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Revision [29273]

Last edited on 2013-05-28 11:06:37 by Jorina Lossau
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Revision [28626]

Edited on 2013-05-21 08:21:28 by Jorina Lossau
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Revision [28573]

Edited on 2013-05-20 16:13:34 by Jorina Lossau
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====Lösung====


Revision [28232]

Edited on 2013-05-17 17:44:36 by AnnegretMordhorst
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CategoryFallsammlungUrhR


Revision [28147]

Edited on 2013-05-17 16:08:57 by Jorina Lossau
Additions:
**A. Ausgangsfall**
F könnte gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG"}} zustehen.
**I.** Voraussetzung hierfür ist zunächst ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.v. {{du przepis="§ 2 UrhG"}}. Wahrscheinlich handelt es sich bei den Fotos nur um Lichtbilder, nicht um Lichtbildwerke, die urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG genießen würden. Auch für Lichtbilder gilt jedoch gem. {{du przepis="§ 72 Abs. 1 UrhG"}}, dass diese in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt werden.
**II.** Fraglich ist, ob in die hieraus resultierenden Rechte des F widerrechtlich eingegriffen wurde. In der Digitalisierung der Fotos ist eine Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlung i.S.d. §§ 16, 17 UrhG zu erblicken. Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des F ist hierdurch verletzt, wenn die von F eingeräumte Lizenz die weitere Veröffentlichung auf den CD-ROMS nicht erfasst hat. F hat dem A pauschal alle seine Rechte an den Bildern übertragen. Dies könnte bedeuten, dass auch eine Veröffentlichung auf CD-ROM hiervon erfasst sein soll. Bei der Verwertung eines Werkes auf CD-ROM handelt es sich jedoch um eine aus wirtschaftlicher und technischer Sicht erweiterte Anwendungs-möglichkeit und damit um eine selbstständig erscheinende Nutzungsart.
Nach § 31 Abs. 4 ist die Einräumung von Nutzungsrechten für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam. F hat mit A Lizenzvereinbarungen in den Jahren 1981 bis 1983 getroffen. Zu dieser Zeit war die Digitalisierung in Teilbereichen bereits bekannt. So wurde die CD schon bereits 1983 auf den Markt eingeführt. Die CD-ROM-Entwicklung begann jedoch um einiges später. Als bekannt wird man diese Nutzungsart erst Mitte der 90er-Jahre ansehen dürfen. Gem. {{du przepis="§ 31 Abs. 4 UrhG"}} ist daher die Einräumung der erforderlichen Rechte für diese Nutzungsart nicht möglich. Ein widerrechtlicher Eingriff in die Rechte des F ist damit zu bejahen.
**III.** Weiterhin müsste der Eingriff auch schuldhaft erfolgt sein. Hier könnte ein fahrlässiges Verhalten durch A vorliegen. An die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt werden dabei strenge Anforderungen gestellt. Bei einer unklaren Rechtsfrage wie hier die Frage, ob es sich bei der Nutzung auf CD-ROM um eine zu dem damaligen Zeitpunkt noch unbekannte Nutzungsart handelt, hätte sich A informieren müssen und handelte demzufolge fahrlässig.
**IV.** A kann daher seinen Schaden, vorzugsweise im Wege der Lizenzanalogie, gem. {{du przepis="§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG"}} ersetzt verlangen.
**B. Abwandlung**
Auch hier kommt man zu dem Ergebnis, dass sich die erfolgte Rechtseinräumung nicht auf die CD-ROM-Nutzung erstreckt. Zwar ist nunmehr davon ausgehen, dass es sich bei der hier in Rede stehenden CD-ROM-Nutzung um eine im maßgeblichen Zeitpunkt bekannte Nutzungsart handelt, so dass {{du przepis="§ 31 Abs. 4 UrhG"}} hier nicht greift. Eine ausdrückliche Rechtseinräumung hinsichtlich der CD-ROM-Nutzung fehlt jedoch, so dass hier auf {{du przepis="§ 31 Abs. 5 UrhG"}} zurückzugreifen ist, der bestimmt, dass sich der Umfang der dem A eingeräumten Nutzungsrechte nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck bestimmt.
Durch diese Zweckübertragungslehre, die in {{du przepis="§ 31 Abs. 5 UrhG"}} ihren Eingang ins Gesetz gefunden hat, wird zum Ausdruck gebracht, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Hierdurch wird die Tendenz verdeutlicht, dass urheberrechtliche Befugnisse soweit wie möglich beim Urheber verbleiben sollen, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird.
Im Gegensatz zu einem wissenschaftlichen Autor, der an einer möglichst umfassenden und weitreichenden Veröffentlichung seiner Beiträge interessiert sein mag, ist der Fotograf, der seine Bilder einer Zeitschrift zur Veröffentlichung überlässt, auf sein Honorar angewiesen. Dementsprechend kann die Situation des Fotografen mit der eines wissenschaftlichen Autors nur bedingt verglichen werden. Während man nämlich davon ausgehen kann, dass sich der Zweck der Rechtseinräumung durch einen wissenschaftlichen Autor auch auf solche Nutzungen wie CD-ROM-Ausgaben richtet, muss bei einem Fotografen davon ausgegangen werden, dass er über eine Nutzung, die eine weitere Vergütung verspricht, auch gesondert verhandeln möchte. Daher erstreckt sich gem. {{du przepis="§ 31 Abs. 5 UrhG"}} der Zweck der von F und A getroffenen Lizenzvereinbarungen nicht auf die Nutzung der Fotos in der CD-ROM-Ausgabe und ist auch hier als widerrechtlicher Eingriff in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des F anzusehen.
Deletions:
**A.** V könnte gegen M ein Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG"}} zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass M die der V eingeräumten Nutzungsrechte verletzt hat.
**I.** Fraglich ist daher zunächst, inwieweit V Nutzungsrechte erworben hat. V hat mit K einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen. Hierdurch verpflichtete sich K, der V ein ausschließliches Nutzungsrecht gem. {{du przepis="§ 31 Abs. 3 UrhG"}} einzuräumen.
Gegebenenfalls sind aber die Nutzungsrechte zumindest partiell wieder auf K zurückübertragen worden sein. Dies ist hier aufgrund der von K unterzeichneten Freistellungserklärung denkbar. Zu beachten bleibt aber, dass diese Erklärung gegenüber M und gerade nicht gegenüber V abgegeben wurde. Nicht ausreichend ist, dass allein der Urheber sein Rückrufverlangen zum Ausdruck bringt, sondern darüber hinaus auch eine entsprechende Erklärung der V vorliegt. Eine solche ist hier aber gerade nicht gegeben. V ist daher auch weiterhin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte geblieben.
**II.** In der Abbildung in dem Katalog ist ein Eingriff in die der V übertragenen Rechte aus §§ 16, 17 UrhG zu sehen. Diese Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen könnten jedoch gem. {{du przepis="§ 58 UrhG"}} auch ohne Zustimmung der V zulässig gewesen sein. Nach dieser Vorschrift dürfen öffentlich ausgestellte und zur öffentlichen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung herausgegeben werden, vervielfältigt und verbreitet werden. Als Verzeichnisse werden insbesondere Kataloge angesehen, nicht aber Kunstbildbände. Die Verzeichnisse müssen nämlich inhaltlich dem Ausstellungszweck untergeordnet werden. Dies ist nur der Fall, wenn die Wiedergabe des Bildes als Bestandteil der Ausstellung im Vordergrund steht und nicht etwa dann, wenn ein gesonderter Werkgenuss vermittelt werden soll. Der Abdruck in dem Bildband ist daher nicht von {{du przepis="§ 58 UrhG"}} gedeckt und erfolgte damit widerrechtlich.
**III.** Für einen Schadensersatzanspruch ist weiterhin Voraussetzung, dass die Handlung schuldhaft erfolgte. Hier ist zumindest von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen. M hätte sich im Falle eines Zweifels über die Verletzung eines Urheberrechts Rechtsrat einholen müssen.
**IV.** V steht daher ein Schadensersatzanspruch zu. Sie kann den Schaden konkret berechnen lassen, im Wege der Lizenzanlaogie die übliche Lizenzgebühr verlangen oder gem. {{du przepis="§ 97 Abs. 1 S. 2 UrhG"}} den Verletzergewinn herausverlangen.
**B.** Im Übrigen ist an einen Kondiktionsanspruch gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB"}} zu denken. Als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte unter Ausschluss selbst des Urhebers ist die V Berechtigte und K Nichtberechtigter. Zudem erfolgte hier durch die Einräumung eines Nutzungsrechts eine unentgeltiche Verfgügung. Fraglich ist aber, ob die Verfügung gegenüber V wirksam ist. Teilweise wird in der Klageerhebung eine nachträgliche Genehmigung gem. § 185 Abs. 2, 1. Fall BGB gesehen. Wegen Unmöglichkeit der Herausgabe wäre nach {{du przepis="§ 818 Abs. 2 BGB"}} also Wertersatz zu leisten, der sich nach den für die Rechtseinräumung üblichen Tarifen der V berechnet.
In einem solchen Fall kann aber kein Schadensersatzanspruch gem. {{du przepis="§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG"}} mehr geltend gemacht werden, weil es bei einer nachträglichen Genehmigung der Verfügung dann an einer widerrecht-lichen Verletzung i.S.d. {{du przepis="§ 97 UrhG"}} fehlt. Der Anspruch gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB"}} besteht daher nur alternativ zum Schadensersatzanspruch gem. {{du przepis="§ 97 Abs. 1 UrhG"}}.


Revision [28144]

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