Fragen
1. Unklare Bestimmungen in AGB sind auszulegen
- zulasten des Aufstellers oder Verwenders der betreffenden AGB
- zulasten des anderen Vertragsteils
- zulasten beider Vertragsseiten gleichermaßen
2. Verträge können abgeschlossen werden
- nur schriftlich
- nur durch notarielle Beurkundung
- nur durch notarielle Beglaubigung
- regelmäßig formfrei
3. Die Willenserklärung, die ein schwer Geisteskranker in einem sog. lichten Moment – d.h. in einem Augenblick geistiger Klarheit– abgibt, ist
- voll unwirksam
- schwebend unwirksam
- voll wirksam
4. Einbauküchen
- sind wesentlicher Bestandteil eines Hauses
- sind unwesentlicher Bestandteil eines Hauses
- sind Zubehör eines Hauses
- werden uneinheitlich beurteilt
5. Ein Minderjähriger kann nicht
- Besitzer sein
- durch eigenes Handeln Besitz gemäß § 854 Abs. 1 BGB erwerben
- Eigentümer sein
- durch eigenes Handeln Eigentum nach § 929 BGB erwerben
6. Die Unterscheidung zwischen Willenserklärungen unter Anwesenden und Abwesenden ist relevant für
- die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- ihr Wirksamwerden bzw. das Zustandekommen eines Vertrags
- die Zulässigkeit der Stellvertretung
7. G möchte das dem Kaufmann S gewährte Darlehen kündigen. Der am 1.3. abgesandte Kündigungsbrief läuft bei der Post falsche Wege und wird erst am 22.3. bei S eingeworfen. S bekommt den Brief sogar erst am 25.3. zu Gesicht, als er von einem Kuraufenthalt zurückkehrt. Um seine Gesundheit zu schonen, lässt er den Brief ungeöffnet an G zurückgehen. Die Kündigungserklärung ist nach h.M. zugegangen
- am 1.3.
- zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Brief bei normaler Beförderungsdauer bei S eingegangen wäre
- am 22.3.
- am 25.3.
- überhaupt nicht
8. Nennen Sie die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung
9. M und F wollen im Mai heiraten. Die Großmutter G kauft deshalb bereits im März als Hochzeitsgeschenk eine teure Espressomaschine. Als sich die Verlobten im April überraschend auseinander zu gehen entschließen, ficht G den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer unverzüglich an.
- Die Anfechtung ist nach § 119 BGB wirksam, weil G bei Vertragsschluss irrtümlich davon ausging, M und F würden im Mai heiraten.
- Die Anfechtung ist nach § 123 BGB wirksam, weil G sich im Hinblick auf die Heirat getäuscht hatte.
- Die Anfechtung ist unwirksam, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist.
10. Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist
- der Anwalt des Getäuschten
- der Prokurist der Vertragsgegenseite
- der angestellte Verkäufer der Vertragsgegenseite
- der Anwalt der Vertragsgegenseite
11. Beschreiben Sie den Unterscheid zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht.