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Urheberrecht

Teil 2 - Das Werk

Unterkapitel
2.1 Voraussetzungen von Werken
2.2 Werkkategorien
2.3 Sonderregeln








Das Werk i.S.d. § 2 URhG
Ausgangspunkt des Urheberschutzes ist das schutzfähige Werk i.S.d. § 2 UrhG. Eine Untergliederung dieses Zentralbegriffs in verschiedene Werkkategorien findet sich in § 1 UrhG, der zwischen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst differenziert.
Der Katalog von Regelbeispielen in § 2 Abs. 1 UrhG verdeutlicht, dass diese Dreiteilung einen abschließenden Charakter besitzt. Innovative Erscheinungsformen der Kreativität lassen sich durch eine extensive Auslegung aber i.d.R. ohne weiteres den klassischen Werkarten zurechnen. Beispielhaft für diese Vorgehensweise ist die Einordnung von Software in den Bereich der Literatur, die durch die Aufnahme von Computerprogrammen als Sprachwerke in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zum Ausdruck gekommen ist. Des Weiteren werden etwa Computeranimationen virtueller Figuren als Werke der bildenden Kunst aufgefasst und dementsprechend über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt.

An ihre Grenze stößt die urheberrechtliche Katalogisierung allerdings in Fällen „multimedialer Werke“; hier bedarf es einer Klärung im Einzelfall, ob es sich um ein Werk i.S.d. UrhG handelt. Zudem ist durch die besondere Darstellungsweise von Inhalten im Internet die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz von einzelnen Internet-Erscheinungen aufgekommen: ab wann kann bei digitalen Produkten die „geistig-persönliche Schöpfung“ bejaht werden?

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