nur noch mit Zustimmung des V wirksam. S bestellt mit Zustimmung des V bei G Material. G liefert vertragsgemäß. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt G von V Zahlung. Zu Recht?
V muss zahlen, wenn es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt, die durch ihn begründet worden ist ({{du przepis="§ 61 InsO"}}).
Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten ist in {{du przepis="§ 55 InsO"}} abschließend geregelt. Die von einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten sind gemäß § 55 II Nr.1 InsO nach Eröffnung des Verfahrens Masseverbindlichkeiten.
Diese Vorschrift findet keine analoge Anwendung auf den schwachen vorläufigen Verwalter. Vielmehr folgt im Umkehrschluss aus der Norm, dass der schwache vorläufige Verwalter keine Masseverbindlichkeiten begründen kann.
Da G einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen S hat, ist er nach § 38 einfacher Insolvenzgläubiger.
Ergebnis: G kann von V keine Zahlung verlangen!
In der Praxis: Überwindung des unbilligen Ergebnisses durch Ermächtigung zur Begründung einer bestimmten Masseverbindlichkeit oder Erfordernis einer Zahlungszusage (und somit persönlicher Haftung) des vorläufigen Verwalters.
Fall 3
S hat bei G einen LKW gemietet. Als S den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt, sind die Mietzahlungen der letzten drei Monate offen. G kündigt daher den Mietvertrag und verlangt Herausgabe des LKW. Der schwache vorläufige Verwalter stimmt der Herausgabe an G nicht zu, wohl aber der Zahlung der künftig fällig werdenden Mieten. Kann G die Herausgabe des LKW verlangen?
Herausgabeanspruch gemäß § 985 ? (-)
1. Eigentümer +
2. Besitzer +
3. Kein Recht zum Besitz? (-)
- Besitzrecht aus Mietvertrag gemäß § 986 I 1BGB?
- ggf. Wegfall durch außerordentliche Kündigung des
Vermieters wg. Zahlungsverzug gemäß § 543 II Nr.3 BGB?
- (-), denn wird nach § 112 Nr.1 InsO gesperrt
§ 112 Nr.1 InsO: Nach dieser Vorschrift kann ein Mietverhältnis, dass der Insolvenzschuldner als Mieter eingegangen war, durch die andere Vertragspartei nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekündigt werden wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist.
Solange S die zukünftigen Mieten mit Zustimmung des schwachen Insolvenzverwalters zahlt, kann G nicht kündigen.
Fall 3 Abwandlung
Wie ist die Rechtslage, wenn der Insolvenzverwalter auch hinsichtlich der zukünftigen Mietzahlungen nicht zustimmt und im Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung eine Sicherungsmaßnahme nach § 21 II Nr.3 InsO angeordnet ist?
A. Anspruch entstanden
985 (+)
1. Eigentümer (+)
2. Besitzer (+)
3. Kein Recht zum Besitz (+)
986 I 1 BGB
543 II Nr.3 BGB außerordentliches Kündigungsrecht (+)
Die Sperrwirkung des § 112 Nr.1 InsO greift nicht, da der Verzug erst nach dem Eröffnungsantrag eingetreten ist.
B. Anspruch nicht untergegangen (+)
C. Anspruch durchsetzbar ? (-)
§ 21 II Nr.3 InsO
ABER: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann G seinen Anspruch aus {{du przepis="§ 985 BGB"}} als Aussonderungsberechtigter gemäß {{du przepis="§ 47 InsO"}} geltend machen.


Revision [20435]

Edited on 2013-01-30 15:25:24 by MGreshake
Additions:
Frage 5
Welche Rechte und Pflichten hat ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter?
§ 22 I 1 InsO: Er hat umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, allerdings kein Recht zur Verwertung der Masse, von Notverkäufen abgesehen.
§ 22 I 2 Nr.1-3 InsO
Frage 6
Wodurch zeichnet sich ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter aus?
{{du przepis="§ 22 Abs. 2 InsO"}}
Die Pflichten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters werden vom Gericht fallabhängig festgelegt.
Sie dürfen die des starken vorläufigen Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Das Gericht kann über die definierten Befugnisse hinaus bestimmte oder sämtliche Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des schwachen Verwalters abhängig machen (§ 21 Abs. 2 Satz 2).


Revision [20434]

Edited on 2013-01-30 15:23:27 by MGreshake
Additions:
Frage 4
Welche Befugnisse hat jeder vorläufige Insolvenzverwalter?
§ 22 III 1 InsO
§ 22 III 2 InsO
§ 22 III 3 InsO
§ 22 III, 97 InsO
§ 22 III, 98 InsO


Revision [20433]

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