Die Datenbankwerke in § 4 Abs. 2 UrhG |
Deutschland hat den Schutz der Datenbankwerke in § 4 Abs. 2 UrhG eingefügt, den Schutz der Datenbanken – systematisch zweifelhaft, da es sich eher um wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz handelt – in §§ 87a ff. UrhG. Mit der Einfügung des Datenbankrechts in das UrhG hat der deutsche Gesetzgeber jedenfalls deutlich den Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts vom reinen Innovations-hin zu einem (zusätzlichen) Investitionsschutz erweitert. |
Der Datenbankhersteller |
Die §§ 87 a - e, 127a, 137g UrhG normieren ein 15jähriges Schutzrecht für Datenbankhersteller. Ein eventuelles Urheberrecht gem. § 4 UrhG entsteht unabhängig davon. Der Datenbankbegriff ist in § 87 a Abs. 1 UrhG legal definiert. Elemente einer Datenbank sind alle für den Menschen wahrnehmbare und Informationsgehalt aufweisenden Materialien. Sammlungscharakter hat eine Datenbank, wenn die Elemente unabhängig voneinander angeordnet und einzeln zugänglich sind. Eine systematische Anordnung meint dabei die Ordnung nach vordefinierten logischen oder sachlichen Kriterien; methodisch ist eine Anordnung, wenn sie eine planmäßige Strukturierung zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks aufweisen.
Hersteller ist der unternehmerisch Verantwortliche. Voraussetzung für den Schutz ist eine wesentliche Investition. Sinn und Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Monopolbildung bei allgemein zugänglichen Informationen. Als Investitionen in diesem Sinne gelten wirtschaftliche Aufwendungen für die Überprüfung und die Darstellung der Datenbank und die Beschaffungskosten für Inhalte. Bezüglich der Wertentscheidung, wann es sich um eine wesentliche Investition handelt, hat sich noch keine gesicherte Rechtsprechung herausgebildet. |
Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht |
Gem. § 87 b UrhG stehen dem Datenbankhersteller das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht und das Recht auf öffentliche Wiedergabe zu. Vervielfältigung in diesem Sinne ist auch das Ablagern im Arbeitsspeicher des Computers (RAM) und die vorübergehende Zwischenspeicherung wie etwa beim Browsing. Das Verbreitungsrecht hingegen umfasst nur körperliche Werkexemplare. Das Vermietungs-, nicht aber das Verleihrecht bleibt dem Datenbankhersteller vorbehalten. Das Recht auf öffentliche Wiedergabe umfasst gem. §§ 15 Abs. 2 i.V.m. 19 a UrhG auch die Onlinenutzung. Das Setzen eines Deep-Links stellt jedoch keinen Eingriff in das Recht dar. Außerdem wird nur die Verwertung der Datenbank als Ganzes geschützt. Das Entnehmen und Neuanordnen der Daten stellt keine Teilvervielfältigung dar, wenn es für längere Zeit aufbereitet wird. Um Umgehungen zu vermeiden, ist gem. § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG auch das Nutzen unwesentlicher Teile unzulässig, soweit diese Handlungen der normalen Auswertung einer Datenbank zuwiderlaufen oder die Datenbankherstellerinteressen unzumutbar belasten. Unwesentlicher Teil sind zum Beispiel einzelne Artikel in einem Tagespressearchiv. Das Durchsuchen von Datenbänken durch Suchmaschinen ist ebenfalls eine unzulässige Nutzung nach § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Schranken der §§ 44 a ff. UrhG gelten nicht. Stattdessen werden in § 87c UrhG die Schranken abschließend aufgezählt. Demnach werden gewisse Vervielfältigungszwecke freigestellt. Danach ist der private Gebrauch, jedoch nur bei nicht-elektronischen Datenbanken gestattet. Weiterhin sind der eigene wissenschaftliche Gebrauch und die Nutzung im Unterricht erlaubt. Die Datenbank ist als Quelle deutlich anzugeben (§ 63 Abs. 1 S. 1 UrhG entsprechend). Die Nutzung für Rechtspflege und öffentliche Sicherheit ist gem. § 87 c Abs.2 UrhG freigegeben. |