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Urheberrecht

8.2 - Deutsches Urheberrecht


Sprachwerke
Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der Computerprogramm-RL in den §§ 69a ff. und § 98 Abs. 2, Abs. 3 UrhG ohne größere Veränderungen übernommen.

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören Computerprogramme zu den Sprachwerken. Sie werden definiert als „eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt“. Der Schutz von Computerprogrammen ist in den § 69 a - g gesondert geregelt, ansonsten finden gem. § 69 a Abs. 4 UrhG die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen (§§ 15 ff. UrhG) Anwendung. Es gelten grundsätzlich die Ansprüche der §§ 97 ff. UrhG, wobei jedoch neben den Vernichtungsanspruch der Anspruch aus § 69f UrhG hinzukommt, der die Vernichtung von Raubkopien gegenüber jedermann durchsetzen kann. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Verletzten, wobei häufig das Recht auf Wahrung der Betriebsgeheimnisse des Verletzers entgegensteht. In diesem Fall wird auf den Besichtigungsanspruch gem. § 809 BGB zurückgegriffen.


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