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Verwaltungsakt § 35 VwVfG
Dieser ist das klassische Instrument des deutschen Verwaltungsrechts. Er erfasst Einzelmaßnahmen der Verwaltung, die bestimmten gemeinsamen Rechtsregeln unterworfen werden. Dies sind genauer in § 35 VwVfG geregelt. Hiernach ist jede Regelung, welche durch eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlassen wird und deren Rechtswirkung sich nach außen hin entfaltet als Verwaltungsakt zu definieren. Zudem muss diese Regelung einen konkreten Einzelfall betreffen. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind hier zu finden.
B. Aufbau:
- Rubrum, dieser enthält die den VA erlassene Behörde und den Adressat der Maßnahme
- Tenor, dieser enthält die eigentliche Regelung
- Begründung nach § 39 VwVfG
C. Besonderheiten: Nebenbestimmungen
Diese ergänzen die Regelung und sind im § 36 VwVfG geregelt.
Bei den Nebenbestimmungen werden zwei Arten unterschieden:
- unselbstständige Nebenbestimmungen
- selbstständige Nebenbestimmungen
Bespiele für Nebenbestimmungen:
Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalte oder sonstige
D. Sonderfall: modifizierende Auflage
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