Urheberrecht
Fall 12 - Filmproduktion
Die drei Theaterleute A, B und C überlegen sich in einer kreativen Pause, zusammen ein Theaterstück zu schreiben. Über Monate hinweg treffen sie sich allabendlich bei einem von ihnen und kreieren ein Stück bestehend aus drei Akten, das sich durch seine besonders originelle Kriminalhandlung auszeichnet. Auf ein Angebot des bekannten Filmproduzenten P, der ihr Stück als Vorlage für seinen nächsten Krimi nutzen will, reagieren allerdings nur A und B erfreut. C, der die „neuen Medien“ verabscheut, will dem Vorhaben nicht zustimmen. Wie kann es erreicht werden, dass P dennoch das Stück verfilmen kann? |
LösungA. Damit P auf ordentlichem Wege das Theaterstück verwerten kann, ist maßgeblich, ob überhaupt und wenn ja von wem eine Zustimmung zu dessen Verfilmung eingeholt werden muss. § 23 S. 2 UrhG bestimmt insoweit, dass bei einer Verfilmung eines Werkes die Zustimmung des Urhebers erforderlich ist. I. Die Frage, ob eine Zustimmung eingeholt werden muss, beurteilt sich also in erster Linie danach, ob es sich bei dem Theaterstück von A, B und C um ein geschütztes Werk i.S.v. § 2 UrhG handelt. Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt ist hiervon auszugehen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) II. Fraglich ist aber weiterhin, von wem P die Zustimmung einholen muss. Die Zustimmung von A und B hat P schließlich erhalten. Hier haben aber nicht nur A und B, sondern beide mit C gemeinschaftlich an der Erstellung des Theaterstücks zusammengewirkt. Es handelt sich daher bei ihnen um Miturheber i.S.d. § 8 Abs. 1 UrhG. Für Miturheber gilt nach § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG, dass ihnen das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zusteht. Als Gesamthandsgemeinschaft führen sie ihre Geschäfte gem. § 709 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich, was bedeutet, dass sie gemeinsam der Verfilmung des Theaterstücks zustimmen müssten. C hat aber seine Zustimmung verweigert. Die Verweigerung der Zustimmung ist nach § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG nur dann als unbeachtlich anzusehen, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt. Hier erscheint es zweifelhaft, ob C mit der Ablehnung der für ihn noch „neuen Medien“ ernsthafte und zu berücksichtigende künstlerische Bedenken vorgebracht hat. Natürlich ist aber die Art der Vorführung – ob im Theater oder als Film – für die Wirkungsweise eines Stücks sehr entscheidend. Nähme man also eine Berechtigung für das Vorbringen des C an, würde sich die Zustimmung von A und B nicht als ausreichend erweisen. B. P kann also die Filmrechte nicht auf ordentlichem Wege erwerben. Haben A und B weiterhin ein Interesse, sein Angebot anzunehmen, bieten sich ihnen verschiedene Möglichkeiten. I. Zunächst einmal ist denkbar, die Gesamthand gem. § 723 Abs. 1 S. 1 BGB zu kündigen und eine Teilung nach §§ 731 S. 2, 753 BGB zu vollziehen. Das Problem ist jedoch, dass Urheberrechte nach § 29 S. 2 UrhG nicht übertragbar sind. II. Diesem Problem kann auf zwei Arten begegnet werden: 1. Zum einen könnte C zugunsten von A und B auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten verzichten (§ 8 Abs. 4 UrhG). 2. Ansonsten könnten A, B und C alle ihre Rechte hinsichtlich der derzeit bekannten Nutzungsarten ausschließlich auf einen Dritten übertragen. |
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