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Urheberrecht

Teil 1 - Einordnung und Entwicklung


Die allgemeine Bedeutung des Urheberrechts
Zweck des Urheberrechts ist zum einen die Respektierung und Gewährung der künstlerischen und ästhetischen Interessen eines Schöpfers an seinem Werk. Geschützt werden demnach höchstpersönliche Rechte von Individuen. Das Urheberrecht dient vor diesem Hintergrund auch der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schöpfers.




(…)Das BVerfG hat in BVerfGE 31, 229, 238 ff. entschieden, daß das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte geistige Leistung in vermögensrechtlicher Hinsicht Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung erwächst dem Urheber die Befugnis, dieses "geistige Eigentum" wirtschaftlich zu nutzen. Verfassungsrechtlich geschützt sind nicht nur die im Urheberrechtsgesetz einzeln normierten Vermögensrechte, sondern das potentielle Verfügungs- und Verwertungsrecht.

Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich verpflichtet, das vermögenswerte Ergebnis der schöpferischen Leistung dem Urheber zuzuordnen und ihm die Freiheit einzuräumen, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im einzelnen obliegt ihm jedoch die Aufgabe, bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. (…)

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden: BVerfG, B. v. 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

Die öffentliche und kulturwirtschaftliche Funktion des Urheberrechts
Des Weiteren kommt dem Urheberrecht auch eine öffentliche Funktion zu. Das schöpferische Tätigsein von Menschen ist für eine Kultur- und Zivilgesellschaft von erheblicher Bedeutung. Daher müssen Urheber mehr Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ihrer Werke dulden als ein Eigentümer an einer Sache.
Aus der Kollision zwischen den Interessen des Schöpfers am geistigen Gut einerseits, den Anliegen der Öffentlichkeit und denen der Verwerter und Werknutzer an diesem Gut andererseits lässt sich auch unmittelbar die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts herleiten. Denn für die wirtschaftliche Betätigung der gesamten Kulturwirtschaft, wozu u.a. das Verlagswesen, die für die Vervielfältigung von Ton- und Bildträgern vorgesehene mechanische Industrie und die Ausleiheinrichtungen für Bücher zählen, ist das Urheberrecht Rechtsgrundlage.

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Der objektive und subjektive Urheberrechtsbegriff
Der Begriff des Urheberrechts lässt sich sowohl im objektiven als auch im subjektiven Sinne verstehen. Urheberrecht im objektiven Sinne umfasst das Kollektiv aller den Tatbestand der Werkherrschaft regelnden Rechtsnormen. Gegenstand des objektiven Urheberrechts ist die Regelung des Schutzes bestimmter kultureller Geistesschöpfungen. Es kann mithin als Teil des größeren, als Kulturrecht bezeichneten Rechtsgebiets angesehen werden. Das Urheberrecht schützt indessen nur das Resultat der schöpferischen Tätigkeit, namentlich literarische, wissenschaftliche und künstlerische Schöpfungen, und nicht die Tätigkeit an sich. Auch wird der sog. Leistungsschutz geregelt, der als ein dem Urheberrecht verwandtes Recht angesehen wird. Geschützt werden dabei geistige Leistungen, welche nicht selbst schöpferische Leistungen sind, sondern nur solche vermitteln können.

Das subjektive Urheberrecht betrifft das subjektive Recht des Urhebers an seinem Werk. Diese Berechtigung des Werkschöpfers durch Gewährung eines eigentümerähnlichen Rechts an seinem Gut, welches kein körperlicher, sondern ein geistiger Gegenstand (Immaterialgut) ist, stellt eine rechtliche Belohnung für das Hervorbringen einer geistigen Innovation dar (Anreizfunktion). Dieses dem Eigentum ähnliche Recht gestattet es dem Schöpfer, Dritte von der Werkverwendung gänzlich auszuschließen oder aber die Art und Weise der Verwendung vorzugeben. Mithin ist das Urheberrecht im subjektiven Sinne grundsätzlich ein Monopolrecht am Geistesgut.
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