Revision history for UrhREinfuehrung
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[[UrhRFilesharing 1.1 Anwendungsbeispiel Filesharing]]
[[UrhRInfofreiheit 1.2 Urheberrecht und Informationsfreiheit]]
[[UrhRAusblick 1.3 Weitere Transformation des Urheberrechts]]
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRFilesharing 1.1 Anwendungsbeispiel Filesharing]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRInfofreiheit 1.2 Urheberrecht und Informationsfreiheit]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRAusblick 1.3 Weitere Transformation des Urheberrechts]]||
[[UrhRInfofreiheit 1.2 Urheberrecht und Informationsfreiheit]]
[[UrhRAusblick 1.3 Weitere Transformation des Urheberrechts]]
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRFilesharing 1.1 Anwendungsbeispiel Filesharing]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRInfofreiheit 1.2 Urheberrecht und Informationsfreiheit]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRAusblick 1.3 Weitere Transformation des Urheberrechts]]||
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1.2 [[UrhRInfofreiheit Urheberrecht und Informationsfreiheit]]
1.3 [[UrhRAusblick Weitere Transformation des Urheberrechts]]
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} 1.1 [[UrhRFilesharing Anwendungsbeispiel Filesharing]]||
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**Weitere Informationen finden sich in folgenden Unterkapiteln: **
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} 1.1 [[UrhRFilesharing Anwendungsbeispiel Filesharing]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} 1.2 [[UrhRInfofreiheit Urheberrecht und Informationsfreiheit]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} 1.3 [[UrhRAusblick Weitere Transformation des Urheberrechts]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} 1.1 [[UrhRFilesharing Anwendungsbeispiel Filesharing]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} 1.2 [[UrhRInfofreiheit Urheberrecht und Informationsfreiheit]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} 1.3 [[UrhRAusblick Weitere Transformation des Urheberrechts]]||
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**>>[[UrhRGliederung Zurück zur Auswahl der Schwerpunktkapitel]]>>**
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||Der Begriff des Urheberrechts lässt sich sowohl im objektiven als auch im subjektiven Sinne verstehen.
Urheberrecht im objektiven Sinne umfasst das Kollektiv aller den Tatbestand der Werkherrschaft regelnden Rechtsnormen. Gegenstand des objektiven Urheberrechts ist die Regelung des Schutzes bestimmter kultureller Geistesschöpfungen. Es kann mithin als Teil des größeren, als Kulturrecht bezeichneten Rechtsgebiets angesehen werden. Das Urheberrecht schützt indessen nur das Resultat der schöpferischen Tätigkeit, namentlich literarische, wissenschaftliche und künstlerische Schöpfungen, und nicht die Tätigkeit an sich. Auch wird der sog. Leistungsschutz geregelt, der als ein dem Urheberrecht verwandtes Recht angesehen wird. Geschützt werden dabei geistige Leistungen, welche nicht selbst schöpferische Leistungen sind, sondern nur solche vermitteln können.||
||Geschichtlich gesehen lässt sich der Beginn des Urheberschutzes auf den Zeitpunkt der Erfindung des Buchdrucks (gegen 1440) datieren. Im Römischen und im Mittelalterlichen Recht gab es praktisch gar keinen Urheberschutz. Künstler hatten ihre Werke unentgeltlich zu erbringen. Ihr Lebensunterhalt wurde durch die freiwillige Zahlung eines Honorars von einem Mäzen, welcher auch für die Verbreitung der Werke sorgte, garantiert. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks, der eine deutlich größere Vervielfältigung der Werke ermöglichte, wuchs das Bedürfnis nach rechtlichem Schutz gegen Nachdruck, da Verleger und Drucker ihr Risiko vermindern wollten. Ihnen wurden dann durch staatliche Stellen Druckprivilegien gewährt, welche ein zeitlich begrenztes Nachdruckverbot darstellten.
Danach entwickelte sich die sog. Lehre vom Verlagseigentum, welche davon ausging, dass Druckern und Verlegern auch ohne ein staatlich eingeräumtes Privileg an den von ihnen vervielfältigten Werken eine Art gewerbliches Eigentumsrecht zustehe, da es gewöhnlich wurde, dass Autoren ein Honorar erhielten. Wegen der sich daraus entwickelnden Monopolstellung der Druckereien entstand die sog. Theorie vom geistigen Eigentum, auch um den Interessen des Gemeinwohls zu dienen. Inhaltlich ist diese Theorie eine Zurückdrängung des Verlegerschutzes zugunsten des Autorenschutzes.||
||Da die Theorie vom geistigen Eigentum aber zu sehr von einem reinen Vermögensrecht des Autors ausgeht, wurde im Anschluss die Theorie vom Persönlichkeitsrecht vertreten, welche eher die ideellen Interessen des Autors würdigte. Heute hingegen ist man der Auffassung, dass das Urheberrecht als Immaterialgüterrecht anzusehen ist, da das Urheberrecht weder reines Eigentums- noch reines Persönlichkeitsrecht sei. Vielmehr sei das Körperliche eines Buches vom Geistigen Inhalt des Buches zu trennen, sodass der Käufer eines Buches nur Eigentum am Buchexemplar erwerbe, der Autor aber Eigentümer des Inhalts bleibe. Am Gedankenwerk des Autors bestehe ein immaterielles Eigentum, welches nicht denselben Regeln unterliegen könne wie das Materielle.||
||Das dem Bereich des Zivilrechts zuzuordnende Urheberrecht findet seinen Ausdruck im „Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte“ (Urheberrechtsgesetz, UrhG). Aufgrund der Entwicklungen hinsichtlich der Digitalisierungsmöglichkeiten in der Informationsgesellschaft, der größer werdenden internationalen Ausrichtung der Multimediasparte und den europarechtlichen Vorgaben gab es zahlreiche Reformen.||
Urheberrecht im objektiven Sinne umfasst das Kollektiv aller den Tatbestand der Werkherrschaft regelnden Rechtsnormen. Gegenstand des objektiven Urheberrechts ist die Regelung des Schutzes bestimmter kultureller Geistesschöpfungen. Es kann mithin als Teil des größeren, als Kulturrecht bezeichneten Rechtsgebiets angesehen werden. Das Urheberrecht schützt indessen nur das Resultat der schöpferischen Tätigkeit, namentlich literarische, wissenschaftliche und künstlerische Schöpfungen, und nicht die Tätigkeit an sich. Auch wird der sog. Leistungsschutz geregelt, der als ein dem Urheberrecht verwandtes Recht angesehen wird. Geschützt werden dabei geistige Leistungen, welche nicht selbst schöpferische Leistungen sind, sondern nur solche vermitteln können.||
||Geschichtlich gesehen lässt sich der Beginn des Urheberschutzes auf den Zeitpunkt der Erfindung des Buchdrucks (gegen 1440) datieren. Im Römischen und im Mittelalterlichen Recht gab es praktisch gar keinen Urheberschutz. Künstler hatten ihre Werke unentgeltlich zu erbringen. Ihr Lebensunterhalt wurde durch die freiwillige Zahlung eines Honorars von einem Mäzen, welcher auch für die Verbreitung der Werke sorgte, garantiert. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks, der eine deutlich größere Vervielfältigung der Werke ermöglichte, wuchs das Bedürfnis nach rechtlichem Schutz gegen Nachdruck, da Verleger und Drucker ihr Risiko vermindern wollten. Ihnen wurden dann durch staatliche Stellen Druckprivilegien gewährt, welche ein zeitlich begrenztes Nachdruckverbot darstellten.
Danach entwickelte sich die sog. Lehre vom Verlagseigentum, welche davon ausging, dass Druckern und Verlegern auch ohne ein staatlich eingeräumtes Privileg an den von ihnen vervielfältigten Werken eine Art gewerbliches Eigentumsrecht zustehe, da es gewöhnlich wurde, dass Autoren ein Honorar erhielten. Wegen der sich daraus entwickelnden Monopolstellung der Druckereien entstand die sog. Theorie vom geistigen Eigentum, auch um den Interessen des Gemeinwohls zu dienen. Inhaltlich ist diese Theorie eine Zurückdrängung des Verlegerschutzes zugunsten des Autorenschutzes.||
||Da die Theorie vom geistigen Eigentum aber zu sehr von einem reinen Vermögensrecht des Autors ausgeht, wurde im Anschluss die Theorie vom Persönlichkeitsrecht vertreten, welche eher die ideellen Interessen des Autors würdigte. Heute hingegen ist man der Auffassung, dass das Urheberrecht als Immaterialgüterrecht anzusehen ist, da das Urheberrecht weder reines Eigentums- noch reines Persönlichkeitsrecht sei. Vielmehr sei das Körperliche eines Buches vom Geistigen Inhalt des Buches zu trennen, sodass der Käufer eines Buches nur Eigentum am Buchexemplar erwerbe, der Autor aber Eigentümer des Inhalts bleibe. Am Gedankenwerk des Autors bestehe ein immaterielles Eigentum, welches nicht denselben Regeln unterliegen könne wie das Materielle.||
||Das dem Bereich des Zivilrechts zuzuordnende Urheberrecht findet seinen Ausdruck im „Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte“ (Urheberrechtsgesetz, UrhG). Aufgrund der Entwicklungen hinsichtlich der Digitalisierungsmöglichkeiten in der Informationsgesellschaft, der größer werdenden internationalen Ausrichtung der Multimediasparte und den europarechtlichen Vorgaben gab es zahlreiche Reformen.||
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||Geschichtlich gesehen lässt sich der Beginn des Urheberschutzes auf den Zeitpunkt der Erfindung des Buchdrucks (gegen 1440) datieren. Im Römischen und im Mittelalterlichen Recht gab es praktisch gar keinen Urheberschutz. Künstler hatten ihre Werke unentgeltlich zu erbringen. Ihr Lebensunterhalt wurde durch die freiwillige Zahlung eines Honorars von einem Mäzen, welcher auch für die Verbreitung der Werke sorgte, garantiert. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks, der eine deutlich größere Vervielfältigung der Werke ermöglichte, wuchs das Bedürfnis nach rechtlichem Schutz gegen Nachdruck, da Verleger und Drucker ihr Risiko vermindern wollten. Ihnen wurden dann durch staatliche Stellen Druckprivilegien gewährt, welche ein zeitlich begrenztes Nachdruckverbot darstellten. Danach entwickelte sich die sog. Lehre vom Verlagseigentum, welche davon ausging, dass Druckern und Verlegern auch ohne ein staatlich eingeräumtes Privileg an den von ihnen vervielfältigten Werken eine Art gewerbliches Eigentumsrecht zustehe, da es gewöhnlich wurde, dass Autoren ein Honorar erhielten. Wegen der sich daraus entwickelnden Monopolstellung der Druckereien entstand die sog. Theorie vom geistigen Eigentum, auch um den Interessen des Gemeinwohls zu dienen. Inhaltlich ist diese Theorie eine Zurückdrängung des Verlegerschutzes zugunsten des Autorenschutzes.||
||Da diese Theorie aber zu sehr von einem reinen Vermögensrecht des Autors ausgeht, wurde im Anschluss die Theorie vom Persönlichkeitsrecht vertreten, welche eher die ideellen Interessen des Autors würdigte. Heute hingegen ist man der Auffassung, dass das Urheberrecht als Immaterialgüterrecht anzusehen ist, da das Urheberrecht weder reines Eigentums- noch reines Persönlichkeitsrecht sei. Vielmehr sei das Körperliche eines Buches vom Geistigen Inhalt des Buches zu trennen, sodass der Käufer eines Buches nur Eigentum am Buchexemplar erwerbe, der Autor aber Eigentümer des Inhalts bleibe. Am Gedankenwerk des Autors bestehe ein immaterielles Eigentum, welches nicht denselben Regeln unterliegen könne wie das Materielle.||
||Das dem Bereich des Zivilrechts zuzuordnende Urheberrecht findet seinen Ausdruck im „Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte“ (Urheberrechtsgesetz, UrhG). Aufgrund der Entwicklungen hinsichtlich der Digitalisierungsmöglichkeiten in der Informationsgesellschaft, der größer werdenden internationalen Ausrichtung der Multimediasparte und den europarechtlichen Vorgaben gab es zahlreiche Reformen (weitere Reformen sind zu erwarten).||
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----
CategoryUrheberrecht
CategoryUrheberrecht
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1.3 [[UrhRAusblick Weitere Transformation des Urheberrechts]]
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1.2 [[UrhRInfofreiheit Urheberrecht und Informationsfreiheit]]
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1.1 [[UrhRFilesharing Anwendungsbeispiel Filesharing]]
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Additions:
>>||{width: 600px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C}== **Unterkapitel**==
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Additions:
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Die allgemeine Bedeutung des Urheberrechts**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Die öffentliche und kulturwirtschaftliche Funktion des Urheberrechts**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Der objektive und subjektive Urheberrechtsbegriff**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Das subjektive Urheberrecht**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Die Entwicklung des Urheberrechtsschutzes**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Die Theorie vom Persönlichkeitsrecht**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Gesetzliche Regelungen zum Urheberschutz**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Die öffentliche und kulturwirtschaftliche Funktion des Urheberrechts**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Der objektive und subjektive Urheberrechtsbegriff**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Das subjektive Urheberrecht**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Die Entwicklung des Urheberrechtsschutzes**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Die Theorie vom Persönlichkeitsrecht**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Gesetzliche Regelungen zum Urheberschutz**||
Deletions:
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Die öffentliche und kulturwirtschaftliche Funktion des Urheberrechts**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Der objektive und subjektive Urheberrechtsbegriff**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Das subjektive Urheberrecht**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Die Entwicklung des Urheberrechtsschutzes**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Die Theorie vom Persönlichkeitsrecht**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Gesetzliche Regelungen zum Urheberschutz**||
Additions:
>>||{width: 600px; color:gray; background-color:#FFF8DC; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C}== **Unterkapitel**==
1.3 Ausblick: Weitere Transformation des Urheberrechts
||
>>
1.3 Ausblick: Weitere Transformation des Urheberrechts
||
>>
Deletions:
1.3 Ausblick: Weitere Transformation des Urheberrechts >>
Additions:
>>**Unterkapitel**
1.1 Anwendungsbeispiel Filesharing
1.2 Urheberrecht und Informationsfreiheit
1.3 Ausblick: Weitere Transformation des Urheberrechts >>
1.1 Anwendungsbeispiel Filesharing
1.2 Urheberrecht und Informationsfreiheit
1.3 Ausblick: Weitere Transformation des Urheberrechts >>
Additions:
**>>[[UrhRGliederung Zurück zur Auswahl der Schwerpunktkapitel.]]>>**
Additions:
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Deletions:
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Additions:
||Der Begriff des Urheberrechts lässt sich sowohl im objektiven als auch im subjektiven Sinne verstehen. Urheberrecht im objektiven Sinne umfasst das Kollektiv aller den Tatbestand der Werkherrschaft regelnden Rechtsnormen. Gegenstand des objektiven Urheberrechts ist die Regelung des Schutzes bestimmter kultureller Geistesschöpfungen. Es kann mithin als Teil des größeren, als Kulturrecht bezeichneten Rechtsgebiets angesehen werden. Das Urheberrecht schützt indessen nur das Resultat der schöpferischen Tätigkeit, namentlich literarische, wissenschaftliche und künstlerische Schöpfungen, und nicht die Tätigkeit an sich. Auch wird der sog. Leistungsschutz geregelt, der als ein dem Urheberrecht verwandtes Recht angesehen wird. Geschützt werden dabei geistige Leistungen, welche nicht selbst schöpferische Leistungen sind, sondern nur solche vermitteln können.||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Das subjektive Urheberrecht**||
||Das subjektive Urheberrecht betrifft das subjektive Recht des Urhebers an seinem Werk. Diese Berechtigung des Werkschöpfers durch Gewährung eines eigentümerähnlichen Rechts an seinem Gut, welches kein körperlicher, sondern ein geistiger Gegenstand (Immaterialgut) ist, stellt eine rechtliche Belohnung für das Hervorbringen einer geistigen Innovation dar (Anreizfunktion). Dieses dem Eigentum ähnliche Recht gestattet es dem Schöpfer, Dritte von der Werkverwendung gänzlich auszuschließen oder aber die Art und Weise der Verwendung vorzugeben. Mithin ist das Urheberrecht im subjektiven Sinne grundsätzlich ein Monopolrecht am Geistesgut.||
||Geschichtlich gesehen lässt sich der Beginn des Urheberschutzes auf den Zeitpunkt der Erfindung des Buchdrucks (gegen 1440) datieren. Im Römischen und im Mittelalterlichen Recht gab es praktisch gar keinen Urheberschutz. Künstler hatten ihre Werke unentgeltlich zu erbringen. Ihr Lebensunterhalt wurde durch die freiwillige Zahlung eines Honorars von einem Mäzen, welcher auch für die Verbreitung der Werke sorgte, garantiert. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks, der eine deutlich größere Vervielfältigung der Werke ermöglichte, wuchs das Bedürfnis nach rechtlichem Schutz gegen Nachdruck, da Verleger und Drucker ihr Risiko vermindern wollten. Ihnen wurden dann durch staatliche Stellen Druckprivilegien gewährt, welche ein zeitlich begrenztes Nachdruckverbot darstellten. Danach entwickelte sich die sog. Lehre vom Verlagseigentum, welche davon ausging, dass Druckern und Verlegern auch ohne ein staatlich eingeräumtes Privileg an den von ihnen vervielfältigten Werken eine Art gewerbliches Eigentumsrecht zustehe, da es gewöhnlich wurde, dass Autoren ein Honorar erhielten. Wegen der sich daraus entwickelnden Monopolstellung der Druckereien entstand die sog. Theorie vom geistigen Eigentum, auch um den Interessen des Gemeinwohls zu dienen. Inhaltlich ist diese Theorie eine Zurückdrängung des Verlegerschutzes zugunsten des Autorenschutzes.||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Die Theorie vom Persönlichkeitsrecht**||
||Da diese Theorie aber zu sehr von einem reinen Vermögensrecht des Autors ausgeht, wurde im Anschluss die Theorie vom Persönlichkeitsrecht vertreten, welche eher die ideellen Interessen des Autors würdigte. Heute hingegen ist man der Auffassung, dass das Urheberrecht als Immaterialgüterrecht anzusehen ist, da das Urheberrecht weder reines Eigentums- noch reines Persönlichkeitsrecht sei. Vielmehr sei das Körperliche eines Buches vom Geistigen Inhalt des Buches zu trennen, sodass der Käufer eines Buches nur Eigentum am Buchexemplar erwerbe, der Autor aber Eigentümer des Inhalts bleibe. Am Gedankenwerk des Autors bestehe ein immaterielles Eigentum, welches nicht denselben Regeln unterliegen könne wie das Materielle.||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Das subjektive Urheberrecht**||
||Das subjektive Urheberrecht betrifft das subjektive Recht des Urhebers an seinem Werk. Diese Berechtigung des Werkschöpfers durch Gewährung eines eigentümerähnlichen Rechts an seinem Gut, welches kein körperlicher, sondern ein geistiger Gegenstand (Immaterialgut) ist, stellt eine rechtliche Belohnung für das Hervorbringen einer geistigen Innovation dar (Anreizfunktion). Dieses dem Eigentum ähnliche Recht gestattet es dem Schöpfer, Dritte von der Werkverwendung gänzlich auszuschließen oder aber die Art und Weise der Verwendung vorzugeben. Mithin ist das Urheberrecht im subjektiven Sinne grundsätzlich ein Monopolrecht am Geistesgut.||
||Geschichtlich gesehen lässt sich der Beginn des Urheberschutzes auf den Zeitpunkt der Erfindung des Buchdrucks (gegen 1440) datieren. Im Römischen und im Mittelalterlichen Recht gab es praktisch gar keinen Urheberschutz. Künstler hatten ihre Werke unentgeltlich zu erbringen. Ihr Lebensunterhalt wurde durch die freiwillige Zahlung eines Honorars von einem Mäzen, welcher auch für die Verbreitung der Werke sorgte, garantiert. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks, der eine deutlich größere Vervielfältigung der Werke ermöglichte, wuchs das Bedürfnis nach rechtlichem Schutz gegen Nachdruck, da Verleger und Drucker ihr Risiko vermindern wollten. Ihnen wurden dann durch staatliche Stellen Druckprivilegien gewährt, welche ein zeitlich begrenztes Nachdruckverbot darstellten. Danach entwickelte sich die sog. Lehre vom Verlagseigentum, welche davon ausging, dass Druckern und Verlegern auch ohne ein staatlich eingeräumtes Privileg an den von ihnen vervielfältigten Werken eine Art gewerbliches Eigentumsrecht zustehe, da es gewöhnlich wurde, dass Autoren ein Honorar erhielten. Wegen der sich daraus entwickelnden Monopolstellung der Druckereien entstand die sog. Theorie vom geistigen Eigentum, auch um den Interessen des Gemeinwohls zu dienen. Inhaltlich ist diese Theorie eine Zurückdrängung des Verlegerschutzes zugunsten des Autorenschutzes.||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Die Theorie vom Persönlichkeitsrecht**||
||Da diese Theorie aber zu sehr von einem reinen Vermögensrecht des Autors ausgeht, wurde im Anschluss die Theorie vom Persönlichkeitsrecht vertreten, welche eher die ideellen Interessen des Autors würdigte. Heute hingegen ist man der Auffassung, dass das Urheberrecht als Immaterialgüterrecht anzusehen ist, da das Urheberrecht weder reines Eigentums- noch reines Persönlichkeitsrecht sei. Vielmehr sei das Körperliche eines Buches vom Geistigen Inhalt des Buches zu trennen, sodass der Käufer eines Buches nur Eigentum am Buchexemplar erwerbe, der Autor aber Eigentümer des Inhalts bleibe. Am Gedankenwerk des Autors bestehe ein immaterielles Eigentum, welches nicht denselben Regeln unterliegen könne wie das Materielle.||
Deletions:
Das subjektive Urheberrecht betrifft das subjektive Recht des Urhebers an seinem Werk. Diese Berechtigung des Werkschöpfers durch Gewährung eines eigentümerähnlichen Rechts an seinem Gut, welches kein körperlicher, sondern ein geistiger Gegenstand (Immaterialgut) ist, stellt eine rechtliche Belohnung für das Hervorbringen einer geistigen Innovation dar (Anreizfunktion). Dieses dem Eigentum ähnliche Recht gestattet es dem Schöpfer, Dritte von der Werkverwendung gänzlich auszuschließen oder aber die Art und Weise der Verwendung vorzugeben. Mithin ist das Urheberrecht im subjektiven Sinne grundsätzlich ein Monopolrecht am Geistesgut.||
||Geschichtlich gesehen lässt sich der Beginn des Urheberschutzes auf den Zeitpunkt der Erfindung des Buchdrucks (gegen 1440) datieren. Im Römischen und im Mittelalterlichen Recht gab es praktisch gar keinen Urheberschutz. Künstler hatten ihre Werke unentgeltlich zu erbringen. Ihr Lebensunterhalt wurde durch die freiwillige Zahlung eines Honorars von einem Mäzen, welcher auch für die Verbreitung der Werke sorgte, garantiert. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks, der eine deutlich größere Vervielfältigung der Werke ermöglichte, wuchs das Bedürfnis nach rechtlichem Schutz gegen Nachdruck, da Verleger und Drucker ihr Risiko vermindern wollten. Ihnen wurden dann durch staatliche Stellen Druckprivilegien gewährt, welche ein zeitlich begrenztes Nachdruckverbot darstellten. Danach entwickelte sich die sog. Lehre vom Verlagseigentum, welche davon ausging, dass Druckern und Verlegern auch ohne ein staatlich eingeräumtes Privileg an den von ihnen vervielfältigten Werken eine Art gewerbliches Eigentumsrecht zustehe, da es gewöhnlich wurde, dass Autoren ein Honorar erhielten. Wegen der sich daraus entwickelnden Monopolstellung der Druckereien entstand die sog. Theorie vom geistigen Eigentum, auch um den Interessen des Gemeinwohls zu dienen. Inhaltlich ist diese Theorie eine Zurückdrängung des Verlegerschutzes zugunsten des Autorenschutzes.
Da diese Theorie aber zu sehr von einem reinen Vermögensrecht des Autors ausgeht, wurde im Anschluss die Theorie vom Persönlichkeitsrecht vertreten, welche eher die ideellen Interessen des Autors würdigte. Heute hingegen ist man der Auffassung, dass das Urheberrecht als Immaterialgüterrecht anzusehen ist, da das Urheberrecht weder reines Eigentums- noch reines Persönlichkeitsrecht sei. Vielmehr sei das Körperliche eines Buches vom Geistigen Inhalt des Buches zu trennen, sodass der Käufer eines Buches nur Eigentum am Buchexemplar erwerbe, der Autor aber Eigentümer des Inhalts bleibe. Am Gedankenwerk des Autors bestehe ein immaterielles Eigentum, welches nicht denselben Regeln unterliegen könne wie das Materielle.||
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Die Entwicklung des Urheberrechtsschutzes**||
||Geschichtlich gesehen lässt sich der Beginn des Urheberschutzes auf den Zeitpunkt der Erfindung des Buchdrucks (gegen 1440) datieren. Im Römischen und im Mittelalterlichen Recht gab es praktisch gar keinen Urheberschutz. Künstler hatten ihre Werke unentgeltlich zu erbringen. Ihr Lebensunterhalt wurde durch die freiwillige Zahlung eines Honorars von einem Mäzen, welcher auch für die Verbreitung der Werke sorgte, garantiert. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks, der eine deutlich größere Vervielfältigung der Werke ermöglichte, wuchs das Bedürfnis nach rechtlichem Schutz gegen Nachdruck, da Verleger und Drucker ihr Risiko vermindern wollten. Ihnen wurden dann durch staatliche Stellen Druckprivilegien gewährt, welche ein zeitlich begrenztes Nachdruckverbot darstellten. Danach entwickelte sich die sog. Lehre vom Verlagseigentum, welche davon ausging, dass Druckern und Verlegern auch ohne ein staatlich eingeräumtes Privileg an den von ihnen vervielfältigten Werken eine Art gewerbliches Eigentumsrecht zustehe, da es gewöhnlich wurde, dass Autoren ein Honorar erhielten. Wegen der sich daraus entwickelnden Monopolstellung der Druckereien entstand die sog. Theorie vom geistigen Eigentum, auch um den Interessen des Gemeinwohls zu dienen. Inhaltlich ist diese Theorie eine Zurückdrängung des Verlegerschutzes zugunsten des Autorenschutzes.
Da diese Theorie aber zu sehr von einem reinen Vermögensrecht des Autors ausgeht, wurde im Anschluss die Theorie vom Persönlichkeitsrecht vertreten, welche eher die ideellen Interessen des Autors würdigte. Heute hingegen ist man der Auffassung, dass das Urheberrecht als Immaterialgüterrecht anzusehen ist, da das Urheberrecht weder reines Eigentums- noch reines Persönlichkeitsrecht sei. Vielmehr sei das Körperliche eines Buches vom Geistigen Inhalt des Buches zu trennen, sodass der Käufer eines Buches nur Eigentum am Buchexemplar erwerbe, der Autor aber Eigentümer des Inhalts bleibe. Am Gedankenwerk des Autors bestehe ein immaterielles Eigentum, welches nicht denselben Regeln unterliegen könne wie das Materielle.||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Gesetzliche Regelungen zum Urheberschutz**||
||Das dem Bereich des Zivilrechts zuzuordnende Urheberrecht findet seinen Ausdruck im „Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte“ (Urheberrechtsgesetz, UrhG). Aufgrund der Entwicklungen hinsichtlich der Digitalisierungsmöglichkeiten in der Informationsgesellschaft, der größer werdenden internationalen Ausrichtung der Multimediasparte und den europarechtlichen Vorgaben gab es zahlreiche Reformen (weitere Reformen sind zu erwarten).||
||Geschichtlich gesehen lässt sich der Beginn des Urheberschutzes auf den Zeitpunkt der Erfindung des Buchdrucks (gegen 1440) datieren. Im Römischen und im Mittelalterlichen Recht gab es praktisch gar keinen Urheberschutz. Künstler hatten ihre Werke unentgeltlich zu erbringen. Ihr Lebensunterhalt wurde durch die freiwillige Zahlung eines Honorars von einem Mäzen, welcher auch für die Verbreitung der Werke sorgte, garantiert. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks, der eine deutlich größere Vervielfältigung der Werke ermöglichte, wuchs das Bedürfnis nach rechtlichem Schutz gegen Nachdruck, da Verleger und Drucker ihr Risiko vermindern wollten. Ihnen wurden dann durch staatliche Stellen Druckprivilegien gewährt, welche ein zeitlich begrenztes Nachdruckverbot darstellten. Danach entwickelte sich die sog. Lehre vom Verlagseigentum, welche davon ausging, dass Druckern und Verlegern auch ohne ein staatlich eingeräumtes Privileg an den von ihnen vervielfältigten Werken eine Art gewerbliches Eigentumsrecht zustehe, da es gewöhnlich wurde, dass Autoren ein Honorar erhielten. Wegen der sich daraus entwickelnden Monopolstellung der Druckereien entstand die sog. Theorie vom geistigen Eigentum, auch um den Interessen des Gemeinwohls zu dienen. Inhaltlich ist diese Theorie eine Zurückdrängung des Verlegerschutzes zugunsten des Autorenschutzes.
Da diese Theorie aber zu sehr von einem reinen Vermögensrecht des Autors ausgeht, wurde im Anschluss die Theorie vom Persönlichkeitsrecht vertreten, welche eher die ideellen Interessen des Autors würdigte. Heute hingegen ist man der Auffassung, dass das Urheberrecht als Immaterialgüterrecht anzusehen ist, da das Urheberrecht weder reines Eigentums- noch reines Persönlichkeitsrecht sei. Vielmehr sei das Körperliche eines Buches vom Geistigen Inhalt des Buches zu trennen, sodass der Käufer eines Buches nur Eigentum am Buchexemplar erwerbe, der Autor aber Eigentümer des Inhalts bleibe. Am Gedankenwerk des Autors bestehe ein immaterielles Eigentum, welches nicht denselben Regeln unterliegen könne wie das Materielle.||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Gesetzliche Regelungen zum Urheberschutz**||
||Das dem Bereich des Zivilrechts zuzuordnende Urheberrecht findet seinen Ausdruck im „Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte“ (Urheberrechtsgesetz, UrhG). Aufgrund der Entwicklungen hinsichtlich der Digitalisierungsmöglichkeiten in der Informationsgesellschaft, der größer werdenden internationalen Ausrichtung der Multimediasparte und den europarechtlichen Vorgaben gab es zahlreiche Reformen (weitere Reformen sind zu erwarten).||
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||Der Begriff des Urheberrechts lässt sich sowohl im objektiven als auch im subjektiven Sinne verstehen. Urheberrecht im objektiven Sinne umfasst das Kollektiv aller den Tatbestand der Werkherrschaft regelnden Rechtsnormen. Gegenstand des objektiven Urheberrechts ist die Regelung des Schutzes bestimmter kultureller Geistesschöpfungen. Es kann mithin als Teil des größeren, als Kulturrecht bezeichneten Rechtsgebiets angesehen werden. Das Urheberrecht schützt indessen nur das Resultat der schöpferischen Tätigkeit, namentlich literarische, wissenschaftliche und künstlerische Schöpfungen, und nicht die Tätigkeit an sich. Auch wird der sog. Leistungsschutz geregelt, der als ein dem Urheberrecht verwandtes Recht angesehen wird. Geschützt werden dabei geistige Leistungen, welche nicht selbst schöpferische Leistungen sind, sondern nur solche vermitteln können.
Das subjektive Urheberrecht betrifft das subjektive Recht des Urhebers an seinem Werk. Diese Berechtigung des Werkschöpfers durch Gewährung eines eigentümerähnlichen Rechts an seinem Gut, welches kein körperlicher, sondern ein geistiger Gegenstand (Immaterialgut) ist, stellt eine rechtliche Belohnung für das Hervorbringen einer geistigen Innovation dar (Anreizfunktion). Dieses dem Eigentum ähnliche Recht gestattet es dem Schöpfer, Dritte von der Werkverwendung gänzlich auszuschließen oder aber die Art und Weise der Verwendung vorzugeben. Mithin ist das Urheberrecht im subjektiven Sinne grundsätzlich ein Monopolrecht am Geistesgut.||
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Das subjektive Urheberrecht betrifft das subjektive Recht des Urhebers an seinem Werk. Diese Berechtigung des Werkschöpfers durch Gewährung eines eigentümerähnlichen Rechts an seinem Gut, welches kein körperlicher, sondern ein geistiger Gegenstand (Immaterialgut) ist, stellt eine rechtliche Belohnung für das Hervorbringen einer geistigen Innovation dar (Anreizfunktion). Dieses dem Eigentum ähnliche Recht gestattet es dem Schöpfer, Dritte von der Werkverwendung gänzlich auszuschließen oder aber die Art und Weise der Verwendung vorzugeben. Mithin ist das Urheberrecht im subjektiven Sinne grundsätzlich ein Monopolrecht am Geistesgut.||
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Die allgemeine Bedeutung des Urheberrechts**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Die öffentliche und kulturwirtschaftliche Funktion des Urheberrechts**||
||Des Weiteren kommt dem Urheberrecht auch eine öffentliche Funktion zu. Das schöpferische Tätigsein von Menschen ist für eine Kultur- und Zivilgesellschaft von erheblicher Bedeutung. Daher müssen Urheber mehr Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ihrer Werke dulden als ein Eigentümer an einer Sache.
Aus der Kollision zwischen den Interessen des Schöpfers am geistigen Gut einerseits, den Anliegen der Öffentlichkeit und denen der Verwerter und Werknutzer an diesem Gut andererseits lässt sich auch unmittelbar die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts herleiten. Denn für die wirtschaftliche Betätigung der gesamten Kulturwirtschaft, wozu u.a. das Verlagswesen, die für die Vervielfältigung von Ton- und Bildträgern vorgesehene mechanische Industrie und die Ausleiheinrichtungen für Bücher zählen, ist das Urheberrecht Rechtsgrundlage.||
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Der objektive und subjektive Urheberrechtsbegriff**||
||Der Begriff des Urheberrechts lässt sich sowohl im objektiven als auch im subjektiven Sinne verstehen. Urheberrecht im objektiven Sinne umfasst das Kollektiv aller den Tatbestand der Werkherrschaft regelnden Rechtsnormen. Gegenstand des objektiven Urheberrechts ist die Regelung des Schutzes bestimmter kultureller Geistesschöpfungen. Es kann mithin als Teil des größeren, als Kulturrecht bezeichneten Rechtsgebiets angesehen werden. Das Urheberrecht schützt indessen nur das Resultat der schöpferischen Tätigkeit, namentlich literarische, wissenschaftliche und künstlerische Schöpfungen, und nicht die Tätigkeit an sich. Auch wird der sog. Leistungsschutz geregelt, der als ein dem Urheberrecht verwandtes Recht angesehen wird. Geschützt werden dabei geistige Leistungen, welche nicht selbst schöpferische Leistungen sind, sondern nur solche vermitteln können.||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Die öffentliche und kulturwirtschaftliche Funktion des Urheberrechts**||
||Des Weiteren kommt dem Urheberrecht auch eine öffentliche Funktion zu. Das schöpferische Tätigsein von Menschen ist für eine Kultur- und Zivilgesellschaft von erheblicher Bedeutung. Daher müssen Urheber mehr Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ihrer Werke dulden als ein Eigentümer an einer Sache.
Aus der Kollision zwischen den Interessen des Schöpfers am geistigen Gut einerseits, den Anliegen der Öffentlichkeit und denen der Verwerter und Werknutzer an diesem Gut andererseits lässt sich auch unmittelbar die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts herleiten. Denn für die wirtschaftliche Betätigung der gesamten Kulturwirtschaft, wozu u.a. das Verlagswesen, die für die Vervielfältigung von Ton- und Bildträgern vorgesehene mechanische Industrie und die Ausleiheinrichtungen für Bücher zählen, ist das Urheberrecht Rechtsgrundlage.||
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Der objektive und subjektive Urheberrechtsbegriff**||
||Der Begriff des Urheberrechts lässt sich sowohl im objektiven als auch im subjektiven Sinne verstehen. Urheberrecht im objektiven Sinne umfasst das Kollektiv aller den Tatbestand der Werkherrschaft regelnden Rechtsnormen. Gegenstand des objektiven Urheberrechts ist die Regelung des Schutzes bestimmter kultureller Geistesschöpfungen. Es kann mithin als Teil des größeren, als Kulturrecht bezeichneten Rechtsgebiets angesehen werden. Das Urheberrecht schützt indessen nur das Resultat der schöpferischen Tätigkeit, namentlich literarische, wissenschaftliche und künstlerische Schöpfungen, und nicht die Tätigkeit an sich. Auch wird der sog. Leistungsschutz geregelt, der als ein dem Urheberrecht verwandtes Recht angesehen wird. Geschützt werden dabei geistige Leistungen, welche nicht selbst schöpferische Leistungen sind, sondern nur solche vermitteln können.||
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Die öffentliche Funktion des Urheberrechts**||
||Des Weiteren kommt dem Urheberrecht auch eine öffentliche Funktion zu. Das schöpferische Tätigsein von Menschen ist für eine Kultur- und Zivilgesellschaft von erheblicher Bedeutung. Daher müssen Urheber mehr Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ihrer Werke dulden als ein Eigentümer an einer Sache.||
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Die öffentliche Funktion des Urheberrechts**||
||Des Weiteren kommt dem Urheberrecht auch eine öffentliche Funktion zu. Das schöpferische Tätigsein von Menschen ist für eine Kultur- und Zivilgesellschaft von erheblicher Bedeutung. Daher müssen Urheber mehr Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ihrer Werke dulden als ein Eigentümer an einer Sache.||
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||Des Weiteren kommt dem Urheberrecht auch eine öffentliche Funktion zu. Das schöpferische Tätigsein von Menschen ist für eine Kultur- und Zivilgesellschaft von erheblicher Bedeutung. Daher müssen Urheber mehr Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ihrer Werke dulden als ein Eigentümer an einer Sache.||
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Des Weiteren kommt dem Urheberrecht auch eine öffentliche Funktion zu. Das schöpferische Tätigsein von Menschen ist für eine Kultur- und Zivilgesellschaft von erheblicher Bedeutung. Daher müssen Urheber mehr Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ihrer Werke dulden als ein Eigentümer an einer Sache.
Additions:
==**BVerfG, B. v. 25.10.1978 - 1 BvR 352/71 – Kirchenmusik:**==
Aus diesem Grund ist das Urheberrecht ähnlich konzipiert wie die Rechte eines Eigentümers an einer ihm gehörenden Sache.
Des Weiteren kommt dem Urheberrecht auch eine öffentliche Funktion zu. Das schöpferische Tätigsein von Menschen ist für eine Kultur- und Zivilgesellschaft von erheblicher Bedeutung. Daher müssen Urheber mehr Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ihrer Werke dulden als ein Eigentümer an einer Sache.
Aus diesem Grund ist das Urheberrecht ähnlich konzipiert wie die Rechte eines Eigentümers an einer ihm gehörenden Sache.
Des Weiteren kommt dem Urheberrecht auch eine öffentliche Funktion zu. Das schöpferische Tätigsein von Menschen ist für eine Kultur- und Zivilgesellschaft von erheblicher Bedeutung. Daher müssen Urheber mehr Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ihrer Werke dulden als ein Eigentümer an einer Sache.
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||{width: 600px; color:#454545; text-align:left; background-color:#DEDEDE;font-size:110%}
Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich verpflichtet, das vermögenswerte Ergebnis der schöpferischen Leistung dem Urheber zuzuordnen und ihm die Freiheit einzuräumen, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im einzelnen obliegt ihm jedoch die Aufgabe, bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. (…)//
Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden: [[http://lexetius.com/1978,3 BVerfG, B. v. 25.10.1978 - 1 BvR 352/71]]||
Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich verpflichtet, das vermögenswerte Ergebnis der schöpferischen Leistung dem Urheber zuzuordnen und ihm die Freiheit einzuräumen, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im einzelnen obliegt ihm jedoch die Aufgabe, bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. (…)//
Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden: [[http://lexetius.com/1978,3 BVerfG, B. v. 25.10.1978 - 1 BvR 352/71]]||
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Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich verpflichtet, das vermögenswerte Ergebnis der schöpferischen Leistung dem Urheber zuzuordnen und ihm die Freiheit einzuräumen, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im einzelnen obliegt ihm jedoch die Aufgabe, bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. (…)//||
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||{width: 600px; color:black; text-align:left; background-color:#DEDEDE;font-size:110%}
==BVerfG, B. v. 25.10.1978 - 1 BvR 352/71 – Kirchenmusik:==
//(…)Das BVerfG hat in BVerfGE 31, 229, 238 ff. entschieden, daß das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte geistige Leistung in vermögensrechtlicher Hinsicht Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung erwächst dem Urheber die Befugnis, dieses "geistige Eigentum" wirtschaftlich zu nutzen. Verfassungsrechtlich geschützt sind nicht nur die im Urheberrechtsgesetz einzeln normierten Vermögensrechte, sondern das potentielle Verfügungs- und Verwertungsrecht.
Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich verpflichtet, das vermögenswerte Ergebnis der schöpferischen Leistung dem Urheber zuzuordnen und ihm die Freiheit einzuräumen, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im einzelnen obliegt ihm jedoch die Aufgabe, bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. (…)//||
==BVerfG, B. v. 25.10.1978 - 1 BvR 352/71 – Kirchenmusik:==
//(…)Das BVerfG hat in BVerfGE 31, 229, 238 ff. entschieden, daß das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte geistige Leistung in vermögensrechtlicher Hinsicht Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung erwächst dem Urheber die Befugnis, dieses "geistige Eigentum" wirtschaftlich zu nutzen. Verfassungsrechtlich geschützt sind nicht nur die im Urheberrechtsgesetz einzeln normierten Vermögensrechte, sondern das potentielle Verfügungs- und Verwertungsrecht.
Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich verpflichtet, das vermögenswerte Ergebnis der schöpferischen Leistung dem Urheber zuzuordnen und ihm die Freiheit einzuräumen, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im einzelnen obliegt ihm jedoch die Aufgabe, bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. (…)//||
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#C6E2FF; font-size:110%} **Bedeutung des Urheberrechts**||
||Zweck des Urheberrechts ist zum einen die Respektierung und Gewährung der künstlerischen und ästhetischen Interessen eines Schöpfers an seinem Werk. Geschützt werden demnach höchstpersönliche Rechte von Individuen. Das Urheberrecht dient vor diesem Hintergrund auch der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schöpfers.||
||Zweck des Urheberrechts ist zum einen die Respektierung und Gewährung der künstlerischen und ästhetischen Interessen eines Schöpfers an seinem Werk. Geschützt werden demnach höchstpersönliche Rechte von Individuen. Das Urheberrecht dient vor diesem Hintergrund auch der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schöpfers.||
Deletions:
||Zweck des Urheberrechts ist zum einen die Respektierung und Gewährung der künstlerischen und ästhetischen Interessen eines Schöpfers an seinem Werk. Geschützt werden demnach höchstpersönliche Rechte von Individuen. Das Urheberrecht dient vor diesem Hintergrund auch der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schöpfers.
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