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Urheberrecht

Teil 11 - Technische Schutzmaßnahmen


Weiterer Regelungsgehalt der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist die – aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen in den WIPO-Urheberrechtsverträgen (World Copyright Treaty (WTC) und World Performances and Phonograms Treaty (WPPT)) von 1996 – Einführung eines rechtlichen Schutzes für technische Schutzmaßnahmen und Rechteverwaltungssysteme.

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Mit §§ 95a-d UrhG hat Deutschland diese Umsetzungspflicht erfüllt. Durch die Novellierung werden wirksame technische Kopierschutzmaßnahmen der Rechteinhaber gegen Umgehung geschützt. Unter dem Gesichtspunkt der Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist Sinn und Zweck des § 95 a UrhG, einen wirksamen Schutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zu erreichen. Dies ist vor allem eine unerlässliche Voraussetzung für die reibungslose Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, der für die Rechtsinhaber, Nutzer und Verbraucher zunehmend an Bedeutung gewinnt. Diese haben trotz vieler Rufe nach mehr Freiheit der Information grundsätzlich am Konzept des Schutzes geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter festgehalten, der in Art. 14 GG auch verfassungsrechtlich verankert ist. Insbesondere die wirtschaftlich relevanten Verwertungsrechte sollen effektiver geschützt werden.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/UrhRSchutzmechanismen/UrhRSchutzmassnahmen2.jpg)
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