Urheberrecht
Fall 26 - Kopien
Abiturientin A möchte nach den bestandenen Prüfungen eine große Party veranstalten und lädt dazu alle ihre Freunde und Freundinnen ein. Natürlich muss aber zu so einem wichtigen Anlass auch die richtige Musik her: Weil sie selbst in ihrer Sammlung nur wenig aktuelle CDs besitzt und ihre Eltern einen etwas „angestaubten“ Musikgeschmack haben, lädt sie sich aus einer Internettauschbörse einige Songs herunter. Außerdem leiht sie sich noch einige CDs von dem Nachbarn N und ihrem Freund F, um ausgewählte Stücke auf der Festplatte ihres PCs zu speichern und später auf CD-Rohlinge zu brennen. Bei den CDs handelt es sich sowohl um selbst gebrannte als auch um gekaufte. Letztere sind mit einem Kopierschutz versehen, was die technikversierte A aber nicht von ihrem Vorhaben abhalten kann. Durfte A diese Kopien herstellen? |
LösungA. Ist das Kopieren von Songs aus einer Internettauschbörse zulässig? I. Das Abspeichern der Musik stellt eine Vervielfältigungshandlung i.S.d § 16 Abs. 1 UrhG dar, die als solche zustimmungsbedürftig ist. Auf das von A verwendete technische Verfahren – digital oder analog – kommt es insoweit nicht an. II. Sie könnte jedoch gem. § 53 Abs. 1 UrhG zulässig sein. Danach dürfen einzelne Werke zum privaten Gebrauch, egal ob analog oder digital, kopiert werden, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und zur Vervielfältigung nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. A hat sich die CDs kopiert, um sie vor mit ihr persönlich verbundenen Personen, folglich also in privater Sphäre, abzuspielen. Es handelt sich folglich nicht um eine öffentliche Wiedergabe, die nicht mehr als privater Gebrauch angesehen werden könnte. Problematisch erscheint jedoch, ob hier nicht von einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage auszugehen ist. Dies ist im Hinblick auf Internettauschbörsen sehr umstritten. Grundsätzlich lässt sich bei einem Online-Zugriff die Rechtmäßigkeit der Vorlage nicht sicher bestimmen. Allein aus der Tatsache, dass es sich nicht um ein vom Hersteller selbst oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachtes originales Werkexemplar handelt, darf jedenfalls noch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Kopie rechtswidrig hergestellt worden ist. Es bleibt insoweit abzuwarten, wie die Gerichte die Vorschrift diesbezüglich anwenden werden. Bei einigen Tauschbörsen, z.B. Kazaar, dürfte allerdings von offensichtlicher Rechtswidrigkeit auszugehen sein. B. Ist das Kopieren von Songs von einer CD zulässig? I. Auch hierbei handelt es sich um ein zustimmungspflichtige Vervielfältigungshandlung i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG. II. Diese könnte wiederum gem. § 53 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sein. Zu differenzieren ist insoweit zwischen den gebrannten und den gekauften Kopiervorlagen, die mit einem Kopierschutz versehen sind. 1. Was die gebrannten CDs anbetrifft, so erscheint hier zunächst nur problematisch, dass diese nicht der A selbst gehören. Das Verwenden fremder Vorlagen wird aber von § 53 Abs. 1 UrhG auch erfasst. Fraglich ist aber auch, ob es zulässig ist, von einer digitalen Privatkopie eine erneute Kopie zu erstellen. In der Literatur wird insoweit teilweise die Meinung vertreten, dass eine erneute digitale Privatkopie nicht erlaubt sei, wenn diese Kopie an eine Person außerhalb der privaten Sphäre weitergegeben werde. Dies würde bedeuten, dass zwar die Kopien der CDs von F, nicht aber die Kopien der CDs von N zulässig wären. A und N sind nämlich nicht zueinander durch persönliche Beziehungen verbunden. 2. Im Hinblick auf die gekauften CDs gilt grundsätzlich das bereits Gesagte. Zusätzlich ist aber zu beachten, dass diese mit einem Kopierschutz versehen waren. Durch das Urhebergesetz werden derartige technische Schutzmaßnahmen grundsätzlich als legitim anerkannt, soweit dadurch bestehende Urheberrechte gesichert werden. In § 95 a UrhG wird dementsprechend ein rechtlicher Schutz gegen die unerlaubte Umgehung solcher Schutzmaßnahmen aufgestellt. Da jedoch die Schutzmaßnahmen gegenwärtig nicht in der Lage sind zu unterscheiden, ob die Nutzung eines hierdurch geschützten Werkes von einer Schrankenbestimmung gedeckt ist oder nicht, wird durch § 95 b UrhG denjenigen, die sich auf eine der dort genannten Schrankenbestimmungen berufen können, ein Anspruch darauf, dass ihnen die Mittel zur Umgehung zur Verfügung gestellt werden, damit sie von der betreffenden Schrankenbestimmung Gebrauch machen können, gewährt. Das bedeutet also, dass A den Kopierschutz zu beachten hatte und nicht zu einer eigenmächtigen Umgehungshandlung befugt war. Auch ein Anspruch auf Aufhebung der Kopierschutzmaßnahme hätte ihr aber nicht zugestanden. Dieser Aufhebungsanspruch bezieht sich allein auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder Verfahren mit ähnlicher Wirkung. Dementsprechend wird hiervon eine digitale Kopie gerade nicht erfasst. |
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