Urheberrecht
Fall 23 - Pressespiegel
Die X-AG (X) hat einen elektronischen Pressespiegel erstellt, um ihre Mitarbeiter über die aktuellen Tagesereignisse zu informieren. In dem Pressespiegel findet sich eine Auswahl an Artikeln aus der Tagespresse, welche eingescannt und den Mitarbeitern im Intranet zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. 14 Tage nach Erscheinen werden die Artikel wieder gelöscht. Verleger V, bei dem einige der ausgewerteten Zeitungen erscheinen, hält, nachdem er von dem Vorgehen der X erfahren hat, dieses für eine Verletzung der ihm durch seine Redakteure und freien Mitarbeiter umfassend übertragenen Nutzungsrechte. Er sei demgemäß befugt, die Einstellung der Texte zu verbieten; zumindest könne er von X die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen. Hat er Recht? |
LösungA. Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz V könnte gegen X ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG zustehen. I. Voraussetzung hierfür ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Mangels genauerer Angaben im Sachverhalt ist hier davon auszugehen, dass es sich bei den Texten um Sprachwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handelt. Zwar ist V selbst nicht ihr Urheber. Dadurch jedoch, dass ihm alle Rechte hieran durch die Redakteure und freien Mitarbeiter übertragen wurden, kann er als ihr Inhaber diesen Anspruch geltend machen. II. In der Nutzung der Texte zur Erstellung eines elektronischen Pressespiegels ist eine Vervielfältigung und Verbreitung i.S.d. §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 UrhG zu erblicken. III. Fraglich ist jedoch, ob für die in Rede stehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen eine Schrankenbestimmung eingreift. Zu denken ist hier an § 49 UrhG. Die Vorschrift bestimmt, dass die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel aus Zeitungen in andern Zeitungen und Informationsblättern dieser Art zulässig ist, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Ob hiervon elektronische Pressespiegel von § 49 UrhG erfasste sein sollen, ist allerdings sehr umstritten. 1. Dagegen hat sich beispielsweise das OLG Hamburg gewendet. So spräche § 49 UrhG von „Zeitungen und Informationsblättern“; diese in der Schrankenbestimmung gewählte klare Wortwahl ließe sich nicht durch Zweckmäßigkeitserwägungen überwinden; außerdem wird die Nutzung durch die elektronische Zugriffsmöglichkeit intensiviert. 2. Der BGH hat sich mittlerweile aber für eine Anwendung des § 49 UrhG auf elektronische Pressespiegel ausgesprochen. Zwar seien Schrankenbestimmungen grundsätzlich eng auszulegen. Das UrhG müsse jedoch einem technischen Wandel offen stehen, was bedeuten würde, dass auch die Schrankenbestimmungen zumindest sinngemäß auf neue Technologien angewandt werden müssten. Im Übrigen sei dem Urheber mit einem Vergütungsanspruch mehr gedient als mit dem Ausschließlichkeitsrecht, das jedenfalls den angestellten Urheber im Verhältnis zum Verlag nicht zu einer Vergütung zusätzlich zum Arbeitsentgelt berechtige. Einschränkend wird aber durch das Gericht verlangt, dass es sich nur um sog. In-House-Pressespiegel oder „Nur-Lese-Dateien“ (Grafikdateien oder Nur-Lese-pdf-Dateien) handelt. 3. Hier wurde der Pressespiegel für das firmeninterne Netz erstellt. Durch diese rein betriebsinterne Zurverfügungstellung der Informationen ist § 49 UrhG demzufolge anwendbar, die Nutzung der Texte zur Erstellung eines Pressespiegels mithin gerechtfertigt. IV. Ein Anspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG besteht folglich nicht. B. Anspruch auf Vergütung Gem. § 49 Abs. 1 S. 2 UrhG steht dem Urheber bzw. dem Inhaber der Rechte, folglich also V, ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 49 Abs. 1 S. 3 UrhG dieser Anspruch nur durch die Verwertungsgesellschaften, hier also die VG Wort, geltend gemacht werden darf. |
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