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Fragen


1. Unklare Bestimmungen in AGB sind auszulegen
  1. zulasten des Aufstellers oder Verwenders der betreffenden AGB
  1. zulasten des anderen Vertragsteils
  1. zulasten beider Vertragsseiten gleichermaßen

2. Verträge können abgeschlossen werden
  1. nur schriftlich
  1. nur durch notarielle Beurkundung
  1. nur durch notarielle Beglaubigung
  1. regelmäßig formfrei

3. Die Willenserklärung, die ein schwer Geisteskranker in einem sog. lichten Moment – d.h. in einem Augenblick geistiger Klarheit– abgibt, ist
  1. voll unwirksam
  1. schwebend unwirksam
  1. voll wirksam

4. Einbauküchen
  1. sind wesentlicher Bestandteil eines Hauses
  1. sind unwesentlicher Bestandteil eines Hauses
  1. sind Zubehör eines Hauses
  1. werden uneinheitlich beurteilt

5. Ein Minderjähriger kann nicht
  1. Besitzer sein
  1. durch eigenes Handeln Besitz gemäß § 854 Abs. 1 BGB erwerben
  1. Eigentümer sein
  1. durch eigenes Handeln Eigentum nach § 929 BGB erwerben

6. Die Unterscheidung zwischen Willenserklärungen unter Anwesenden und Abwesenden ist relevant für
  1. die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  1. ihr Wirksamwerden bzw. das Zustandekommen eines Vertrags
  1. die Zulässigkeit der Stellvertretung

7. G möchte das dem Kaufmann S gewährte Darlehen kündigen. Der am 1.3. abgesandte Kündigungsbrief läuft bei der Post falsche Wege und wird erst am 22.3. bei S eingeworfen. S bekommt den Brief sogar erst am 25.3. zu Gesicht, als er von einem Kuraufenthalt zurückkehrt. Um seine Gesundheit zu schonen, lässt er den Brief ungeöffnet an G zurückgehen. Die Kündigungserklärung ist nach h.M. zugegangen
  1. am 1.3.
  1. zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Brief bei normaler Beförderungsdauer bei S eingegangen wäre
  1. am 22.3.
  1. am 25.3.
  1. überhaupt nicht

8. Nennen Sie die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung


9. M und F wollen im Mai heiraten. Die Großmutter G kauft deshalb bereits im März als Hochzeitsgeschenk eine teure Espressomaschine. Als sich die Verlobten im April überraschend auseinander zu gehen entschließen, ficht G den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer unverzüglich an.
  1. Die Anfechtung ist nach § 119 BGB wirksam, weil G bei Vertragsschluss irrtümlich davon ausging, M und F würden im Mai heiraten.
  1. Die Anfechtung ist nach § 123 BGB wirksam, weil G sich im Hinblick auf die Heirat getäuscht hatte.
  1. Die Anfechtung ist unwirksam, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist.

10. Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist
  1. der Anwalt des Getäuschten
  1. der Prokurist der Vertragsgegenseite
  1. der angestellte Verkäufer der Vertragsgegenseite
  1. der Anwalt der Vertragsgegenseite

11. Beschreiben Sie den Unterscheid zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht.

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