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Urheberrecht


Fall 18 - Paperboy


P hat den Suchdienst „Paperboy“ entwickelt, ein System, das automatisiert und systematisch die Online-Ausgaben von Nachrichtenanbietern und Tageszeitungen durchsucht. Auf konkrete Anfragen hin liefert „Paperboy“ seinen Nutzern eine Auflistung der Fundstellen von Artikeln aus den jeweiligen namentlich genannten Zeitungen, die den durch den Nutzer vorgegebenen Suchkriterien entsprechen. Das Suchergebnis wird durch einen Hyperlink (Deep-Link) auf die einzelnen Artikel angzeigt. Zugleich werden aus der betreffenden Veröffentlichung Stichworte und – zumindest teilweise – Satzteile oder Sätze angegeben, um den Inhalt der Artikel näher zu beschreiben. Weiterhin kann der Nutzer bei „Paperboy“ eine „persönliche Tageszeitung“ bestellen. Dabei werden entsprechend der vom Nutzer gewählten Suchbegriffe wiederum Fundstellen von Artikeln in Form von Deep-Links zusammengestellt und dem Nutzer per E-Mail übermittelt. H, ein großer deutscher Zeitungsverlag, sieht in diesem Vorgehen, welches sich auch auf seine Zeitungen erstreckt, eine Verletzung seiner Urheberrechte und verlangt Unterlassung. Zudem sei das Verhalten von P als wettbewerbswidrig anzusehen.

Ist diese Auffassung richtig?

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