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Erteilung eines Auftrages zur Durchführung des ÖPNV durch eine Gemeinde
Vergaberecht im Bereich des Personenverkehrs in Polen und in Deutschland
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 schafft eine im Vergleich zum allgemeinen Vergaberecht besondere Ordnung für die Frage der Auftragserteilung im Bereich des Personenverkehrs (Schiene und Straße). Allgemeine Hinweise zur o. g. Verordnung sind hier zu finden. An dieser Stelle wird zusammenfassend die Frage behandelt, welche Regeln im Einzelfall für die Auftragsvergabe durch eine Gemeinde gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ersetzt nämlich nicht vollständig die Anwendbarkeit des allgemeinen Vergaberechts (durch Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG ebenfalls mit europäischem Rechtsrahmen versehen, der allerdings durch die Mitgliedstaaten noch entsprechend umzusetzen war).
A. Auftrag im Rahmen der VO 1370/2007
1. Wann?
Die Anwendung der Vorschriften der VO 1370/2007 ist bis 2019 nicht zwingend. Details dazu wurden im Artikel über die Verordnung vorgestellt. Bis dahin können Auftraggeber die Regeln der Verordnung, insbesondere die ihres Art. 5, anwenden, sofern der Anwendungsbereich eröffnet ist.
Die Anwendung der Vorschriften der VO 1370/2007 ist bis 2019 nicht zwingend. Details dazu wurden im Artikel über die Verordnung vorgestellt. Bis dahin können Auftraggeber die Regeln der Verordnung, insbesondere die ihres Art. 5, anwenden, sofern der Anwendungsbereich eröffnet ist.
Wann der Anwendungsbereich eröffnet ist, wurde auch im Artikel über die Verordnung dargestellt. In Abgrenzung zum allgemeinen Vergaberecht (auf Ebene der EU also in Abgrenzung zu den Vergaberichtlinien; auf nationaler Ebene in Abgrenzung zu einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften) lässt sich die Anwendbarkeit der Verordnung 1370/2007 jedenfalls dann begründen, wenn die Gemeinde eine sog. Dienstleistungskonzession im Sinne der Verordnung vergibt. In diesem Falle findet dass allgemeine Vergaberecht keine Anwendung und die öffentliche Hand kann bis zum Jahre 2019, danach muss sie, die Regelungen der VO 1370/2007 (insbesondere Art. 5) anwenden.