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Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Anmerkungen zur VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

A. Fundstelle
Diese Anmerkung bezieht sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates

B. Anwendungsbereich der VO 1370/2007
Die VO ist anzuwenden, wenn ihr Anwendungsbereich eröffnet ist.

1. Persönlicher Anwendungsbereich
Die VO 1370/2007 ist durch Behörde oder Gruppe von Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geografischen Gebiet befugt ist, oder jede mit einer derartigen Befugnis ausgestattete Einrichtung zu beachten (Art. 2 Buchst. b)).
In Brandenburg sind mit dem öffentlichen Personennahverkehr die Gemeinden beauftragt - s. Art. 2 Abs. 2 BbgKVerf.

2. Sachlicher Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt nach Art. 1 Abs. 2 für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene und auf der Straße. Ausgenommen sind dagegen Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Der grenzüberschreitende Schienen-Personennahverkehr in zwei benachbarten Städten wird daher vom objektiven Anwendungsbereich erfasst.

3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Verordnung ist am 3.12.2009 in Kraft getreten. Nach Art. 8 Abs. 2 gilt für die Regelung von Art. 5 zehnjähriger Übergangszeitraum. Nach 3.12.2019 ist Art. 5 anzuwenden.
Während dieses Übergangszeitraums treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Art. 5 schrittweise anzuwenden und ernste strukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität zu vermeiden. Wie ist also die Rechtslage in PL und De jetzt???????????

C. Bedeutung der VO für grenzüberschreitenden ÖPNV
Die Besonderheiten, die im Bereich des Straßenbahnverkehrs zu beachten sind, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007.
Danach werden Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen gemäß den in Vergaberichtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, es sei denn, dass die Aufträge die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Vergaberichtlinien haben.
Die Vorschriften der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sind daher dann anzuwenden, wenn
  1. ein Auftrag im Sinne dieser RL vorliegt (dazu s. EUVergabeR in Buchst. C) aber keine Dienstleistungskonzession erteilt wird oder
  1. wenn der Auftrag nicht der Definition das öffentlichen Auftrags in Vergaberichtlinien entspricht (dazu s. EUVergabeR in Buchst. C).
Die Vergaberichtlinien entscheiden daher auch über die Zulässigkeit und Voraussetzungen einer Direktvergabe (d.h. die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahrens - Art. 2 Buchst. h). Ob eine Direktvergabe nach Art. 1370/2007 möglich ist, s. Rechten/Röbke, NZBau 2010, S. 680 ff.)

Die Erteilung der Dienstleistungskonzession im Bus- und Straßenbahnbereich unterliegt daher der Verordnung 1370/2007.
Das gleiche gilt für die Aufträge, die nicht in den Anwendungsbereich der RL 2004/17 und 2004/18 fallen. Die Vorschriften der VO 1370/2007 gehen vom Prinzip des wettbewerblichen Vergabeverfahrens aus (Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007).

D. Literatur:


CategoryGrenzOePNV CategoryVergaberecht
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