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Urheberrecht


Fall 21 - Versteigerung



Der in München ansässige findige Kunstsammler C ist ein leidenschaftlicher Fan des weltweit anerkannten deutschen Fotografen B. Er wendet sein gesamtes Vermögen auf, um auch wirklich jedes Werk seines Idols aus einer bestimmten Schaffensperiode sein eigen nennen zu können. C kauft allein limitierte, nummerierte und signierte Abzüge. Aufgrund seines kostspieligen Hobbys wächst sein Schuldenberg immer weiter, bis C sich schließlich schweren Herzens gezwungen sieht, einige der wertvollsten Fotografien des B aus seiner Sammlung zu veräußern. Ein guter Bekannter steckt dem C, dass es doch viel günstiger sei, die Kunstwerke im Ausland versteigern zu lassen. Dort greife nämlich der wohl schrecklichste Auswuchs des deutschen Urheberrechts, das Folgerecht, nicht. C bedankt sich für den Tipp und beginnt sich nach einem geeigneten Auktionshaus umzuhören. Schnell kommt er mit der deutschen Tochtergesellschaft des international operierenden Auktionshauses Christie, Manson & Woods ltd. aus London in Kontakt. Nach zähen Verhandlungen, zu denen sogar eine Mitarbeiterin aus dem Mutterunternehmen zum C nach München entsandt wurde, wird man sich einig, die Versteigerung in London abzuwickeln. Die Fotografien werden von dem Bieter K, einem deutschen Staatsbürger, ersteigert. Der Versteigerungserlös beträgt 100.000 €. Als B von der Versteigerung und den Umständen hört, freut er sich sehr. Schließlich hätten die Verhandlungen zwischen Christie’s mit C in Deutschland stattgefunden, so dass auch deutsches Recht anwendbar sei. Dafür spräche weiterhin, dass es sich sowohl bei B als auch bei dem Veräußerer C und dem Käufer K um deutsche Staatsbürger handele. B stünden daher gem. § 26 UrhG 5 % des Erlöses, mit anderen Worten 5.000 € zu. C ist wenig einsichtig und verweist auf die Unanwendbarkeit deutschen Rechts.

Zu Recht?

Abwandlung:
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Versteigerung in Deutschland stattgefunden hätte?






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