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Urheberrecht

10.1 - Zivilrechtliche Rechtsfolgen


Anspruchsvoraussetzungen
Zivilrechtlich stehen dem Urheber oder Rechtsinhaber nach § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung, Beseitigung und im Falle der schuldhaften Verletzung auch Schadensersatz zu. Einheitlich sind aber die Voraussetzungen für Urheberrechtsansprüche: Es muss zunächst ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.v. § 2 UrhG vorliegen.

Weiterhin muss in die hieraus resultierenden Urheberrechte eingegriffen worden sein. Verletzungshandlungen sind nur Eingriffe in ausschließliche Befugnisse des Urhebers, eines Leistungsschutzberechtigten oder des Inhabers eines ausschließlichen Nutzungsrechts gem. § 31 Abs. 3 UrhG. Ebenfalls Eingriffe sind unberechtigte Schutzrechtswarnungen, die ein über ein bloßes Bestreiten der Rechtsinhaberschaft hinausgehendes Unterlassungsbegehren beinhalten. Keine Eingriffe stellen Nichterfüllung von durch das UrhG gewährten Vertragsansprüchen oder Verstöße gegen die Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung von Nutzungsrechten gem. § 34 UrhG dar. Eine Verletzungshandlung liegt nicht vor, wenn der Werkverwerter Inhaber eines Nutzungsrechts gem. § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG ist.

Ferner ist Voraussetzung, dass die Urheberrechtverletzung rechtswidrig erfolgte. Urheberrechtsverletzungen sind grundsätzlich rechtwidrig, es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe vor. Ein möglicher Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung des Berechtigten. Dazu muss die erlaubte Handlung allerdings in den Grenzen der erteilten Zustimmung liegen. Werden diese Grenzen überschritten, wird eine erlaubte Handlung zu einer widerrechtlichen.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08 – Vorschaubilder


Der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs.1 S.1 UrhG
Ohne Rücksicht auf Verschulden kann der Berechtigte bei rechtswidrigen Verletzungen oder bei drohenden Gefährdungen seiner Rechte einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Neben den ansonsten bereits beim Schadensersatzanspruch erörterten Voraussetzungen ist im Falle einer erfolgten Rechtsverletzung zu untersuchen, ob Wiederholungsgefahr besteht. Sie ist zu vermuten, solange vom dem Verletzer nichts Gegenteiliges vorgebracht werden kann. Sie entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer eine Erklärung dahingehend abgibt, in Zukunft keine Verletzungen mehr begehen zu wollen. Erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte, unbefristete, vorbehaltlose und insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ist eine Verletzung noch nicht eingetreten, muss eine Erstbegehungsgefahr festgestellt werden. Sie ist gegeben, wenn sich aus den vorangegangenen Verletzungshandlungen oder aus anderen Umständen ergibt, dass eine künftige Verletzung ernsthaft droht. Der Unterlassungsanspruch kann sich auch gegen den Störer richten.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07 – Cybersky


Der Beseitigungsanspruch nach § 97 Abs.1 S.1 UrhG
Dieser Anspruch dient als Ergänzung zum Unterlassungsanspruch, um eine fortdauernde Störung oder Gefährdung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung auszuräumen. Neben den der rechtswidrigen Verletzung eines Urheberrechts ist Voraussetzung, dass auch nach Unterlassen der verletzenden Handlung ein Störungszustand fortbesteht, von dem eine weitere Gefährdung des Rechts ausgeht. Ein besonderer Beseitigungsanspruch ist der in § 98 Abs. 1 UrhG geregelte Vernichtungsanspruch, der sich auf die Vernichtung von Vervielfältigungsstücken bezieht, die sich im Besitz oder Eigentum des Verletzers befinden (wahlweise auch Überlassung der Stücke, vgl. § 98 Abs. 2 UrhG). Hier ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten: Erweist sich die Vernichtung (oder Überlassung) nämlich als unverhältnismäßig, wird der Anspruch auf weniger einschneidende Mittel beschränkt, § 98 Abs. 3 UrhG.


Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UrhG
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UrhG ist ein rechtwidriger, schuldhafter Eingriff in ein Schutzrecht. Der Schadensersatzanspruch setzt zudem Verschulden, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), voraus. Das Urheberrecht kennt keine abgestufte Haftung je nach Grad des Verschuldens; ebenso gibt es keine Reduktionsklausel.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Verletzte Schadensersatz verlangen. Die Gerichte gestehen dem Verletzten dabei in ständiger Rechtsprechung zu, den Schaden nicht nur in Form des konkreten Schadens nachzuweisen, sondern Schadensersatz darüber hinaus im Wege der sog. Lizenzanalogie sowie der Herausgabe des Verletzergewinns (vgl. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG) zu verlangen (sog. dreifache Schadensberechnung). Neben dem materiellen Schaden ist über § 97 Abs. 2 UrhG als gesetzlich bestimmter Fall i.S.v. § 253 Abs. 1 BGB, wenn und soweit es billig erscheint, auch der Ersatz des durch die Verletzung entstandenen immateriellen Schadens möglich. Dieser sog. Schmerzensgeldanspruch soll der Genugtuung für die Verletzung ideeller Interessen dienen.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 14.5.2009 - I ZR 98/06 – Tripp-Trapp-Stuhl




Die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist (…). Sie beruht auf der Erwägung, daß derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (…).
Diesen Grundsatz, der auf eine Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinausläuft (…), hat das BerG beachtet. Dabei kann auf sich beruhen, ob der mit den streitgegenständlichen Musikwerken vertonte Spielfilm nur auf den Filmfestspielen in Venedig und Berlin oder - wie die Kl. in ihrer Anschlußrevision unter Berufung auf die Auskunft der GEMA, der Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vom 22. 1. 1986 vorbringt - auch sonst noch in Kinos vorgeführt worden ist. Denn auf den Umfang der tatsächlichen Filmauswertung - wie er sich bei einer nachträglichen Betrachtung darstellt - kommt es in Fällen der vorliegenden Art nicht entscheidend an. Maßgebend ist insoweit, daß der Bekl. überhaupt urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte, für deren Einräumung üblicherweise eine Lizenzgebühr zu zahlen ist, verletzt hat. Das ist hier der Fall. (…)

Wird die Schadensersatzpflicht des Bekl. aber bereits durch die - in der zur gewerbsmäßigen Verwertung erfolgten musikalischen Vertonung des Films mit den drei Werken der Kl. liegende - Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kl. und den Beginn der kommerziellen Auswertung ausgelöst, so kommt es für die Heranziehung der Grundsätze über die Lizenzanalogie nur noch darauf an, ob der Abschluß eines Lizenzvertrages in Fällen der vorliegenden Art mit dem von der Kl. ihrer Schadensberechnung zugrundegelegten Inhalt üblich ist. Dies ist nach den vom BerG getroffenen Feststellungen hier zu bejahen. Bei einem Filmmusikvertrag wird die Lizenzgebühr für das dem Filmproduzenten eingeräumte Recht gezahlt, den Film mit Musik zu vertonen, und für die rechtliche Möglichkeit der Auswertung des die Musik enthaltenden Films. Dabei wird sich die Höhe der Lizenzgebühr unter anderem nach der künstlerischen und wirtschaftlichen Bedeutung sowohl der Musik als auch des Films sowie nach dem Umfang der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit (Zeitdauer, Ort, Art, Intensität) bemessen. Diese auch für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr maßgebenden, den rechtlichen Nutzungsumfang festlegenden Umstände sind im Streitfall unverändert geblieben. (…)Die für eine Rechtsübertragung übliche Lizenzgebühr, die ungeachtet des Umfangs der tatsächlich erfolgten Filmauswertung zu zahlen ist, ist daher auch der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie zugrunde zu legen. (…), abgedruckt in GRUR 1990, 1008.


Gem. § 97 Abs. 3 UrhG bleiben Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt. Neben den in § 97 Abs. 1 und 2 UrhG genannten Ansprüchen auf Schadensersatz, Unterlassung und Beseitigung kann der Verletzte daher vor allem auch Herausgabe der Bereicherung des Verletzers nach den §§ 812 ff. BGB verlangen. Vorteil dieses Anspruchs ist, dass hier kein Verschulden verlangt wird; nachteilhaft ist vor allem der Entreicherungseinwand gem. § 818 Abs. 3 BGB.

Die urheberrechtlichen Ansprüche verjähren gem. § 102 UrhG in drei Jahren. Die Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch beträgt hingegen 30 Jahre (§ 195 BGB). Der vorbeugende Unterlassungsanspruch ist unverjährbar.





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