ich war hier: UrhRVerwertungsgesellschaften

Version [28080]

Dies ist eine alte Version von UrhRVerwertungsgesellschaften erstellt von AnnegretMordhorst am 2013-05-17 09:57:10.

 

Urheberrecht

Teil 13 - Verwertungsgesellschaften


Während die Entstehung von Nutzungsrechten nur konstitutiv durch den Akt der Einräumung möglich ist, können einmal entstandene Nutzungsrechte auf andere Personen übertragen werden. Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt durch Verfügungsgeschäft. Neben dem Individualvertrag zwischen dem Urheber und dem Erwerber von Nutzungsrechten, geschieht die Übertragung von Nutzungsrechten zunehmend durch Verwertungsgesellschaften. Denn Verwertungsgesellschaften dienen der kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Sie wurden erst notwendig, als aufgrund rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklung der einzelne Inhaber von Urheberrechten nicht mehr in der Lage war, die vielfältigen Nutzungen seines Werkes zu verfolgen.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/UrhRVerwertungsgesellschaften/UrhRVerwertungsfunktionen.jpg)

Allen Verwertungsgesellschaften ist gemeinsam, dass sie durch sog. Wahrnehmungsverträge urheber- und leistungsschutzrechtliche Befugnisse, meist bindend für mehrere Jahre, einräumen lassen. Im Rahmen ihrer Inkassofunktion schließen die Gesellschaften mit Verwertern Einzel- oder Gesamtverträge (§ 12 WahrnG) über die Nutzung der ihnen eingeräumten Rechte ab. Sie verwalten und verteilen die erwirtschafteten Erträge nach den Kriterien, die in ihren Verteilungsplänen im Einzelnen festgehalten sind. Der Anspruch des einzelnen Berechtigten auf Zahlung einer Tantieme –also eines ertragsabhängigen Anteils auf Einnahmen ergibt sich somit aus dem Wahrnehmungsvertrag i.V.m. dem Verteilungsplan

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/UrhRVerwertungsgesellschaften/UrhRVerwertungsgesellschaft.jpg)

Älteste und mit Abstand größte Verwertungsgesellschaft in Deutschland ist die in München und Berlin ansässige GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte) Die GEMA kennt drei Berufsgruppen: Komponisten, Textdichter und Verleger. Die GEMA lässt sich die Rechte dieser Mitglieder übertragen und verwaltet sie. Wer bei einem Vereinsfest Musik per Band spielen will, wer die Kunden in seinem Geschäft mit Hintergrundmusik erfreuen will, der muss dafür an die GEMA einen bestimmten Geldbetrag entrichten. Die GEMA führt das Geld nach Abzug ihrer Verwaltungsgebühren an die Rechteinhaber ab. Die Rechtsbeziehungen zwischen der GEMA und ihren Mitgliedern werden durch den sog. Berechtigungsvertrag geregelt. Die wesentlichen Tätigkeits- und Einnahmebereiche der GEMA sind danach das Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG) und das Senderecht für Hörfunk und Fernsehen (§ 20 UrhG).

Ähnliche Gesellschaften existieren für andere Werkarten. Die VG Bild-Kunst (mit Sitz in Bonn) nimmt unter anderem die Rechte von bildenden Künstlern, Photographen und Filmurhebern wahr. Die VG Wort (mit Sitz in München) ist insbesondere für die Rechte an literarischen, journalistischen und wissenschaftlichen Texten zuständig. Musikproduzenten und Musiker sind in der Hamburger GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) zusammengeschlossen.


Rechtspolitisch ungeklärt ist schließlich die Frage, wie sich der zunehmende Einsatz von DRM (Digital Rights Management) auf die Kompetenzen der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auswirkt. Zunächst kassieren die Verwertungsgesellschaften die nach § 54 und § 54a UrhG zu entrichtende Geräteabgabe. Hierbei handelt es sich um eine Gebühr, die Hersteller von Geräten zu entrichten haben, die zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch bestimmt sind. Über diesen gesetzlichen Vergütungsanspruch hinaus richtet sich die Kompetenz der Verwertungsgesellschaften nach den Wahrnehmungsverträgen, die die Gesellschaften mit den Rechteinhabern abgeschlossen haben.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/UrhRVerwertungsgesellschaften/UrhRNutzerrechte.jpg)

Rechtsformen von Verwertungsgesellschaften: § 1 WahrnG stellt die Wahl der Rechtsform für Verwertungsgesellschaften völlig frei. Gem § 1 Abs. 4 S. 2 WahrnG könnte sogar eine natürliche Person als Verwertungsgesellschaft agieren. Alle drei oben dargestellten Verwertungsgesellschaften der Urheber sind rechtsfähige Vereine kraft Verleihung.


CategoryUrheberrecht
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki