Revision history for VergabeSektorenAuftrag
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Im Gegensatz zu Aufträgen, die unter die RL 2004/18/EG fallen, ist die Sektorenrichtlinie (RL 2004/17/EG) nicht nur auf öffentliche Auftraggeber, sondern auch auf rein private Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Unabhängig vom rechtlichen Charakter des Auftraggebers ist für die Anwendung der Sektorenrichtlinie erforderlich, dass der Auftraggeber einer der in Art. 3 bis 7 der Sektorenrichtlinie genannten Tätigkeiten nachgeht. Details dazu sind in Art. 2 der Richtlinie geregelt - insbesondere **Art. 2 Abs. 2** bietet hier den entscheidenden Ausgangspunkt der Betrachtung. In Art. 2 Abs. 1 ist hingegen der Begriff des öffentlichen Auftraggebers bzw. eines öffentlichen Unternehmens geregelt, was eine Parallele zu Art. 1 Abs. 9 der RL 2004/18/EG darstellt.
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Im Gegensatz zu Aufträgen, die unter die RL 2004/18/EG fallen, ist die Sektorenrichtlinie (RL 2004/17/EG) nicht nur auf öffentliche Auftraggeber, sondern auch auf rein private Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Unabhängig vom rechtlichen Charakter des Auftraggebers ist für die Anwendung der Sektorenrichtlinie erforderlich, dass der Auftraggeber einer der in Art. 3 bis 7 der Sektorenrichtlinie genannten Tätigkeiten nachgeht. Details dazu sind in Art. 2 der Richtlinie geregelt - insbesondere **Art. 2 Abs. 2** bietet hier den entscheidenden Ausgangspunkt der Betrachtung.
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CategoryInternationalesRecht CategoryVergaberecht
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- [[FallSektorenAuftraggeber Sektorenauftraggeber oder nicht?]]
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Für Auftraggeber - unabhängig davon, ob sie im Hinblick auf ihre Organisationsform oder wirtschaftliche Verbindung öffentlichrechtlichen Charakter haben oder nicht - in ausgewählten Branchen
((1)) Sektorenauftraggeber
Im Gegensatz zu Aufträgen, die unter die RL 2004/18/EG fallen, ist die Sektorenrichtlinie (RL 2004/17/EG) nicht nur auf öffentliche Auftraggeber, sondern auch auf rein private Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Unabhängig vom rechtlichen Charakter des Auftraggebers ist für die Anwendung der Sektorenrichtlinie erforderlich, dass der Auftraggeber einer der in Art. 3 bis 7 der Sektorenrichtlinie genannten Tätigkeiten nachgeht.
Details zum Begriff des Sektorenauftraggebers sind mit [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2153 folgender Struktur]] abgebildet.
((1)) Sektorenauftrag
Ein Auftrag, der in den Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie fällt, ist begrifflich mit dem öffentlichen Auftrag nahezu identisch, nur dass dieser Auftrag mit der Sektorentätigkeit zusammenhängen muss. Vgl. zu Details [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2558 folgende Struktur]].
((1)) Fallbeispiele
- [[FallSektorenAuftraggeber Sektorenauftraggeber oder nicht?]].
((1)) Sektorenauftraggeber
Im Gegensatz zu Aufträgen, die unter die RL 2004/18/EG fallen, ist die Sektorenrichtlinie (RL 2004/17/EG) nicht nur auf öffentliche Auftraggeber, sondern auch auf rein private Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Unabhängig vom rechtlichen Charakter des Auftraggebers ist für die Anwendung der Sektorenrichtlinie erforderlich, dass der Auftraggeber einer der in Art. 3 bis 7 der Sektorenrichtlinie genannten Tätigkeiten nachgeht.
Details zum Begriff des Sektorenauftraggebers sind mit [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2153 folgender Struktur]] abgebildet.
((1)) Sektorenauftrag
Ein Auftrag, der in den Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie fällt, ist begrifflich mit dem öffentlichen Auftrag nahezu identisch, nur dass dieser Auftrag mit der Sektorentätigkeit zusammenhängen muss. Vgl. zu Details [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2558 folgende Struktur]].
((1)) Fallbeispiele
- [[FallSektorenAuftraggeber Sektorenauftraggeber oder nicht?]].
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Dazu folgendes Fallbeispiel: [[FallSektorenAuftraggeber Sektorenauftraggeber oder nicht?]].
((1)) Sonstiges